Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 26 vom 15.6.1998 Seite 393 bis 398

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 1998 Vom 10. Juni 1998
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 1998 Vom 10. Juni 1998

Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 1998
Vom 10. Juni 1998

1.    Haushaltssatzung

Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert am 17.12.1997 (GV. NW. S. 458), in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert am 17.12.1997 (GV. NW. S. 458), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluß vom 13.2.1998 folgende Haushalts-

satzung erlassen:

      § 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1998, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf    4.631.094.500 DM

in der Ausgabe auf     4.631.094.500 DM

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf    622.748.200 DM

in der Ausgabe auf     622.748.200 DM

festgesetzt.

      § 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1998 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 49.912.050 DM festgesetzt.

      § 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 286.939.700 DM festgesetzt.

      § 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 1998 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000.000 DM festgesetzt.

      § 5

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf

17,5 % der für das Haushaltsjahr 1998 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

      § 6

1.    Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.

2.    Wird einem Beamten/einer Beamtin ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann der Beamte/die Beamtin mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit der Beamte/die Beamtin während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat und die Planstelle, in die er/sie eingewiesen wird, besetzbar war.

3.    Im übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.

2.    Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1998 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 30.03.1998 angezeigt worden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 18. Juni bis 26. Juni im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom Stein Platz 1, Zimmer-Nr. 295, öffentlich aus, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)    der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 10 Juni 1998

      Der Direktor

      des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

I.V.

S u d b r o c k

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