Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 13 vom 18.3.2025 Seite 269 bis 286
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“ für das Land Nordrhein-Westfalen (StrBetrManBAProPONRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“ für das Land Nordrhein-Westfalen (StrBetrManBAProPONRW)
7123
Prüfungsordnung für die Durchführung von
Prüfungen
zum anerkannten Fortbildungsabschluss
„Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“
für das Land Nordrhein-Westfalen
(StrBetrManBAProPONRW)
Vom 21. Januar 2025
Aufgrund der §§ 47 Absatz 1 und 4, 56 Absatz 1 und 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BBiGZustVO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), erlässt der Landesbetrieb Straßenbau NRW als zuständige Stelle die folgende am 22. Mai 2024 vom Berufsbildungsausschuss nach § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz beschlossene Prüfungsordnung.
Die Prüfungsordnung ist für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend anzuwenden.
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung
§ 8a Nachweis der Ausbildereignung
§ 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen
§ 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge
§ 11 Prüfungsgebühr
Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache
§ 13 Gliederung der Prüfung
§ 14 Prüfungsaufgaben
§ 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen
§ 16 Nichtöffentlichkeit
§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 Bewertungsschlüssel
§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
§ 26 Wiederholungsprüfung
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 28 Prüfungsunterlagen
§ 29 Genehmigung, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Erster Abschnitt:
Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
(1)
Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung
„Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement – StrBetrManBAProFV“
errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Absatz 1 Satz 1
Berufsbildungsgesetz).
(2)
Prüfungsausschüsse nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nehmen die
Prüfungsleistungen ab.
(3)
Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt
insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern oder
Prüfungsbewerberinnen, einem großen Einzugsgebiet der zuständigen Stelle oder
bei besonderen Anforderungen an die Prüfung.
(4)
Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf
einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden
Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden,
der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende
Entscheidungen trifft.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen
(1)
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder von
Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen
unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete
sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1
Satz 2 Berufsbildungsgesetz).
(2)
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Vertretung der jeweiligen
Fortbildungseinrichtung angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der
Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40
Absatz 2 Satz 1 und 2 Berufsbildungsgesetz).
Somit besteht der Prüfungsausschuss mindestens aus:
1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber,
2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer sowie
3.
einer Vertretung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 Berufsbildungsgesetz).
(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Gebiet des
Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den
Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen
des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren
Vereinigungen berufen.
(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Gebiet des
Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den
Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und
selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 Berufsbildungsgesetz).
(6) Die Vertretung der Fortbildungseinrichtung werden auf Vorschlag der
jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3
Berufsbildungsgesetz entsprechend).
(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer
von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so
beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz
3 Satz 4 Berufsbildungsgesetz).
(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer
Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz
5 Berufsbildungsgesetz).
(9) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 Berufsbildungsgesetz). Die Absätze 3 bis 8
gelten für sie entsprechend.
(10)
Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten
sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie
über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu
unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle
darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder,
Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weiteren Prüfenden berufen werden
(§ 40 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz).
(11)
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für
Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen
Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(12)
Von den Absätzen 2 und 9 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die
erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden
kann (§ 40 Absatz 7 Berufsbildungsgesetz).
(13)
Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse
zusammen. Er besteht mindestens aus jeweils zwei Mitgliedern der
Arbeitgebergruppe, der Arbeitnehmergruppe und einer Vertretung einer Fortbildungseinrichtung.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und/oder
stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen
hinzuzuziehen.
§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung
(1)
Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der
Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber nicht mitwirken.
Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Verlobte,
2. die Ehe teilende Person,
3. eingetragene Lebenspartnerschaft,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. die Ehe teilende Person oder eingetragene Lebenspartnerschaft der Geschwister und Geschwister der Ehegatten der Ehe teilende Person oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
8. Geschwister der Eltern,
9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit
häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind
(Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige
sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder
die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch
Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die
Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2)
Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder
bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies
der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige
Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das
betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der
Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3)
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische
Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einer zu prüfenden
Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene
Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem
Prüfungsausschuss, Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4)
Personen, die gegenüber der zu prüfenden Person eine direkte
Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine
Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1)
Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein
weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und
das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe
angehören (§ 41 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz).
(2)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder,
mindestens fünf, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den
Ausschlag (§ 41 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).
§ 5
Geschäftsführung
(1)
Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem
Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung,
Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse
werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2)
Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder
rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise
unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es
dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes
Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben
Gruppe angehören soll.
(3)
Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz
zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 6
Verschwiegenheit
Unbeschadet
bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem
Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und
sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge
Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Zweiter Abschnitt:
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1)
Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuss je nach Bedarf fest. Diese sollen nach Möglichkeit mit den
betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden. Bei mehreren
Prüfungsausschüssen ist diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss vergleiche §
1 Absatz 4 zu übertragen.
(2)
Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der
Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens drei Monate im Voraus. Wird die
Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags
verweigern.
(3)
Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbestandteile einheitliche
überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional
abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
§ 8
Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Der
Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der zuständigen
Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung
sind beizufügen:
1.
Angaben zur Person und
2.
