Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 6 vom 6.2.2025 Seite 107 bis 166
Verordnung zur Änderung der Studienakkreditierungsverordnung |
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Verordnung zur Änderung der Studienakkreditierungsverordnung
Verordnung zur Änderung
der Studienakkreditierungsverordnung
Vom 28. Januar 2025
Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 bis 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und § 7 Absatz 1 Satz 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Studienakkreditierungsverordnung vom 25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird die Angabe „Anerkennung und Anrechnung“ angefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Hochschule setzt die nationalen und landesgesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von Kompetenzen, Qualifikationen und Leistungen, die an einer Hochschule erbracht wurden, sowie zur Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, um.“
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „in „anwendungsorientierte“ und „forschungsorientierte“ Studiengänge“ durch die Angabe „nach anwendungsorientiertem und forschungsorientiertem Profil“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „Das jeweilige Profil ist“ durch die Angabe „Legt die Hochschule ein Profil fest, ist dies“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „in der Regel“ gestrichen und der Punkt am Ende durch die Angabe „; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich.“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „von“ die Angabe „angestrebten Lernergebnissen und“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Inhalte“ durch die Angabe „angestrebten Lernergebnisse und Studieninhalte“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Inhalte und Qualifikationsziele“ durch die Angabe „angestrebte Lernergebnisse und Studieninhalte“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis 8.
c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 8 Absatz 5 wird die Angabe „Lehrämter I“ durch die Angabe „Lehrämter“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der
Überschrift wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“
durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt sowie nach der Angabe „Abschluss“ die Angabe „(Joint Degree) oder einem Doppel- oder Mehrfachabschluss (Double oder Multiple Degree)“ eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Auf diese Studiengänge werden die §§ 10, 16 und 33 angewendet. Die Umsetzung der Kriterien von Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird geprüft.“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 2 keine Anwendung.“
d) In Absatz 3 wird die Angabe „Joint-Degree-Programm“ durch die Angabe „Joint Programme“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „formuliert“ die Angabe „öffentlich zugänglich“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „breite wissenschaftliche“ die Angabe „oder künstlerische“ eingefügt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wir die Angabe „Lehr- und Lernformen“ durch die Angabe „Lehr-, Lern- und Prüfungsformen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbeschreibungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen sind dokumentiert und veröffentlicht.“
b) Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, die in einem Prüfungskonzept stimmig begründet wird und deren Belastungsangemessenheit regelmäßig unter Einbezug von Studierenden im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienganges im Sinne von § 14 bewertet wird; Module sollen einen Umfang von mindestens fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Ein Studiengang darf als „dual“ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte, mindestens Hochschule oder Berufsakademie und Betrieb, systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind.“
9. § 13 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und 2 sind beim Lehramt für die beruflichen Schulen und bei Quereinstiegs-Masterstudiengängen zulässig.“
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut der Überschrift wird die Angabe „Diversität,“ vorangestellt.
b) Nach der Angabe „Konzepte“ wird die Angabe „zur Berücksichtigung von Diversität,“ eingefügt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 3 keine Anwendung.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Joint-Degree-Programm“ durch die Angabe „Joint Programme“ ersetzt.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Qualitätsmanagementsystems“ die Angabe „von systemakkreditierten Hochschulen“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Hochschule verfügt über zentrale Bildungsziele für die Lehre, die sich in einem Leitbild der Hochschule und in den Curricula der Studiengänge widerspiegeln.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Hochschule trifft in entsprechender Anwendung der §§ 26 und 27 Bestimmungen zu Geltungszeiträumen und Fristen. Die Hochschule kann dabei kürzere Geltungszeiträume und Fristen festlegen. Sieht ein Qualitätsmanagementsystem die Bildung von Bündeln vor, so ist § 30 Absatz 1 in Bezug auf die Bündelgrößen sinngemäß anzuwenden.“
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird die Angabe „von systemakkreditierten Hochschulen“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „interne und externe“ durch die Angabe „hochschulinterne und hochschulexterne“ ersetzt und nach der Angabe „Absolventen“ die Angabe „; die Hochschule kann die Bewertung der formalen Kriterien eigenständig vornehmen“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Hochschule dokumentiert die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten sowie die ergriffenen Maßnahmen und informiert Hochschulmitglieder, Träger und Sitzland hierüber. Zur Information der Öffentlichkeit stellt sie dem Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidungen sowie eine Kurzzusammenfassung der Qualitätsbewertung zur Veröffentlichung zur Verfügung. § 29 Satz 2 gilt entsprechend.“
