Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 7 vom 14.2.2025 Seite 167 bis 178
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Waffengesetzes
Vom 11. Februar 2025
Auf Grund des § 42 Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 1 sowie des § 48 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 217), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
(1) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste wird für zuständig bestimmt und ermächtigt, im Benehmen mit dem für Waffenrecht zuständigen Ministerium Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 42 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 des Waffengesetzes zu erlassen.
(2) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste prüft die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Waffenverbotszone auf Vorschlag der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden und bestimmt diese in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(3) Der Vorschlag der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden basiert auf einer Gefahrenprognose, mit der nachgewiesen wird, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einrichtung einer Waffenverbotszone zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Gefahrenprognose ist zu dokumentieren und dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste für die Prüfung nach Absatz 2 vorzulegen.
(4) Bei Waffenverbotszonen im Sinne des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes ist darzulegen, dass in dem jeweiligen Gebiet wiederholt Straftaten gemäß § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Waffengesetzes begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist.
(5) Bei Waffenverbotszonen im Sinne des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Waffengesetzes ist darzulegen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Da von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes und Messern eine generelle Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leib oder Leben ausgeht und ein möglicher Schaden tendenziell von größerem Ausmaß ist, kann für die Gefahrenprognose eine geringere Schadenswahrscheinlichkeit ausreichen. Das sachverhaltstypische Risiko muss jedoch das allgemeine Lebensrisiko erheblich übersteigen. Aus der Gefahrenprognose muss sich die voraussichtliche Häufigkeit von Schadensfällen mit Waffen und Messern und das Gewicht der Schadensfolgen ergeben. Dabei können insbesondere folgende polizeiliche Erkenntnisse in Bezug auf das maßgebliche Gebiet zugrunde gelegt werden:
1. bereits begangene Straftaten unter Verwendung von Waffen und Messern,
2. Feststellung einzelner Störer oder Störergruppen, die Waffen oder Messer mit sich führen und
3. Sicherstellung von Waffen oder Messern anlässlich einer Durchsuchung in einer Gewahrsamseinrichtung bei Störern, die sich zuvor in dem maßgeblichen Gebiet aufgehalten haben.
(6) Erforderlich ist die Einrichtung einer Waffenverbotszone, wenn andere polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten unter Verwendung von Waffen und Messern erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wären. Die Waffenverbotszone ist räumlich und zeitlich auf das Notwendige zu beschränken.
(7) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste hat in der Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern im Sinne des § 42 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Waffengesetzes zu regeln.
(8) Die örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden haben die Gefahrenprognose regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen und fortzuschreiben. Hierzu ist dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste zu berichten.
(9) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste unterrichtet das für Waffenrecht zuständige Ministerium über den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 vor deren Verkündung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1138a) und die Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410) außer Kraft.
Düsseldorf, den 11. Februar 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
GV. NRW. 2025 S. 178