Angaben über die in den Absätzen 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf
Straßenwärter oder Straßenwärterin,
2. eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten
gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens dreijährige Berufspraxis,
3. eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten
gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,
4. den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(3)
Die Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 muss wesentliche inhaltliche
Bezüge zu den in § 1 Absatz 3
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung vom
12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 187) genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer
und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(4)
Abweichend von Absatz 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche
Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen
nach Absatz 2 vergleichbar ist.
(5)
Gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im
Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(6)
Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, anzuerkennende
Zeiten der Berufstätigkeit und über Ausnahmen entscheidet die zuständige
Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der
Prüfungsausschuss.
§ 8a
Nachweis der Ausbildereignung
(1) Für den
Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende
Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch
1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung oder
2. eine
andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss.
(2)
Der Nachweis ist vor dem Ablegen der ersten Prüfungsleistung im
Prüfungsbestandteile „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach den §§ 14 und
15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung
vorzulegen.
§ 9
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(1)
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von
der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese
Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung
außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile
nach § 16 Absatz 2 oder Absatz 3
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung oder
§ 17 Absatz 3
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung
entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile
sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen.
§ 10
Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge
(1) Über
die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet
die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die
Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46
Absatz 1 Berufsbildungsgesetz).
(2)
Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von
Prüfungsbestandteilen sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber
rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der
erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidungen über die
Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der
Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu
geben.
(3)
Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der
zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen
werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben
ausgesprochen wurde.
§ 11
Prüfungsgebühr
(1)
Die Prüfungen sind gebührenpflichtig.
(2)
Für die Durchführung von Prüfungen werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von
der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelungen erhoben und vereinnahmt.
(3)
Für die Prüfungen ist die zu prüfenden Personen selbst Gebührenschuldner. Die
Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu
entrichten.
Dritter Abschnitt:
Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12
Prüfungssprache
(1)
Gegenstand der Fortbildungsprüfung sind die wesentlichen Inhalte des § 1
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
(2)
Die Prüfungssprache ist Deutsch.
§ 13
Gliederung der Prüfung
(1)
Die Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 3 Nummer 1
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung
besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 13
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
(2)
Die Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 3
Nummer 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung
gliedert sich in
1. eine schriftliche Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung und
2.
eine Projektarbeit nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
(3) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Erreichen von mindestens 50 Punkten in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(4) Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
§ 14
Prüfungsaufgaben
(1)
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen
die Prüfungsaufgaben.
(2)
Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einem Unterausschuss
übertragen.
(3)
Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt die Aufgabenerstellung dem
Koordinierungsausschuss.
(4)
Der Koordinierungsausschuss kann die Aufgabenerstellung oder Teile davon einem
Unterausschuss übertragen.
(5)
Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den
Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss oder von den von ihm beauftragen
Prüfern beziehungsweise Prüferinnen unverzüglich zu beheben und zu
dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler, die bei laufender Prüfung festgestellt
werden.
(6)
Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen
Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu
übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und
beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die
zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.
§ 15
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen
Bei
der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter
Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der
Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von
Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte
Menschen (§ 65 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz). Die Art der Behinderung
ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Absatz 1) nachzuweisen.
§ 16
Nichtöffentlichkeit
Die
Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten
Bundes- und Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des
Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der
Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere
Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen
nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.
§ 17
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1)
Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss
durchgeführt.
(2)
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die
Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen
selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt
werden.
(3)
Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person
ausdrücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der
Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die
Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss die
mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von
geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen
Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung
entscheiden.
(4)
Die mündliche Ergänzungsprüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2
abzunehmen.
(5)
Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den
Aufsichtsführenden beziehungsweise den Prüfern und Prüferinnen zu
unterzeichnen.
§ 18
Ausweispflicht und Belehrung
Die
zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor
Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit,
die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen,
Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1)
Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung
oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie
Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine
Täuschungshandlung vor.
(2)
Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine
Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist
der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren.
Die zu prüfende Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des
Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3)
Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene
Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen,
insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss
die zu prüfende Person von dem Prüfungsbestandteil oder von der gesamten
Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das
Gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres nach
Fertigstellung des jeweiligen Prüfungsbestandteils festgestellt werden. Der
Prüfungsbestandteil oder die gesamte Prüfung ist mit „ungenügend“ (= 0 Punkte)
zu bewerten.
(4)
Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die
Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme
auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder
den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die
endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der
Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei der Nichtbeachtung
der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.
(5)
Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3
und 4 ist die zu prüfende Person zu hören.
§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1)
Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung
(bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch
schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht
abgelegt.
(2)
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person
an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die
Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund vor,
ist Absatz 1 anzuwenden. § 26 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Der
wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und
nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes
erforderlich. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der
Prüfungsausschuss.
Vierter Abschnitt:
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21
Bewertungsschlüssel
Die Prüfungsleistungen sind nach dem Bewertungsmaßstab und –schlüssel der Anlage zu bewerten.
§ 22
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1)
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe des § 21 mit Punkten zu bewerten.
