Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 11 vom 27.2.2025 Seite 237 bis 254
Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW |
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Normkopf Norm Normfuß |
Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
2011
Dritte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Vom 18. Februar 2025
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Tarifstelle 2.1.2.16 wird die Angabe „in Verbindung mit“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
2. Tarifstelle 2.2.2.3.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2.2.3.2
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, eine namensrechtliche
Erklärung oder eine Erklärung nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung
in Bezug auf den Geschlechtseintrag vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) in
der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 9“.
3. Tarifstelle 2.2.2.3.4 wird wie folgt gefasst:
„2.2.2.3.4
Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
und Beurkundung dieser Erklärung
Gebühr: Euro 45“.
4. Nach Tarifstelle 2.2.2.3.4 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.2.3.4 eingefügt:
„Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.2.2.3.4:
In Fällen, in denen innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung der Erklärung
zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen keine solche Erklärung
abgegeben wird, ist die Gebühr der Tarifstelle 2.2.2.3.4 um zwei Drittel zu
reduzieren.“
5. Tarifstelle 2.2.2.4.5 wird wie folgt gefasst:
„2.2.2.4.5
Erteilung einer Personenstandsurkunde oder elektronischen
Personenstandsbescheinigung nach § 55 PStG
Gebühr:
Euro 10“.
6. Die Tarifstellen 2.2.5 bis 2.2.5.15 werden durch die folgenden Tarifstellen 2.2.5 bis 2.2.5.15 ersetzt:
„2.2.5
Glücksspielwesen und Angelegenheiten der Spielbanken
2.2.5.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie
oder Ausspielung
2.2.5.1.1
mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 Prozent des Spielkapitals
Mindestgebühr: Euro 125
2.2.5.1.2
mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: 0,06 Prozent des Spielkapitals
2.2.5.1.3
mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: 0,08 Prozent des Spielkapitals
Hinweis
zur Tarifstelle 2.2.5.1:
Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert
der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden
Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis
ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf
der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei
einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten
Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.2.5.1.1:
Die Mindestgebühr gilt nicht für Lotterien oder Ausspielungen mit einem
Spielkapital bis 40 000 Euro, wenn der Spielplan einen Reinertrag und eine
Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Gesamtpreise der Lose
vorsieht und der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für mildtätige oder
kirchliche Zwecke verwendet wird.
2.2.5.2
Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von
Teilnahmebedingungen für Lotterien und Ausspielungen
Gebühr: Euro 200
2.2.5.3
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle
der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder oder einer Verkaufsstelle durch
Lotterieeinnehmer
2.2.5.3.1
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame
Klassenlotterie der Länder oder einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer
2.2.5.3.1.1
für das erste Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 120
2.2.5.3.1.2
für jedes weitere Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 60
2.2.5.3.2
Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder oder einer Verkaufsstelle durch
Lotterieeinnehmer
Gebühr: Euro 60
2.2.5.4
Annahmestellen
2.2.5.4.1
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle
2.2.5.4.1.1
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle
2.2.5.4.1.1.1
für das erste Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 250
2.2.5.4.1.1.2
für jedes weitere Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 200
2.2.5.4.1.2
Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle
Gebühr: Euro 60
2.2.5.4.2
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Annahmestelle auf Grund einer Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers,
wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die
ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist ohne Verlängerung des zuvor
erteilten Erlaubniszeitraums
Gebühr: Euro 200
2.2.5.4.3
Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle
auf Grund einer Änderung der Annahmestellenleitung vor Ablauf der
Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis
Gebühr: Euro 150
2.2.5.5
Wettvermittlungsstellen
2.2.5.5.1
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Wettvermittlungsstelle
2.2.5.5.1.1
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Gebühr: 2 Prozent eines Jahresumsatzes
Mindestgebühr: Euro 1 000
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.2.5.5.1.1:Die Gebühr ist bei der erstmaligen Erlaubniserteilung auf der Grundlage des
durchschnittlichen Umsatzes der ersten sechs Monate nach Betriebsbeginn zu
berechnen. Dazu soll die Kostenentscheidung für sechs Monate zurückgestellt
werden.
2.2.5.5.1.2
Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Gebühr: Euro 300 bis 1 000
Hinweis
zur Tarifstelle 2.2.5.5.1.2:
Da eine ablehnende Verwaltungsentscheidung für den Gebührenschuldner in der
Regel keinen wirtschaftlichen Wert besitzt, ist bei der Gebührenbemessung
regelmäßig nur der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
2.2.5.5.2
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin
oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese
Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die
ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist ohne Verlängerung des zuvor
erteilten Erlaubniszeitraums,
Gebühr: Euro 300 bis 1 300
Hinweis
zu Tarifstelle 2.2.5.5.2:
Da die Verwaltungsentscheidung über die Neuerteilung ohne Verlängerung des
vorherigen Erlaubniszeitraums keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert
besitzt, ist bei der Gebührenbemessung regelmäßig nur der Verwaltungsaufwand zu
berücksichtigen.
2.2.5.5.3
Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der
Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor
Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten ErlaubnisGebühr:
Euro
300
2.2.5.6
Spielhallen
2.2.5.6.1
Entscheidung über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum
Betrieb einer Spielhalle
Gebühr: Euro 1 000 bis 19 000
2.2.5.6.2
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel eines gesetzlichen Vertreters oder der
Spielhallenleitung oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters
bei juristischen Personen bei glücksspielrechtlichen Erlaubnissen zum Betrieb
einer Spielhalle
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Hinweis
zu Tarifstelle 2.2.5.6.2:
Da die Prüfung der Zuverlässigkeit anders als die Erteilung der Erlaubnis
regelmäßig keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, ist bei der
Gebührenbemessung in der Regel nur der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
2.2.5.7
Buchmacher, Totalisatoren
Amtshandlungen nach
a) dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RennwLottG
b) der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RennwLottDV
2.2.5.7.1
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz
1 RennwLottG
2.2.5.7.1.1
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG
2.2.5.7.1.1.1
für das erste Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 600
2.2.5.7.1.1.2
für jedes weitere Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 400
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.2.5.7.1.1:
Die Höchstgebühr beträgt insgesamt 8 200 Euro.
2.2.5.7.1.2
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG
Gebühr: Euro 240
2.2.5.7.2
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2
Absatz 2 RennwLottG
2.2.5.7.2.1
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG
2.2.5.7.2.1.1
für das erste Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 200
2.2.5.7.2.1.2
für jedes weitere Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 130
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.2.5.7.2.1:
Die Höchstgebühr beträgt insgesamt 2 670 Euro.
2.2.5.7.2.2
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 100
2.2.5.7.3
Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume
des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 20
2.2.5.7.4
Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die
Erlaubnis erstreckt nach§ 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 50
2.2.5.7.5
Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer
außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn nach § 5 Absatz 2 Satz 2
RennwLottDV
2.2.5.7.5.1
für Buchmacherurkunden
Gebühr: Euro 105
2.2.5.7.5.2
für Buchmachergehilfenurkunden
Gebühr: Euro 52,50
2.2.5.7.6
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle
nach § 2 Absatz 2 RennwLottG
2.2.5.7.6.1
Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach § 2
Absatz 2 RennwLottG
2.2.5.7.6.1.1
für das erste Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 450
2.2.5.7.6.1.2
für jedes weitere Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 300
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.2.5.7.6.1:
Die Höchstgebühr beträgt insgesamt 6 150 Euro.
2.2.5.7.6.2
Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach § 2
Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 150
2.2.5.7.7
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag nach § 1
Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 50 bis 300
2.2.5.7.8
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr
nach § 1 Absatz 4 RennwLottG
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
2.2.5.7.9
Entscheidung über die Änderung von Totalisatorbestimmungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
2.2.5.7.10
Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle
außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein nach § 4 Satz 2 RennwLottDV
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.2.5.8
Entscheidung über eine sonstige Änderung oder die Erweiterung einer Genehmigung
nach den Tarifstellen 2.2.5.1, 2.2.5.3, 2.2.5.4.1.1, 2.2.5.5.1.1, 2.2.5.6.1
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Hinweis
zu Tarifstelle 2.2.5.8:
Da die Verwaltungsentscheidung über die sonstige Änderung oder die Erweiterung
ohne Verlängerung des vorherigen Genehmigungszeitraums keinen eigenständigen
wirtschaftlichen Wert besitzt, ist bei der Gebührenbemessung regelmäßig nur der
Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
2.2.5.9
Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer Genehmigung nach den
Tarifstellen 2.2.5.1, 2.2.5.3, 2.2.5.4.1.1, 2.2.5.5.1.1, 2.2.5.6.1, wenn die
Genehmigungsinhaberin oder der Genehmigungsinhaber Anlass dazu gegeben hat.
