Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 13 vom 18.3.2025 Seite 269 bis 286
Zweite Verordnung zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Verordnung zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung
20320
Zweite Verordnung
zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung
Vom 21. Februar 2025
Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1195) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Trennungsentschädigungsverordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), die durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Abrechnung über die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der für die Abrechnung zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zu den Unterkunftskosten gehören auch entsprechende Abschlagszahlungen für umlagefähige Betriebskosten.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den ersten 14 Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und einen Verpflegungszuschuss. Der Verpflegungszuschuss beträgt am An- und am Abreisetag jeweils 4 Euro, sofern an diesen Tagen keine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen wird ein Verpflegungszuschuss von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag gewährt, soweit diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge der Sätze 1 bis 3. Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und einer Dienstreise am gleichen Tag wird anstelle des Verpflegungszuschusses nach den Sätzen 2 und 3 Tagegeld gemäß § 6 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Für die Gewährung des Tagegeldes sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Februar 2025
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
GV. NRW. 2025 S. 277