(2)
In der schriftlichen Prüfung nach § 13
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung sind
die vier Prüfungsleistungen nach § 13 Absatz 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung
jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter
Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 Absatz 4
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,
mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das
arithmetische Mittel berechnet.
(3)
In der schriftlichen Prüfung nach § 14
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung sind
die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung
jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter
Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 4
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,
mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das
arithmetische Mittel berechnet.
(4) In der Projektarbeit nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
1. die schriftliche Hausarbeit nach § 15 Absatz 2 bis 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,
2. die Präsentation nach § 15 Absatz 5 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,
3.
das Fachgespräch nach § 15 Absatz 6
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
Aus den Bewertungen der schriftlichen Hausarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der Projektarbeit das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit mit 70 Prozent,
2. die Bewertung der Präsentation mit 15 Prozent und
3.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 15 Prozent.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
1. allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,
2. allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung und
3.
allen Prüfungsleistungen in der Projektarbeit im Prüfungsteil
„Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 15
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
(6) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,
2. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,
3.
die Bewertung der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 4
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
(7) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung mit 25 Prozent,
2. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung mit 25 Prozent und
3.
die Bewertung der Projektarbeit nach § 15
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung mit
50 Prozent.
Die
Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten
Gesamtpunktzahl ist nach § 21 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten
zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(8) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das
Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Für
die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23
Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(9)
Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von
denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht.
(10)
Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner
schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von
der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei
seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und
unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung
vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um
nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet
sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei
einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab
bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 42 Absatz 5
Berufsbildungsgesetz).
(11)
Prüfungsausschüsse nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz können zur Bewertung
einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche
Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die
wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen
Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz). Die Beauftragung
erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die
nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen
nicht als Gutachter tätig werden.
§ 23
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1)
Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift
auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle
unverzüglich vorzulegen.
(2)
Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen
Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(3)
Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses
der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht
bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der
letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person
mitzuteilen.
§ 24
Prüfungszeugnis
(1)
Wer die Prüfung nach § 22 Absatz 1 4. und 5. bestanden hat, erhält von der
nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe
der Anlage 2 der
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung Teil
A und B.
(2)
Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 der
Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung Teil
B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote
als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede
Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der vergleichbaren Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 8a ist im Zeugnis einzutragen.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere
1. über den erworbenen Abschluss oder
2.
Auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung
erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 25
Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1)
Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen
Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche
Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden
müssen (§ 26 Absatz 2 bis 4). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen
Formulare sind zu verwenden.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.
Fünfter Abschnitt:
Wiederholungsprüfung
§ 26
Wiederholungsprüfung
(1) Wer die
Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.
(2) Wird die Prüfung wiederholt, so darf
1. jede Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ höchstens zweimal wiederholt werden,
2. jede Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ höchstens zweimal wiederholt werden und
3. die
Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ einmal
wiederholt werden.
(3) Wer sich
in der Frist von zwei Jahren zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, darf nur
diejenigen Prüfungsleistungen wiederholen, die mit weniger als 50 Punkten
bewertet wurden. Ist mindestens eine der drei Prüfungsleistungen der
Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit
weniger als 50 Punkten bewertet worden, so muss abweichend von Satz 1 die
gesamte Projektarbeit wiederholt werden.
(4) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, muss die gesamte Prüfung wiederholen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem
1. der Person, die die Prüfung nicht bestanden hat, der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung zugegangen ist oder
2. der
Person, die die erste Wiederholung nicht bestanden hat, der Bescheid über die
nicht bestandene erste Wiederholung zugegangen ist.
(5)
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt
werden.
Sechster Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 27
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen
und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei
ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber
beziehungsweise die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß §
37 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, zu versehen.
§ 28
Prüfungsunterlagen
(1)
Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist
zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu
gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften
gemäß § 23 Absatz 1 15 Jahre, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
dem Zugang des Prüfungsbescheids nach § 24 Absatz 1 beziehungsweise § 25 Absatz
1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines
Rechtsmittels gehemmt.
(2)
Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften
zur Archivierung bleiben unberührt.
§ 29
Genehmigung, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1)
Diese Prüfungsordnung wurde am 18.12.2024 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des
Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Sie tritt am Tag nach der
Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung ist nicht anzuwenden auf Prüfungen nach Fortbildungsprüfungsregelungen im Sinne des § 54 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zum Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Straßenwärtermeister“ oder „Straßenwärtermeisterin“, die vor Ablauf des 19. Juli 2023 angemeldet wurden, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 nach der jeweiligen Fortbildungsprüfungsregelung zu Ende geführt werden und eine eventuelle Wiederholungsprüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu Ende geführt wird. Auf Antrag der zu prüfenden Person hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften abgelegte Prüfungsleistungen können nicht auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden.
(3) Hat sich die zu prüfende Person zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 20. Juli 2023 zur Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften angemeldet, hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Gelsenkirchen, den 21.1.2025
Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein-Westfalen
als zuständige Stelle in Nordrhein-Westfalen
für den
Ausbildungsberuf
„Straßenwärter/Straßenwärterin“
Dr. Sascha K a i s e r
GV. NRW. 2025 S. 277