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
Hinweis
zu Tarifstelle 2.2.5.9:
Da die Verwaltungsentscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme keinen
eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, ist bei der Gebührenbemessung
regelmäßig nur der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
2.2.5.10
Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten
Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne
Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie
von unerlaubter Werbung
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
Hinweis
zu 2.2.5.10:
Da die Verwaltungsentscheidung über die Untersagung keinen eigenständigen
wirtschaftlichen Wert besitzt, ist bei der Gebührenbemessung regelmäßig nur der
Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
2.2.5.11
Maßnahmen der Glücksspielaufsicht
2.2.5.11.1
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch
die Glücksspielaufsichtsbehörde
Gebühr: Euro 100 bis 500
2.2.5.11.2
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch
einen von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten
Gebühr: Euro 50 bis 200
Hinweis
zu den Tarifstellen 2.2.5.11.1 und 2.2.5.11.2:
Da die Amtshandlung keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, ist
bei der Gebührenbemessung in der Regel nur der Verwaltungsaufwand zu
berücksichtigen.
2.2.5.11.3
Anlassbezogene oder anlassunabhängige Kontrolle einer Annahmestelle,
Wettvermittlungsstelle oder Spielhalle im laufenden Betrieb sowie die hierzu erforderliche
Vor- und Nachbereitung einschließlich Fahrzeiten je eingesetzter Kontrollperson
Gebühr: je nach Zeitaufwand
Hinweis
zu Tarifstelle 2.2.5.11.3:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene 15
Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätzen (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
2.2.5.12
Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien und Ausspielungen und vergleichbare
Amtshandlungen
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
2.2.5.13
Spielbanken
2.2.5.13.1
Entscheidung über die Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken in
Nordrhein-Westfalen
2.2.5.13.2
Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der
jeweiligen Spielbank
Hinweis
zu den Tarifstellen 2.2.5.13.1 und 2.2.5.13.2:
Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnis
ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf
der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu
berechnen.
2.2.5.13.3
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren
Spielbank
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der
jeweiligen Spielbank
Hinweis
zur Tarifstelle 2.2.5.13.3:
Es ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist
auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu
berechnen.
2.2.5.13.4
Entscheidung über die Erteilung einer Interimskonzession zum Betrieb von
Spielbanken
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller
Spielbanken
2.2.5.13.5
Änderungen und Widerruf
2.2.5.13.5.1
Änderung oder Widerruf der Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller
Spielbanken
2.2.5.13.5.2
Änderung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen
Gebühr: 0,002 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der
jeweiligen Spielbank
2.2.5.13.6
Übertragungen und Überlassungen an Dritte
2.2.5.13.6.1
Entscheidung über die Übertragung einer Konzession nach dem Spielbankgesetz NRW
vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung auf ein
anderes Unternehmen
Gebühr: 0,025 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken
2.2.5.13.6.2
Entscheidung über die Überlassung einer Betriebserlaubnis zur Ausübung an
Dritte
Gebühr: 0,005 bis 0,01 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der
jeweiligen Spielbank
2.2.5.13.7
Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln,
Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
2.2.5.13.8
Erlass einer nachträglichen oder Änderung einer bestehenden Nebenbestimmung
einer Konzession oder einer Betriebserlaubnis
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
2.2.5.13.9
Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform,
Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der
Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung,
im Folgenden UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die
Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die
Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
2.2.5.13.10
Entscheidung über die Genehmigung der Schließung einer Spielbank, der
Unterbrechung oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach
Konzessionserteilung
Gebühr: Euro 1 000
2.2.5.14
Online-Casinospiele
2.2.5.14.1
Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen bei genehmigten
oder voraussichtlichen Spieleinsätzen
2.2.5.14.1.1
bis zu 40 Millionen Euro
Gebühr: 0,2 Prozent der Spieleinsätze
Mindestgebühr: Euro 100
2.2.5.14.1.2
über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro
Gebühr: Euro 80 000 zuzüglich 0,16 Prozent der 40 Millionen Euro
übersteigenden Spieleinsätze
2.2.5.14.1.3
über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro
Gebühr: Euro 120 000 zuzüglich 0,1 Prozent der 65 Millionen Euro
übersteigenden Spieleinsätze
2.2.5.14.1.4
über 130 Millionen Euro
Gebühr: Euro 185 000 zuzüglich 0,06 Prozent der 130 Millionen Euro
übersteigenden Spieleinsätze
Hinweis
zur Tarifstelle 2.2.5.14.1:
Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die
Berechnung gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr für jedes Folgejahr
um 10 Prozent ermäßigt.
2.2.5.14.2
Änderung oder Widerruf einer Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages
Höchstgebühr: Euro 35 000
2.2.5.14.3
Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
2.2.5.14.4
Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
2.2.5.14.5
Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren
Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem
UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Online-Casinospiele
betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer
stillen Beteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
2.2.5.14.6
Entscheidung über die Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land
Nordrhein-Westfalen
Gebühr: Euro 500 bis 10 000
2.2.5.14.7
Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln,
Teilnahmebedingungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
2.2.5.15
Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung, dem
Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grundlage des
Ausführungsgesetzes NRW erlassenen Bestimmungen, dem Spielbankgesetz NRW und
nach den auf Grundlage des Spielbankengesetzes NRW erlassenen Bestimmungen,
soweit sie nicht von den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.13 erfasst sind, und
dem Online-Casinospiel Gesetz NRW vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 258) in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.
7. In Tarifstelle 2.3.1.1.1 wird die Angabe „2.3.1.1.10 und 2.3.1.1.11“ durch die Angabe „2.3.1.1.8 und 2.3.1.1.9“ ersetzt.
8. Tarifstelle 2.3.1.1.3 wird aufgehoben.
9. Tarifstelle 2.3.1.1.4 wird Tarifstelle 2.3.1.1.3.
10. Tarifstelle 2.3.1.1.5 wird aufgehoben.
11. Die Tarifstellen 2.3.1.1.6. bis 2.3.1.1.21 werden die Tarifstellen 2.3.1.1.4 bis 2.3.1.1.19.
12. Der Hinweis zur Tarifstelle 2.3.1.1.21 wird wie folgt gefasst:
„Hinweis
zur Tarifstelle 2.3.1.1.19:
Die Gebühr entfällt, wenn eine Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1.1.20 entsteht.“
13. Die Tarifstellen 2.3.1.1.22 und 2.3.1.1.23 werden die Tarifstellen 2.3.1.1.20 und 2.3.1.1.21.
14. Tarifstelle 2.3.1.1.24 wird Tarifstelle 2.3.1.1.22 und die Angabe „2.3.1.1.23“ wird durch die Angabe „2.3.1.1.21“ ersetzt.
15. In Tarifstelle 3.1.4.1.5.3 wird die Angabe „der Tarifstelle 3.1.4.1.1“ durch die Angabe „den Tarifstellen 3.1.4.1.1 oder 3.1.4.1.2“ ersetzt.
16. In Tarifstelle 3.1.4.2.5.3 wird die Angabe „der Tarifstelle 3.1.4.2.1“ durch die Angabe „den Tarifstellen 3.1.4.2.1 oder 3.1.4.2.2“ ersetzt.
17. Tarifstelle 3.1.5.6.3 wird wie folgt gefasst:
„3.1.5.6.3
Textliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühr: Euro 50 je Baulast
Höchstgebühr: Euro 200 je Grundstück“.
18. Nach Tarifstelle 3.3.1.2 werden die folgenden Tarifstellen 3.3.2 bis zum Hinweis zur Tarifstelle 3.3.2 eingefügt:
„3.3.2
Bescheinigung nach § 36 DSchG NRW
3.3.2.1
bescheinigte Aufwendungen bis 250 000 Euro
Gebühr: 1 Prozent des bescheinigten Betrages
3.3.2.2
bescheinigte Aufwendungen für die weiteren 250 000 Euro
Gebühr: 0,5 Prozent des bescheinigten Betrages
3.3.2.3
bescheinigte Aufwendungen für den 500 000 Euro übersteigenden Teil
Gebühr: 0,25 Prozent des bescheinigten Betrages
Ergänzende
Regelungen zur Tarifstelle 3.3.2:
1. Die Höchstgebühr beträgt insgesamt 25 000 Euro.
2. Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen,
so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf
die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen.
