Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 6 vom 9.2.1998 Seite 103 bis 110
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden
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Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Zulassung der Datenübermittlung von der
Polizei an ausländische Polizeibehörden
Vom 7. Januar 1998
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1990 (GV. NW. S. 70), geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446), wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (PolDÜV NW) vom 22. Oktober 1994 (GV. NW. S. 958) wird wie folgt geändert:
1. §1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Übermittelt werden die Daten von den Kreispolizeibehörden Borken, Coesfeld, Steinfurt, Münster, Kleve, Wesel, Krefeld, Viersen, Mönchengladbach, Düren, Heinsberg und Aachen an die ihnen jeweils benachbarten Polizeibehörden in den Polizeiregionen Twente, Nord- und Ost-Gelderland, Gelderland-Mitte, Gelderland-Süd, Brabant-Nord, Limburg-Nord und Limburg-Süd. Die Polizeipräsidien Münster, Krefeld, Mönchengladbach und Aachen übermitteln als Verbindungsstelle Daten, sofern dies nicht von den übrigen in Satz 1 genannten Kreispolizeibehörden erledigt werden kann."
2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei übermittelt unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Daten an die für wasserschutzpolizeiliche Aufgaben zuständige Kontaktstelle im Königreich der Niederlande."
3. § 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
"Unter den in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen übermitteln die Kreispolizeibehörden Aachen, Heinsberg, Düren und Euskirchen Daten an den Gendarmeriedistrikt Eupen im Königreich Belgien. Das Polizeipräsidium Aachen übermittelt als Verbindungsstelle Daten, sofern dies nicht von den übrigen in Satz 1 genannten Kreispolizeibehörden erledigt werden kann."
4. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
"§ 2 a
Die Bezirksregierungen (Autobahnpolizei) Münster, Düsseldorf und Köln übermitteln unter den in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Daten an die ihnen jeweils benachbarten Polizeibehörden in den in § 1 Abs. 2 genannten Polizeiregionen sowie an die für autobahnpolizeiliche Aufgaben zuständigen Kontaktstellen im Königreich der Niederlande. Die Bezirksregierung (Autobahnpolizei) Köln übermittelt darüber hinaus Daten an den Gendarmeriedistrikt Eupen."
Artikel II
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 7. Januar 1998
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Franz - Josef K n i o l a
GV. NW. 1998 S. 109