Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 7 vom 25.2.1998 Seite 111 bis 120

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)

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Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG)

Vom 27. Januar 1998

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags - und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14. Juni 1994 (GV. NW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1997 (GV. NW. S. 14), wird wie folgt geändert:

1.        § 3 wird wie folgt geändert:


a) Als Absatz 1 wird eingefügt:


"(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes



über Ordnungswidrigkeiten wird auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen."

b) Der bisherige § 3 wird § 3 Abs. 2.

2.        Das Verzeichnis der Anlage zur Verordnung wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1.4.1.1 erhält folgende Fassung:

Lfd. Nr.

Anzuwendende

Rechtsnorm

Verwaltungs-

aufgabe

Zuständige

Behörde

1.4.1.1

§ 4 Abs. 1

Zulassung von Ausnahmen

a) für baugenehmigungspflichtige Maßnahmen

b) in sonstigen Fällen

BauB im Einvernehmen mit StAfA

StAfA

b) In den Nummern 1.4.1.2 und 1.4.1.3 werden in der Spalte "Zuständige Behörde" jeweils die Abkürzungen "/BA" gestrichen.

c)        In Nummer 2.2.1 werden nach der Abkürzung "MWMTV" folgende Wörter angefügt:

          "/bei Getränkeschankanlagen: OrdB".

d)        Die Nummer 4.4.3 erhält in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" folgende Fassung:

"§ 8".

e)        Die Nummern 4.5.1 bis 4.5.5 werden durch folgende Nummern 4.5.1 bis 4.5.3 ersetzt:

Lfd. Nr.

Anzuwendende

Rechtsnorm

Verwaltungs-

aufgabe

Zuständige

Behörde

4.5.1

§ 4 Abs. 1 und 2

Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines geeigneten Nachweises

Zuständig sind die in Nr. 4.4.1 genannten Behörden

4.5.2

§ 6 Abs. 3 Nr. 2

Bewilligung von Abweichungen

Straßenverkehrs-ämter

4.5.3

§§ 9 bis 11

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten

Zuständig sind die in Nr. 4.4.3 genannten Behörden

f)        In Nummer Nr. 8.2.7.9 wird in der Spalte "Zuständige Behörde" die Abkürzung "MAGS" durch die Abkürzung "BezReg" ersetzt.

g) Die Nummer 8.4.4.5 wird gestrichen.

h) Die bisherigen laufenden Nummern 8.4.4.6 bis 8.4.4.11 erhalten die laufenden Nummern 8.4.4.5 bis 8.4.4.10.

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Januar 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes R a u

(L.S.)

Der Minister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

Dr. Axel H o r s t m a n n

Der Minister für Wirtschaft und

Mittelstand, Technologie und Verkehr

Wolfgang C l e m e n t

Der Innenminister

Franz - Josef K n i o l a

GV. NW.1998 S. 113