3. Übersteigen die zu bescheinigenden Aufwendungen den Betrag von 5 000 Euro
nicht, ist die Bescheinigung gebührenfrei. Der Betrag bezieht sich bei mehreren
Eigentümern eines Baudenkmals auf das gesamte Baudenkmal.
Hinweis
zur Tarifstelle 3.3.2:
Die Gebühren erfolgen abweichend von der Tarifstelle 1.1.2.“
19. Die bisherige Tarifstelle 3.3.2 wird Tarifstelle 3.3.3.
20. Tarifstelle 3.4.1.4.4 wird wie folgt gefasst:
„3.4.1.4.4
Maßnahmen nach Nummer 4 der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land
Nordrhein-Westfalen 2024 vom 1. März 2024 (MBl. NRW. S. 488) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden FRL öff Wohnen NRW 2024
Gebühr: Euro 10 bis 500“.
21. Tarifstelle 3.4.1.8.1 wird wie folgt gefasst:
„3.4.1.8.1
Erteilung einer Freistellung nach § 7 Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WoBindG, in Verbindung mit § 30 des
Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der
jeweils geltenden Fassung oder nach § 22 Absatz 3 Buchstabe b WoBindG
Gebühr: Euro 5 bis 30 je Wohnung“.
22. Tarifstelle 3.4.1.9 wird wie folgt gefasst:
„3.4.1.9
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8
Absatz 3 WoBindG in Verbindung mit § 15 der Neubaumietenverordnung 1970 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100“.
23. Tarifstelle 3.4.1.17 wird wie folgt gefasst:
„3.4.1.17
Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach §
6 des Gesetzes zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942) in der jeweils geltenden
Fassung
Gebühr: Euro 5 bis 20“.
24. In Tarifstelle 3.4.1.20 wird die Angabe „6.2 der RL Mod NRW 2023“ durch die Angabe „10.2 FRL öff Wohnen NRW 2024“ ersetzt.
25. In Tarifstelle 4.1.3.1 wird die Angabe „4.6.2.22.6, 4.6.2.22.7“ durch die Angabe „4.6.2.22.7, 4.6.2.22.8“ ersetzt.
26. In Tarifstelle 4.3.1.12.2 wird die Angabe „im“ durch die Angabe „in“ ersetzt.
27. In den Tarifstellen 4.3.2.38.3 und 4.3.2.38.4 wird jeweils die Angabe „4.3.2.29.1“ durch die Angabe „4.3.2.38.1“ ersetzt.
28. In Tarifstelle 4.3.7.8 wird die Angabe „Untersuchungsplan“ durch die Angabe „Untersuchungsplans“ ersetzt.
29. Die Tarifstellen 4.3.7.21.1 und 4.3.7.21.2 werden wie folgt gefasst:
„4.3.7.21.1
Aufforderung, eine bestimmte zugelassene Untersuchungsstelle zu benennen, nach
§ 59 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr: Euro 20 bis 50
4.3.7.21.2
Anordnung, dass die erforderliche Untersuchung durch eine zugelassene
Untersuchungsstelle veranlasst wird, nach § 59 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr: Euro 100 bis 250“.
30. In Tarifstelle 4.4.2.7 wird die Angabe „AbfVerG" durch die Angabe „AbfVerbrG" ersetzt.
31. In Tarifstelle 4.4.25.5 wird nach der Angabe „4.3.1.3" die Angabe „zu" eingefügt.
32. In der Ergänzenden Regelung zu den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 wird nach der Angabe „§ 13“ die Angabe „BImSchG“ eingefügt.
33. Die Tarifstellen 4.6.1.1.5 und 4.6.1.1.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 4.6.1.1.5 bis 4.6.1.1.7 ersetzt:
„4.6.1.1.5
Bei Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 16b Absatz 9 BImSchG
Gebühr: Ermäßigung der Gebühr nach den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis
4.6.1.1.4 um ein Viertel
Mindestgebühr: Euro 500
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.1.1.5:
1. Die Gebühr kann auf bis zu ein Viertel der Gebühr nach den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.4 ermäßigt werden.
2. Sie kann in voller Höhe erhoben werden, wenn der Fiktionseintritt den Verwaltungsaufwand nicht verringert hat.
4.6.1.1.6
Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 BImSchG
durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis
4.6.1.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
Gebühr: Euro 1 100
4.6.1.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß §
80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 80a Absatz 1 und 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis
4.6.1.1.6
Höchstgebühr: Euro 10 000“.
34. In der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 4.6.1.1 wird in Nummer 3 die Angabe „und 4.6.1.3“ durch die Angabe „, 4.6.1.3 und 4.6.1.3.1“ ersetzt.
35. In Tarifstelle 4.6.1.3 wird nach der Angabe „BImSchG“ die Angabe „, sofern nicht Tarifstelle 4.6.1.3.1 greift“ eingefügt.
36. Nach Tarifstelle 4.6.1.3 wird folgende Tarifstelle 4.6.1.3.1 eingefügt:
„4.6.1.3.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 9
Absatz 1a BImSchG
Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1“.
37. In Tarifstelle 4.6.1.4 wird nach der Angabe „4.6.1.3“ die Angabe „beziehungsweise 4.6.1.3.1“ eingefügt.
38. In Tarifstelle 4.6.2.1.3 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 4“ die Angabe „BImSchG“ eingefügt.
39. Der ergänzende Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.15.1 wird wie folgt gefasst:
„Ergänzender
Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.22.1:
Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe
der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht
überschreiten darf.“
40. Nach Tarifstelle 4.6.2.22.2 wird folgende Tarifstelle 4.6.2.22.3 eingefügt:
„4.6.2.22.3
Nachträgliche Änderung einer Nebenbestimmung nach § 12 Absatz 4 BImSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3“.
41. Die bisherigen Tarifstellen 4.6.2.22.3 bis 4.6.2.22.5 werden die Tarifstellen 4.6.2.22.4 bis 4.6.2.22.6.
42. Die bisherige Tarifstelle 4.6.2.22.6 wird Tarifstelle 4.6.2.22.7 und die Angabe „4.6.2.15.1“ wird durch die Angabe „4.6.2.22.1“ ersetzt.
43. Die bisherigen Tarifstellen 4.6.2.22.7 und 4.6.2.22.8 werden die Tarifstellen 4.6.2.22.8 und 4.6.2.22.9.
44. In Tarifstelle 4.6.3.10.3 wird die Angabe „nach nach“ durch die Angabe „nach“ ersetzt.
45. Die Tarifstelle 4.6.3.16 wird wie folgt gefasst:
„4.6.3.16
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in
bestimmten Anlagen vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden 31. BImSchV“.
46. In Tarifstelle 4.6.3.16.2.2 wird die Angabe „§§“ durch die Angabe „§“ ersetzt.
47. In Tarifstelle 4.6.3.16.2.4 wird nach der Angabe „§ 4“ die Angabe „Absatz 1 oder 3“ eingefügt.
48. In Tarifstelle 4.6.3.16.2.6 wird nach der Angabe „§ 6“ die Angabe „Absatz 1 oder 5“ eingefügt.
49. In Tarifstelle 4.6.3.16.2.7 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
50. In Tarifstelle 4.6.3.16.3 wird nach der Angabe „§ 6“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und die Angabe „75“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
51.
Tarifstelle 4.6.3.16.4 wird wie folgt gefasst:
„4.6.3.16.4
Prüfung einer Lösungsmittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 6
Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500“.
52. In Tarifstelle 4.7.1.1.4 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „GenTG“ eingefügt.
53. In Tarifstelle 5.2.1.1.1 wird die Angabe „87“ durch die Angabe „99“ ersetzt.
54. In Tarifstelle 5.2.1.1.2 wird die Angabe „99“ durch die Angabe „113“ ersetzt.
55. In Tarifstelle 5.2.1.2.1 wird die Angabe „3,40“ durch die Angabe „3,90“ ersetzt.
56. In Tarifstelle 5.2.1.2.2 wird die Angabe „3,90“ durch die Angabe „4,40“ ersetzt.
57. In den Tarifstellen 5.2.1.2.3, 5.2.1.2.4.1, 5.2.1.2.4.2 und 5.2.1.2.4.3 wird jeweils die Angabe „3,30“ durch die Angabe „3,80“ ersetzt.
