Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 25 vom 12.6.1998 Seite 389 bis 392
der Genehmigung der 31. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes |
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der Genehmigung der 31. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
Bekanntmachung
der Genehmigung der 31. Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm
Vom
27. April 1998
Der
Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 4.
Dezember 1997 die Aufstellung der 31. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm im Bereich
der Stadt Dortmund, beschlossen.
Diese Änderung habe
ich mit Erlaß vom 27. April 1998
- VI B 1 - 60.15.30 - gemäß § 16 Abs. 1 des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien
genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3
des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der
Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 31. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Dortmund/Unna/Hamm, wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung
Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde), bei der Stadt Dortmund zur Einsicht für
jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung
der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz
1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung
der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt
worden sind.
Düsseldorf, den 15.
Mai 1998
Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
R i n g e l
GV. NW.1998 S. :392