Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 6 vom 6.2.2025 Seite 107 bis 166

Sechste Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung
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Sechste Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung

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Sechste Verordnung
zur Änderung der Kapazitätsverordnung

Vom 22. Januar 2025

Auf Grund des § 11 Absatz 3 und des § 12 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) sowie den Artikeln 6 und 12 Absatz 1 Nummer 7 und 8 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Kapazitätsverordnung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), die zuletzt durch Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird aufgehoben.

2. § 17a wird § 17 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

„(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Absatz 2 Nummer 4) zu überprüfen. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind zu berücksichtigen:

1. 16,22 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt, und

2. 5,86 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt, sowie

3. sofern die Summe der Zahlen nach den Nummern 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, erhöht sie sich um 6,23 Prozent des Quotienten aus der Zahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht um mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen nach den Nummern 1 und 2.“

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.

3. § 23 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2025/2026 Anwendung. Bis dahin sind die §§ 17 und 17a dieser Verordnung in ihrer bis zum 6. Februar 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 22. Januar 2025

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2025 S. 108