58. In Tarifstelle 5.2.1.2.5 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „64“ ersetzt.
59. In Tarifstelle 5.2.1.2.6 wird die Angabe „123“ durch die Angabe „140“ ersetzt.
60. In Tarifstelle 5.2.1.3.1 wird die Angabe „12,50“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
61. In Tarifstelle 5.2.1.3.2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13,50“ ersetzt.
62. In Tarifstelle 5.2.1.3.3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14,50“ ersetzt.
63. In Tarifstelle 5.2.1.3.4 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13,50“ ersetzt.
64. In Tarifstelle 5.2.1.3.5 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
65. In Tarifstelle 5.2.1.4.1.1 wird die Angabe „280“ durch die Angabe „315“ ersetzt.
66. In Tarifstelle 5.2.1.4.1.2 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „170“ ersetzt.
67. In Tarifstelle 5.2.1.5.1 wird die Angabe „9,30“ durch die Angabe „10,50“ ersetzt.
68. In Tarifstelle 5.2.1.5.2.1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.
69. In Tarifstelle 5.2.1.5.2.2 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14,50“ ersetzt.
70. In den Tarifstellen 5.2.1.5.3 und 5.2.1.5.4 wird jeweils die Angabe „9,30“ durch die Angabe „10,50“ ersetzt.
71. In Tarifstelle 5.2.1.6.1 wird die Angabe „49,50“ durch die Angabe „55,50“ ersetzt.
72. In Tarifstelle 5.2.1.6.2 wird die Angabe „9,30“ durch die Angabe „10,50“ ersetzt.
73. In Tarifstelle 5.2.1.6.3 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „28,50“ ersetzt.
74. In Tarifstelle 5.2.1.6.4 wird die Angabe „9,30“ durch die Angabe „10,50“ ersetzt.
75. In Tarifstelle 5.2.1.6.5 wird die Angabe „38 bis 123“ durch die Angabe „43 bis 140“ ersetzt.
76. In Tarifstelle 5.2.1.6.6 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13,50“ ersetzt.
77. In Tarifstelle 5.2.1.6.8 wird die Angabe „19“ durch die Angabe „21,50“ ersetzt.
78. In Tarifstelle 5.2.1.7.1 wird die Angabe „7,60“ durch die Angabe „8,60“ ersetzt.
79. In den Tarifstellen 5.2.1.7.2 und 5.2.1.7.3 wird jeweils die Angabe „11,50“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
80. In Tarifstelle 5.2.2.1.1 wird die Angabe „87“ durch die Angabe „99“ ersetzt.
81. In Tarifstelle 5.2.2.2.1 wird die Angabe „3,30“ durch die Angabe „3,80“ ersetzt.
82. In Tarifstelle 5.2.2.2.2 wird die Angabe „56“ durch die Angabe „64“ ersetzt.
83. In Tarifstelle 5.2.2.2.3 wird die Angabe „123“ durch die Angabe „140“ ersetzt.
84. In Tarifstelle 5.2.2.3.1 wird die Angabe „87“ durch die Angabe „95“ ersetzt.
85. In Tarifstelle 5.2.2.3.3 wird die Angabe „72“ durch die Angabe „80“ ersetzt.
86. In Tarifstelle 5.2.2.3.4 wird die Angabe „9,70“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
87. In Tarifstelle 5.2.2.4.1 wird die Angabe „49,50“ durch die Angabe „55,50“ ersetzt.
88. In Tarifstelle 5.2.2.4.2 wird die Angabe „9,70“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
89. In Tarifstelle 5.2.2.4.3 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13,50“ ersetzt.
90. In Tarifstelle 5.2.2.4.4 wird die Angabe „12,50“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
91. In Tarifstelle 5.2.2.4.5 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14,50“ ersetzt.
92. In Tarifstelle 5.2.4.2 wird die Angabe „280“ durch die Angabe „315“ ersetzt.
93. In Tarifstelle 5.2.4.4 wird die Angabe „2,80“ durch die Angabe „3,20“ ersetzt.
94. Nach Tarifstelle 5.3.1.1.2 wird folgende Tarifstelle 5.3.1.1.2.1 eingefügt:
„5.3.1.1.2.1
Registrierung“.
95. Die bisherige Tarifstelle 5.3.1.1.2.1 wird Tarifstelle 5.3.1.1.2.1.1.
96. Nach Tarifstelle 5.3.1.1.2.1.1 wird folgende Tarifstelle 5.3.1.1.2.1.2 eingefügt:
„5.3.1.1.2.1.2
Abmeldung einer Betriebsregistrierung
Gebühr: Euro 27“.
97. Tarifstelle 5.3.1.1.2.5.1 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:
„a) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“.
b) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.
„5.3.1.1.2.5.1.2
Generieren des ausgedruckten Zertifikates anlässlich der Betriebsprüfung auf
Antrag als digitale Datei und Versand
Gebühr: Euro 6
5.3.1.1.2.5.1.3
Prüfung von Hitzebehandlungskammern nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/66 in Verbindung mit Artikel 98 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2016/2031
5.3.1.1.2.5.1.3.1
Erstprüfung einer Hitzebehandlungskammer in Form von Messfühlerkalibrierung,
Kerntemperaturprüfung und der Ermittlung des kältesten Punktes mit bis zu
zwanzig Messfühlern in Abhängigkeit von der Kammergröße und Trocknung
Gebühr: Euro 900 je Kammer
5.3.1.1.2.5.1.3.2
Folgeprüfung als Hauptprüfung im zweijährigen Turnus einer
Hitzebehandlungskammer in Form von Messfühlerkalibrierung,
Kerntemperaturprüfung und der Ermittlung des kältesten Punktes mit bis zu
zwanzig Messfühlern in Abhängigkeit von der Kammergröße und Trocknung
Gebühr: Euro 610 je Kammer
5.3.1.1.2.5.1.3.3
Folgeprüfung als Zwischenprüfung einer Hitzebehandlungskammer in Form einer
Messfühlerkalibrierung und Prüfung des nächsten Behandlungszyklus und Trocknung
Gebühr: Euro 400 je Kammer“.
99. Tarifstelle 5.5.2.1 wird aufgehoben.
100. Die Tarifstellen 5.5.2.2 und 5.5.2.3 werden die Tarifstellen 5.5.2.1 und 5.5.2.2.
101. Tarifstelle 5.5.2.4 wird Tarifstelle 5.5.2.3 und wie folgt gefasst:
„5.5.2.3
Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen
Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen
Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder
Ammoniumstickstoff nach § 6 Absatz 3 Satz 4 DüV
Gebühr: Euro 64 je Bescheid“.
102. In Tarifstelle 5.6.1.1 wird die Angabe „15,50“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
103. Tarifstelle 5.7.12Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung“.
104. In Tarifstelle 5.7.12.6 wird die Angabe „Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ durch die Angabe „Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1143“ ersetzt.
105. In Tarifstelle 5.8.1 wird nach Buchstabe h der folgende Buchstabe i eingefügt:
„i) der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 265) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Bio-AHVV“.
106. Tarifstelle 5.8.1.2 wird wie folgt gefasst:
„5.8.1.2
Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen
Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei einer Regelkontrolle festgestellten
Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden
ist, nach § 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe
b der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3“.
107. Tarifstelle 5.8.1.4 wird wie folgt gefasst:
„5.8.1.4
Regelkontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 2 ÖLG in Verbindung mit
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in
Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 von Unternehmen, die
Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2018/848 durchführen und sich entgegen Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2018/848 nicht gemeldet haben oder entgegen Artikel 35 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2018/848 nicht im Besitz eines Zertifikates gemäß Artikel 35
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3“.
108. Nach Tarifstelle 5.8.1.4 werden die folgenden Tarifstellen 5.8.1.5 und 5.8.1.6 eingefügt:
„5.8.1.5
Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 2 ÖLG in Verbindung mit
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 und
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625, die aufgrund von bei Regelkontrollen
festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen
durchgeführt worden sind, von Unternehmen, welche Tätigkeiten bezüglich
Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen
und sich entgegen Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht
gemeldet haben oder entgegen Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848
nicht im Besitz eines Zertifikates gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2018/848 sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.6
Anlasskontrollen der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung nach § 2 ÖLG
in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2018/848 und Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625, die aufgrund von bei
Regelkontrollen festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind, von Unternehmen, welche im Besitz eines
Zertifikates gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3“.
