Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 9 vom 21.2.2025 Seite 211 bis 220
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Sechsten Änderung der Landeshaushaltsordnung |
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Sechsten Änderung der Landeshaushaltsordnung
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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und
Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Sechsten Änderung der
Landeshaushaltsordnung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und
Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Sechsten Änderung der
Landeshaushaltsordnung
Vom 11. Februar 2025
24
Artikel
1
Änderung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes
Das Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) wird wie folgt geändert:
Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 sind im Jahr 2025 nicht anzuwenden.“
630
Artikel
2
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium.“
2. § 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Berechnung der nach den §§ 18 bis 18h zulässigen Kreditaufnahme und der erforderlichen Tilgung (Konjunkturkomponente).“
3. Dem § 15 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Selbstbewirtschaftungsmittel sind für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bildung folgenden drittnächsten Haushaltsjahres verfügbar. Mit Ablauf dieses Zeitraums sind die Mittel in den Haushalt zurückzuführen. Die am 31. Dezember 2024 nicht verausgabten Selbstbewirtschaftungsmittel stehen bis zum 31. Dezember 2028 zur Verfügung und sind im Haushaltsjahr 2029 zurückzuführen. Das Weitere, insbesondere Ausnahmen für Baumaßnahmen und Komplementärfinanzierungen von Fördermitteln der Europäischen Union und des Bundes, regelt das Haushaltsgesetz.
(4) Absatz 3 gilt nicht für die in der Anlage zum Haushaltsgesetz aufgeführten Sonderabgaben im Verantwortungsbereich des Landesgesetzgebers.“
4. § 33 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen und vom Landtag zu verabschieden.“
5. In § 42 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18 Absatz 2“ ersetzt.
6. § 65 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Hierbei richtet sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind,“
Artikel
3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 11. Februar 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Der Minister für
Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i
GV. NRW. 2025 S. 214