14. In § 22 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ durch die Angabe „elektronischen“ ersetzt.
15. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „der Prüfbericht“ die Angabe „vor der Weiterleitung an den Akkreditierungsrat“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Gutachtergremium“ die Angabe „in der Regel vor Ort“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Enthält das Gutachten Vorschläge zu Auflagen, können Hochschule und Agentur einen zusätzlichen Verfahrensschritt vereinbaren, um die Monita bereits vor Antragstellung an den Akkreditierungsrat zu beheben.“
16. In § 25 Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „Joint-Degree-Programmen“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine erneute Akkreditierung (Reakkreditierung) zu beantragen, die sich im Erfolgsfall unmittelbar an die vorherige Akkreditierung anschließt.“
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei in diesem Sinne rechtzeitiger Antragstellung verlängert sich die Akkreditierung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens. Die Reakkreditierung wird spätestens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Geltungszeitraum der Akkreditierung kann für einen Zeitraum von insgesamt bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn
1. die Hochschule im Fall einer Programmakkreditierung einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist, oder
2. die Hochschule in begründeten Ausnahmefällen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule liegen, eine Fristverlängerung beantragt; die außerordentliche Fristverlängerung im Einzelfall wird auf den nächsten Akkreditierungszeitraum angerechnet.
Ist ein Antrag auf eine Systemakkreditierung gestellt, kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres verlängert werden. Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden.“
18. § 29 Satz 3 wird aufgehoben.
19. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bündel mit mehr als vier Studiengängen sind durch den Akkreditierungsrat vor Einreichung des Antrags zu genehmigen. Dies gilt für Kombinationsstudiengänge unabhängig von der Größe des Bündels.“
20. In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Studierbarkeit“ die Angabe „nach § 12 Absatz 5“ eingefügt.
21. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes “ und die Angabe „Teil 2 und 3“ durch die Angabe „den §§ 10 und 16“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Joint-Degree-Programms“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.
ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „Joint-Degree-Programmen“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.
ddd) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „Joint-Degree-Programm“ durch die Angabe „Joint Programme“ ersetzt.
eee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Agentur hat mindestens eine Zusammenfassung des Gutachtens einschließlich der Bewertung und Begründung auf ihrer Homepage in englischer Sprache veröffentlicht.“
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird die Akkreditierungsentscheidung nicht im Sinne von Satz 1 in Abweichung von § 22 getroffen, finden die Regelungen der §§ 10 und 16 für Joint Programmes im Sinne von § 10 Absatz 1 trotzdem sinngemäß Anwendung.“
dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Joint-Degree-Programm“ durch die Angabe „Joint Programme“ ersetzt.
22. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „Nummern“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
23. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Evaluation
Diese Verordnung wird regelmäßig und in angemessener Frist überprüft.“
24. Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:
„§ 37
Übergangsvorschriften
(1) Im Fall des § 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4, in dem nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung dieser Verordnung eine Auflage im Sinne des § 27 ausgesprochen werden soll, kann der Akkreditierungsrat bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen.
(2) Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt sind, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 6, § 15, § 17 Absatz 1 Satz 5 bis 7 und § 30 Absatz 2 in ihrer bis einschließlich zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die nach dem 1. April 2026 gestellt werden, ist diese Verordnung in der ab 1. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden.“
25. Der bisherige § 37 wird § 38.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 28. Januar 2025
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina B r a n d e s
GV. NRW. 2025 S. 108