109. Die bisherigen Tarifstellen 5.8.1.5 bis 5.8.1.12 werden die Tarifstellen 5.8.1.7 bis 5.8.1.14.
110. Die bisherige Tarifstelle 5.8.1.13 wird Tarifstelle 5.8.1.15 und wie folgt gefasst:
„5.8.1.15
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage
alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die
Fleischerzeugung der Art Gallus gallus, Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der
Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier
Mindestgebühr: Euro 50“.
111. Die bisherigen Tarifstellen 5.8.1.14 bis 5.8.1.21 werden die Tarifstellen 5.8.1.16 bis 5.8.1.23.
112. Nach Tarifstelle 5.8.1.23 wird folgende Tarifstelle 5.8.1.24 eingefügt:
„5.8.1.24
Anlasskontrollen der zuständigen Landesbehörde bei Unternehmern zur Überwachung
der Einhaltung der Regelungen der Bio-AHVV, die aufgrund von bei
Regelkontrollen der Kontrollstellen festgestellten Mängeln und Verstößen oder
aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind, nach § 13 Absatz 1
Satz 2 Bio-AHVV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3“.
113. In Tarifstelle 6.1.2.5.5.16 wird die Angabe „im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung“ durch die Angabe „nach § 18 Absatz 2 Satz 2 oder 3 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Tier-LMHV“ ersetzt.
114. Nach Tarifstelle 6.1.2.8 werden die folgenden Tarifstellen 6.1.2.9 bis 6.1.2.9.7 eingefügt:
„6.1.2.9
Rückstandsuntersuchungen unabhängig vom angewendeten Untersuchungsverfahren je
Stichprobe, die nach Maßgabe des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans
von den CVUÄ im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
zuständigen Behörden nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der
Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 37 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur
Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der
amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte
Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom
17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183) in der jeweils geltenden
Fassung durchgeführt werden, bei
6.1.2.9.1
Kälbern
Gebühr: Euro 71,61
6.1.2.9.2
Rindern
Gebühr: Euro 218,19
6.1.2.9.3
Schweinen
Gebühr: Euro 43,23
6.1.2.9.4
Schafen
Gebühr: Euro 77,12
6.1.2.9.5
Ziegen
Gebühr: Euro 13,13
6.1.2.9.6
Einhufern
Gebühr: Euro 393,22
6.1.2.9.7
Masthähnchen
Gebühr: Euro 400,35“.
115. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.9 wird Tarifstelle 6.1.2.10.
116. In Tarifstelle 6.3.1.4.4 wird die Angabe „6.1.2.9“ durch die Angabe „6.1.2.10“ ersetzt.
117. Tarifstelle 6.4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe h wird die Angabe „der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183)“ gestrichen.
b) In Buchstabe l wird die Angabe „Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden“ gestrichen.
118. In den Tarifstellen 6.4.1.3.4 und 6.4.4.1.3 wird jeweils die Angabe „6.1.2.9“ durch die Angabe „6.1.2.10“ ersetzt.
119. Nach Tarifstelle 6.4.4.5.1.4 wird folgende Tarifstelle 6.4.4.5.2 eingefügt:
„6.4.4.5.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung für Warmfleischtransporte zwischen zwei Betrieben nach
Anhang III Kapitel VII Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 50 bis 500“.
120. In den Tarifstellen 6.4.4.7, 6.5.2.4 und 6.6.3.1.4 wird jeweils die Angabe „6.1.2.9“ durch die Angabe „6.1.2.10“ ersetzt.
121. In Tarifstelle 6.6.4.6 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
122. In Tarifstelle 6.6.8.13.1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
123. Tarifstelle 6.7.1.1.5.1 wird wie folgt gefasst:
„6.7.1.1.5.1
Truthühner, Gänse, Enten und vergleichbares Geflügel
Gebühr: Euro 0,06 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200“.
124. In Tarifstelle 6.7.4.1.25 wird die Angabe „275“ durch die Angabe „500“ ersetzt.
125. In Tarifstelle 6.7.4.2.9.5.2 wird die Angabe „6.1.2.9“ durch die Angabe „6.1.2.10“ ersetzt.
126. In der ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 6.8.2.1 wird die Angabe „6.1.2.9“ durch die Angabe „6.1.2.10“ ersetzt.
127. In Tarifstelle 6.9.3.3.4 wird die Angabe „6.1.2.9“ durch die Angabe „6.1.2.10“ ersetzt.
128. In Tarifstelle 7.5.1.2.1 wird die Angabe „110“ durch die Angabe „135“ ersetzt.
129. In Tarifstelle 7.5.1.2.2 wird die Angabe „165 bis 650“ durch die Angabe „200 bis 780“ ersetzt.
130. Nach Tarifstelle 7.5.1.2.2 wird folgende Tarifstelle 7.5.1.2.3 eingefügt:
„7.5.1.2.3
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Eingatterungen von mehr als 10
Hektar Größe nach § 3 Absatz 2 LFoG
Gebühr: Euro 200 bis 780“.
131. In Tarifstelle 7.5.1.6 wird die Angabe „165 bis 650“ durch die Angabe „200 bis 780“ ersetzt.
132. In Tarifstelle 7.5.1.7.1 wird die Angabe „325 bis 5 435“ durch die Angabe „390 bis 6 525“ ersetzt.
133. In Tarifstelle 7.5.1.8.1 wird die Angabe „30 bis 435“ durch die Angabe „40 bis 525“ ersetzt.
134. In Tarifstelle 7.5.1.12 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
135. In Tarifstelle 7.5.1.15 wird die Angabe „110 bis 650“ durch die Angabe „135 bis 780“ ersetzt.
136. In Tarifstelle 7.5.1.17 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „120“ ersetzt.
137. In Tarifstelle 7.5.1.18 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
138. In Tarifstelle 7.5.1.19 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
139. Nach Tarifstelle 7.5.1.21 wird folgende Tarifstelle 7.5.1.22 eingefügt:
„7.5.1.22
Ermittlung
und Feststellung der Waldeigenschaft, soweit nicht § 60 Absatz 5 Satz 2 LFoG einschlägig ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3“.
140. Die bisherige Tarifstelle 7.5.1.22 wird Tarifstelle 7.5.1.23 und die Angabe „165“ wird durch die Angabe „200“ ersetzt.
141. Die bisherige Tarifstelle 7.5.1.23 wird Tarifstelle 7.5.1.24.
142. In Tarifstelle 7.5.2.1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
143. In Tarifstelle 7.5.2.3 wird die Angabe „116 bis 285“ durch die Angabe „140 bis 345“ ersetzt.
144. In Tarifstelle 7.5.2.4 wird die Angabe „63“ durch die Angabe „75“ ersetzt.
145. In Tarifstelle 7.5.2.5 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „120“ ersetzt.
146. In der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Erweiterung einer bestehenden Zulassung steht einer erstmaligen Zulassung gleich.“
147. In Tarifstelle 7.5.2.6 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
148. In Tarifstelle 7.5.2.7 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „120“ ersetzt.
149. In Tarifstelle 7.5.2.8 wird die Angabe „63 bis 116“ durch die Angabe „75 bis 140“ ersetzt.
150. In Tarifstelle 7.5.2.9 wird die Angabe „211“ durch die Angabe „255“ ersetzt.
151. In Tarifstelle 7.6.1.1 wird die Angabe „220“ durch die Angabe „265“ ersetzt.
152. In Tarifstelle 7.6.1.1.1 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „95“ ersetzt.
153. In Tarifstelle 7.6.1.3 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
154. In Tarifstelle 7.6.2.1.1 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
155. In Tarifstelle 7.6.2.1.2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
156. In Tarifstelle 7.6.2.1.3 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „75“ ersetzt.
157. In Tarifstelle 7.6.2.2.1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
158. In Tarifstelle 7.6.2.2.2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
159. In Tarifstelle 7.6.2.2.3 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
160. In Tarifstelle 7.6.2.3.1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
161. In Tarifstelle 7.6.2.3.2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
162. In Tarifstelle 7.6.2.4.1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
163. In Tarifstelle 7.6.2.4.2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
164. In Tarifstelle 7.6.2.4.3 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
165. In Tarifstelle 7.6.2.7 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
166. In Tarifstelle 7.6.2.8 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
167. In Tarifstelle 7.6.2.10 wird die Angabe „50 bis 150“ durch die Angabe „60 bis 180“ ersetzt.
168. In Tarifstelle 7.6.3.6 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
169. In Tarifstelle 7.6.3.7.1 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „240“ ersetzt.
170. In Tarifstelle 7.6.3.7.2 wird die Angabe „600“ durch die Angabe „720“ ersetzt.
171. In Tarifstelle 7.6.3.7.3 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 200“ ersetzt.
172. Nach Tarifstelle 7.6.3.7.3 wird folgende Tarifstelle 7.6.3.8 eingefügt:
„7.6.3.8
Prüfung und Genehmigung einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach § 11 BJagdG, §
12 Absatz 3 LJG-NRW
Gebühr:
Euro 15“.
173. Nach Tarifstelle 9.1.7.1.5 werden die folgenden Tarifstellen 9.1.7.1.6 bis 9.1.7.1.7 eingefügt:
„9.1.7.1.6
Erlass eines Beschlusses über die Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige
Besitzeinweisung nach § 44b EnWG
Gebühr: Euro 165 bis 1 650
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.1.6:
In Verfahren mit besonderem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr bis auf
2 750 Euro erhöht werden.
9.1.7.1.7
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten zur Duldung von Transporten nach § 48a EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.
174. Die bisherigen Tarifstellen 9.1.7.1.6 und 9.1.7.1.7 werden die Tarifstellen 9.1.7.1.8 und 9.1.7.1.9.
175. Die bisherige Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.7 wird die Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.9 und in Satz 1 wird die Angabe „9.1.7.1.7“ durch die Angabe „9.1.7.1.9“ ersetzt.
176. In der Tarifstelle 9.1.7.5.2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1, 2 und 5“ ersetzt.
177. In der Tarifstelle 9.1.13.5 wird die Angabe „der Tarifstelle 9.1.13.0“ durch die Angabe „den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1“ ersetzt.
178. Tarifstelle 10.1.1 wird aufgehoben.
179. Tarifstelle 10.1.1.1 wird Tarifstellen 10.1.1.
180. Die Tarifstellen 10.1.1.2 bis 10.1.1.2.5 werden die Tarifstellen 10.1.1.1 bis 10.1.1.1.5.
181. Nach Tarifstelle 10.1.1.1.5 werden die folgenden Tarifstellen 10.1.1.2 und 10.1.1.2.1 eingefügt:
„10.1.1.2
Betrieb ohne Zulassung
10.1.1.2.1
Verhinderung der Fortsetzung eines Betriebes bei einem zulassungspflichtigen
Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wird, oder wenn ein Gewerbe von einer
ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im
Inland nicht anerkannt wird, nach § 15 Absatz 2 GewO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.0.1 bis 10.0.3“.
182. In Tarifstelle 10.1.1.3.5 wird die Angabe „Wiederruf“ durch die Angabe „Widerruf“ ersetzt.
183. Nach Tarifstelle 10.1.1.11.4 werden die folgenden Tarifstellen 10.1.1.12 bis zum Hinweis zur Tarifstelle 10.1.1.12.1 eingefügt:
„10.1.1.12
Überwachungsbedürftige Gewerbe
10.1.1.12.1
Einholen von Auskünften in den Fällen des § 38 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2
GewO anstelle des Gewerbetreibenden.
Gebühr: Euro 70
Hinweis
zur Tarifstelle 10.1.1.12.1:
Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10 des
Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW,
abgegolten.“
184. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.12 wird Tarifstelle 10.1.1.13.
185. Der Hinweis nach der bisherigen Tarifstelle 10.1.1.12 wird wie folgt gefasst:
„Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.13.1 und 10.1.1.13.2,
10.1.1.13.4 bis einschließlich 10.1.1.13.7, 10.1.1.13.9 und 10.1.1.13.12 fallen
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§
33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2, 34d GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung
ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand
begrenzt.“
186. Die bisherigen Tarifstellen 10.1.1.12.1 bis 10.1.1.13 werden die Tarifstellen 10.1.1.13.1 bis 10.1.1.14.
187. Im Hinweis nach der bisherigen Tarifstelle 10.1.1.13 wird die Angabe „10.1.1.13.1 bis einschließlich 10.1.1.13.1.7 und 10.1.1.13.3“ durch die Angabe „10.1.1.14.1 bis einschließlich 10.1.1.14.1.7 und 10.1.1.14.3“ ersetzt.
188. Die bisherigen Tarifstellen 10.1.1.13.1 bis 10.1.1.13.5 werden die Tarifstellen 10.1.1.14.1 bis 10.1.1.14.5.
189. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.14 wird Tarifstelle 10.1.2 und die Angabe „Gaststätten“ wird durch die Angabe „Gaststättengesetz“ ersetzt.
190. Im Hinweis nach der bisherigen Tarifstelle 10.1.1.14 wird die Angabe „10.1.1.14.1 bis einschließlich 10.1.1.14.8“ durch die Angabe „10.1.2.1 bis einschließlich 10.1.2.8“ ersetzt.
191. Die bisherigen Tarifstellen 10.1.1.14.1 bis 10.1.1.15 werden die Tarifstellen 10.1.2.1 bis 10.1.3.
192. Der Hinweis nach der bisherigen Tarifstelle 10.1.1.15 wird wie folgt gefasst:
„Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.3.1 bis einschließlich
10.1.3.7, 10.1.3.9, 10.1.3.10, 10.1.3.12 und 10.1.3.14 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.“
193. Die bisherigen Tarifstellen 10.1.1.15.1 bis 10.1.1.16.4 werden die Tarifstellen 10.1.3.1 bis 10.1.4.4.
194. Die Tarifstellen 10.1.1.17 bis 10.1.1.17.3 werden aufgehoben.
195. Nach Tarifstelle 12.1.2.9 wird folgende Tarifstelle 12.1.2.10 eingefügt:
„12.1.2.10
Neuausstellen von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen,
Anrechnungsbescheiden nach ÄApprO 2002, AAppO, ZÄPrO, ZApprO, PsychThG und den
Weiterbildungsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern Nordrhein und
Westfalen-Lippe aufgrund des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf
den Geschlechtseintrag vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) oder anderer
nachträglicher Personenstandsänderungen nach den §§ 47, 48 des Personenstandsgesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 35“.
196. Im bisherigen Hinweis nach der Tarifstelle 12.1.2.9 wird die Angabe „12.1.2.10“ durch die Angabe „12.1.2.11“ ersetzt.
197. Die bisherige Tarifstelle 12.1.2.10 wird Tarifstelle 12.1.2.11.
198. Tarifstelle 12.1.3.1.1 wird wie folgt gefasst:
„12.1.3.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder
staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann und
Pflegefachperson, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent, Gesundheits-
und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits-
und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent,
Altenpflegerin und Altenpfleger, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer und
Familienpflegerin und Familienpfleger, Medizinische Technologin für
Laboratoriumsanalytik und Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik,
Medizinische Technologin für Radiologie und Medizinischer Technologe für
Radiologie, Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik und Medizinischer
Technologe für Funktionsdiagnostik, Medizinische Technologin für
Veterinärmedizin und Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin, technische
Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, anästhesietechnische
Assistentin und anästhesietechnischer Assistent, operationstechnische
Assistentin und operationstechnischer Assistent, pharmazeutisch-technische
Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und
Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde,
Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin
und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebamme,
Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und
Notfallsanitäter, Desinfektorin und Desinfektor, Podologin und Podologe und
andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und
Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und
Altenpfleger
Gebühr: Euro 60“.
199. Die Tarifstellen 12.1.5.1.1 bis 12.1.5.1.27 werden durch die folgenden Tarifstellen 12.1.5.1.1 bis 12.1.5.1.21 ersetzt:
„12.1.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung, die Änderung, die Rücknahme, den Widerruf und
die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 AMG, Artikel 61
Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische
Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1; L 311 vom 17.11.2016, S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung, § 20b Absatz 1, § 20b Absatz 2 und 5, § 20c Absatz 1 und 6,
§ 72 oder § 72b AMG oder schriftliche Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 AMG sowie
die Prüfung und Bestätigung beziehungsweise Widerspruch von Anzeigen sowie
deren Änderungen nach § 20b Absatz 2 AMG einschließlich Inspektion, soweit
dafür durchgeführt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.2
Entscheidung über die Sachkenntnis nach § 15 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.3
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.4
Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.5
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63a AMG
Gebühr: Euro 100
12.1.5.1.6
Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen nach § 64 AMG, außer Überwachung
von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte
12.1.5.1.6.1
eines Betriebes des Einzelhandels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.6.2
eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.6.3
Inspektionen in Drittstaaten nach § 72a Absatz 1 Satz 3 oder § 72b Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.6.4
Entscheidung über die Erteilung, Rücknahme und Widerruf eines Zertifikats nach
§ 64 Absatz 3f AMG einschließlich Inspektion, soweit dafür durchgeführt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.7
vorläufige Anordnung nach § 64 Absatz 4 Nummer 4 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.8
Überwachung einer klinischen Prüfung nach § 64 in Verbindung mit § 42c AMG und
Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder nach § 148 AMG
12.1.5.1.8.1
Überwachung in einer Prüfstelle oder beim Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.8.2
Überwachung in den Einrichtungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder
dessen Vertreters
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.8.3
Überwachung in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.8.4
Überwachung in den Laboratorien oder in sonstigen Einrichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.8.5
Inspektion in einem Laboratorium oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.9
Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Absatz 1 AMG entnommenen Probe
12.1.5.1.9.1
für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit
Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)
12.1.5.1.9.1.1
Authentizität von Arzneimitteln, Prüfung durch Vergleich mit einer
Originalcharge
Gebühr: Euro 37
12.1.5.1.9.1.2
Eingangsprüfung von Proben
Gebühr: Euro 37
12.1.5.1.9.1.3
Gleichförmigkeitsprüfung
12.1.5.1.9.1.3.1
Gleichförmigkeit der Masse von Tabletten
Gebühr: Euro 32
12.1.5.1.9.1.3.2
Gleichförmigkeit der Masse von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 32
12.1.5.1.9.1.3.3
Gleichförmigkeit der Masse von Kapseln und Granulaten
Gebühr: Euro 64
12.1.5.1.9.1.3.4
Gleichförmigkeit der Masse von Pulvern
Gebühr: Euro 32
12.1.5.1.9.1.3.5
Gleichförmigkeit der Dosierung von Tropfen zum Einnehmen
Gebühr: Euro 32
12.1.5.1.9.1.3.6
Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen
Gebühr: Euro 32
12.1.5.1.9.1.3.7
Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr: Euro 380
12.1.5.1.9.1.3.8
Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Content Uniformity
Gebühr: Euro 380
12.1.5.1.9.1.3.9
Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Mass Variation
Gebühr: Euro 48
12.1.5.1.9.1.4
Dünnschichtchromatographie, im Folgenden DC
12.1.5.1.9.1.4.1
DC, qualitativ
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.4.2
DC, quantitativ
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.4.3
DC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.5
Gaschromatographie, im Folgenden GC
12.1.5.1.9.1.5.1
GC, qualitativ
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.5.2
GC, quantitativ
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.5.3
GC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.5.4
GC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 196
12.1.5.1.9.1.6
Gaschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden GC/MS
12.1.5.1.9.1.6.1
GC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.6.2
GC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 335
12.1.5.1.9.1.6.3
GC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 335
12.1.5.1.9.1.6.4
GC/MS, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 196
12.1.5.1.9.1.7
Hochdruckflüssigkeitschromatographie, im Folgenden HPLC
12.1.5.1.9.1.7.1
HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.7.2
HPLC, quantitativ
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.7.3
HPLC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.7.4
HPLC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 196
12.1.5.1.9.1.8
Flüssigchromatographie mit superkritischen Phasen, im Folgenden SFC
12.1.5.1.9.1.8.1
SFC, qualitativ
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.8.2
SFC, quantitativ
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.8.3
SFC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.8.4
SFC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 196
12.1.5.1.9.1.9
Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden
HPLC/MS
12.1.5.1.9.1.9.1
HPLC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.9.2
HPLC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 286
12.1.5.1.9.1.9.3
HPLC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 282
12.1.5.1.9.1.9.4
HPLC/MS Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 160
12.1.5.1.9.1.10
Kapillarelektrophorese, im Folgenden CE
12.1.5.1.9.1.10.1
CE, qualitativ
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.10.2
CE, quantitativ
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.10.3
CE, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.10.4
CE, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 196
12.1.5.1.9.1.11
UV-VIS-Spektroskopie
12.1.5.1.9.1.11.1
UV-VIS-Spektroskopie, qualitativ
Gebühr: Euro 112
12.1.5.1.9.1.11.2
UV-VIS-Spektroskopie, quantitativ
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.11.3
UV-VIS-Spektroskopie, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.12
IR-Spektroskopie, im Folgenden IR-FTIR
12.1.5.1.9.1.12.1
IR-FTIR, qualitativ
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.12.2
IR-FTIR, quantitativ
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.13
Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma, im Folgenden ICP
12.1.5.1.9.1.13.1
ICP-OES, qualitativ
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.13.2
ICP-OES, quantitativ
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.13.3
ICP-OES, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.13.4
ICP-MS, qualitativ
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.13.5
ICP-MS, quantitativ
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.13.6
ICP-MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.14
Isoelektrische Fokussierung, im Folgenden IEF
12.1.5.1.9.1.14.1
IEF, qualitativ
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.14.2
IEF, quantitativ
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.14.3
IEF, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.14.4
IEF, Übersichtselektropherogramm
Gebühr: Euro 196
12.1.5.1.9.1.15
SDS-Page, Peptidmustercharakterisierung
12.1.5.1.9.1.15.1
SDS-Page, qualitativ
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.15.2
SDS-Page, quantitativ
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.15.3
SDS-Page, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 142
12.1.5.1.9.1.15.4
SDS-Page, Übersichtselektropherogramm
Gebühr: Euro 196
12.1.5.1.9.1.16
Titration
12.1.5.1.9.1.16.1
Titration, visuelle Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 50
12.1.5.1.9.1.16.2
Titration, elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 57
12.1.5.1.9.1.16.3
Halbmikrobestimmung von Wasser, Karl-Fischer-Methode
Gebühr: Euro 77
12.1.5.1.9.1.17
Mikroskopie
12.1.5.1.9.1.17.1
Mikroskopie, Teilchengrößenbestimmung
Gebühr: Euro 67
12.1.5.1.9.1.17.2
Mikroskopische Prüfung pflanzlicher Drogen, gegebenenfalls einschließlich Präparatanfertigung
Gebühr: Euro 67
12.1.5.1.9.1.17.3
Makroskopische Untersuchung pflanzlicher Drogen
Gebühr: Euro 37
12.1.5.1.9.1.18
Grenzprüfungen
12.1.5.1.9.1.18.1
Grenzprüfung, Asche
Gebühr: Euro 28
12.1.5.1.9.1.18.2
Grenzprüfung, Sulfatasche
Gebühr: Euro 37
12.1.5.1.9.1.18.3
Grenzprüfung, auch nass chemisch
Gebühr: Euro 37
12.1.5.1.9.1.19
pH-Wert-Bestimmung
12.1.5.1.9.1.19.1
pH-Wert, potentiometrisch
Gebühr: Euro 9
12.1.5.1.9.1.19.2
pH-Wert, Indikatormethode
Gebühr: Euro 9
12.1.5.1.9.1.20
Wägung
12.1.5.1.9.1.20.1
Wägung
Gebühr: Euro 15
12.1.5.1.9.1.20.2
Wägung, Bestimmung der Füllmasse
Gebühr: Euro 28
12.1.5.1.9.1.20.3
Wägung in Analogie zur Gleichförmigkeit der Masse
Gebühr: Euro 32
12.1.5.1.9.1.20.4
Trockenrückstand von Extrakten
Gebühr: Euro 40
12.1.5.1.9.1.20.5
Trocknungsverlust
Gebühr: Euro 40
12.1.5.1.9.1.21
Zerfall
12.1.5.1.9.1.21.1
Zerfallszeit von Tabletten und Kapseln
Gebühr: Euro 16
12.1.5.1.9.1.21.2
Zerfallszeit von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 16
12.1.5.1.9.1.21.3
Zerfallszeit von magensaftresistenten Tabletten
Gebühr: Euro 31
12.1.5.1.9.1.22
Beschaffenheitsprüfung
Gebühr: Euro 37
12.1.5.1.9.1.23
Brechungsindex
Gebühr: Euro 37
12.1.5.1.9.1.24
Bruchfestigkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 37
12.1.5.1.9.1.25
Dichte, relativ
Gebühr: Euro 37
12.1.5.1.9.1.26
Färbung von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 112
12.1.5.1.9.1.27
Freisetzung, Bestimmung des Wirkstoffes je Messzeitpunkt
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.28
Fremde Bestandteile in pflanzlichen Drogen
Gebühr: Euro 40
12.1.5.1.9.1.29
Friabilität von nicht überzogenen Tabletten
Gebühr: Euro 37
12.1.5.1.9.1.30
Identitätsreaktionen auf Ionen und funktionelle Gruppen
Gebühr: Euro 20
12.1.5.1.9.1.31
Klarheit und Opaleszenz von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 32
12.1.5.1.9.1.32
Optische Drehung
Gebühr: Euro 77
12.1.5.1.9.1.33
Osmolalität
Gebühr: Euro 126
12.1.5.1.9.1.34
Partikelkontamination, sichtbare Partikel
Gebühr: Euro 16
12.1.5.1.9.1.35
Prüfung auf sauer oder alkalisch reagierende Substanzen
Gebühr: Euro 50
12.1.5.1.9.1.36
Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz
Gebühr: Euro 20
12.1.5.1.9.1.37
Quellungszahl
Gebühr: Euro 37
12.1.5.1.9.1.38
Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 52
12.1.5.1.9.1.39
Siebanalyse von Pulvern
Gebühr: Euro 37
12.1.5.1.9.1.40
Teilbarkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 32
12.1.5.1.9.1.41
Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 67
12.1.5.1.9.1.42
Volumenmessung
Gebühr: Euro 33
12.1.5.1.9.1.43
Wasserdampfdestillation
Gebühr: Euro 82
12.1.5.1.9.1.44
Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.10
Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.11
Erweiterung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.11.1
Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.12
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.13
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige oder Änderungsanzeige nach § 148 Absatz 3
AMG in Verbindung mit § 67 AMG in der am 26. Januar 2022 geltenden Fassung in
Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), die
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)
geändert worden ist, in der am 26. Januar 2022 geltenden Fassung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.14
Anordnung nach § 69 Absatz 1 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.15
Bescheinigung
12.1.5.1.15.1
nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.15.2
nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.15.3
Bescheinigung nach § 72c AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.16
Bescheinigung nach § 73 Absatz 6 AMG
12.1.5.1.16.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.16.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.16.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.17
Zertifikat nach § 73a Absatz 2 AMG
12.1.5.1.17.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.17.2
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.18
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74a AMG
Gebühr: Euro 100
12.1.5.1.19
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.20
Entscheidung über die Erteilung, die Änderung, die Rücknahme, den Widerruf und
die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a AMG, einschließlich
Inspektion, soweit dafür durchgeführt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.21
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a Absatz 8 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3“.
200. Tarifstelle 12.1.5.2.2 wird aufgehoben.
201. In Tarifstelle 12.1.6.1.1.1.1 wird die Angabe „500 bis 3 000“ durch die Angabe „690 bis 4 160“ ersetzt.
202. In Tarifstelle 12.1.6.1.1.1.2 wird die Angabe „4 000“ durch die Angabe „5 540“ ersetzt.
203. In Tarifstelle 12.1.6.1.1.2 wird die Angabe „100 bis 2 000“ durch die Angabe „140 bis 2 770“ ersetzt.
204. In Tarifstelle 12.1.6.1.1.3 wird die Angabe „100 bis 2 000“ durch die Angabe „140 bis 2 770“ ersetzt.
205. In Tarifstelle 12.1.6.1.1.4 wird die Angabe „500 bis 3 000“ durch die Angabe „690 bis 4 160“ ersetzt.
206. Tarifstelle 12.1.6.1.2.2 wird wie folgt gefasst:
„12.1.6.1.2.2
von
klinischen Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen eines Sponsors bei Sponsoren, Prüfern, Prüfstellen, Herstellern,
Produzenten und anderen Beteiligten.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3“.
207. In Tarifstelle 12.1.6.1.4 wird die Angabe „50 bis 25 500“ durch die Angabe „70 bis 35 350“ ersetzt.
208. Tarifstelle 12.1.6.2.10 wird wie folgt gefasst:
„12.1.6.2.10
Überwachung von klinischen Prüfungen eines Sponsors nach Artikel 72 Absatz 5
der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit den §§ 68, 77 Absatz 1 MPDG in
Prüfeinrichtungen und beim Sponsor
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3“.
209. Tarifstelle 12.1.6.3.10 wird wie folgt gefasst:
„12.1.6.3.10
Überwachung von Leistungsstudien eines Sponsors nach Artikel 68 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2017/746 in Prüfeinrichtungen und beim Sponsor
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3“.
210. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1 wird die Angabe „3 000“ durch die Angabe „3 530“ ersetzt.
211. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1.1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „180“ ersetzt.
212. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1.1.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.1.1.1.1
je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65“.
213. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1.2 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
214. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1.2.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.1.1.2.1
je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60“.
215. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.1 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 180“ ersetzt.
216. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.2 wird die Angabe „1 250“ durch die Angabe „1 470“ ersetzt.
217. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.2.1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „180“ ersetzt.
218. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.2.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.2.1.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.1.2.2.1.1
je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65“.
219. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.2.2 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
220. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.3 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.3.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.1.2.3.1
je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60“.
221. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.2.4 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „240“ ersetzt.
222. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.3 wird die Angabe „2 400“ durch die Angabe „2 820“ ersetzt.
223. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1 wird die Angabe „3 000“ durch die Angabe „3 530“ ersetzt.
224. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „180“ ersetzt.
225. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.1.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.2.1.1.1
je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65“.
226. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.2 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
227. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.2.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.2.1.2.1
je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60“.
228. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.3 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
229. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1.4 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
230. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.1 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 180“ ersetzt.
231. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2 wird die Angabe „1 250“ durch die Angabe „1 470“ ersetzt.
232. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2.1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „180“ ersetzt.
233. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2.1.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.2.2.2.1.1
je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65“.
234. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2.2 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
235. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.2.2.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.2.2.2.2.1
je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60“.
236. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „180“ ersetzt.
237. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.1.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.2.2.3.1.1
je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65“.
238. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.2 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
239. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.2.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.2.2.3.2.1
je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60“.
240. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.3.3 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
241. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.2.4 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „240“ ersetzt.
242. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.3 wird die Angabe „2 400“ durch die Angabe „2 820“ ersetzt.
243. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 180“ ersetzt.
244. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1.1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „180“ ersetzt.
245. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1.1.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.3.1.1.1
je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65“.
246. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1.2 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
247. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1.2.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.3.1.2.1
je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60“.
248. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „590“ ersetzt.
249. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „180“ ersetzt.
250. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.1.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.3.2.1.1.1
je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65“.
251. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.2 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
252. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.1.2.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.3.2.1.2.1
je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60“.
253. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.1 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 180“ ersetzt.
254. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.2 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „180“ ersetzt.
255. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.2.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.3.2.2.2.1
je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65“.
256. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.3 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
257. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.3 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.2.3.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.3.2.2.3.1
je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60“.
258. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.3.1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „180“ ersetzt.
259. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.3.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.3.1.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.3.2.3.1.1
je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle
Gebühr: Euro 65“.
260. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.3.2 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
261. Nach Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.3.2 wird folgende Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.2.3.2.1 eingefügt:
„12.1.6.4.6.3.2.3.2.1
je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers
Gebühr: Euro 60“.
262. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.4 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „120“ ersetzt.
263. In Tarifstelle 13.1.2 wird die Angabe „100 bis 1 500“ durch die Angabe „120 bis 1 800“ ersetzt.
264. In Tarifstelle 13.1.3 wird die Angabe „50 bis 150“ durch die Angabe „60 bis 180“ ersetzt.
265. In Tarifstelle 13.1.4 wird die Angabe „50 bis 1 000“ durch die Angabe „60 bis 1 200“ ersetzt.
266. In Tarifstelle 13.4.1.2 wird die Angabe „650 bis 850“ durch die Angabe „910 bis 1 210“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Februar 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
GV. NRW. 2025 S. 238