Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 13 vom 18.3.2025 Seite 269 bis 286

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“ für das Land Nordrhein-Westfalen (StrBetrManBAProPONRW)
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Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“ für das Land Nordrhein-Westfalen (StrBetrManBAProPONRW)

7123

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen
zum anerkannten Fortbildungsabschluss
„Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“
für das Land Nordrhein-Westfalen
(StrBetrManBAProPONRW)

Vom 21. Januar 2025

Aufgrund der §§ 47 Absatz 1 und 4, 56 Absatz 1 und 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BBiGZustVO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408), erlässt der Landesbetrieb Straßenbau NRW als zuständige Stelle die folgende am 22. Mai 2024 vom Berufsbildungsausschuss nach § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz beschlossene Prüfungsordnung.

Die Prüfungsordnung ist für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung

§ 8a Nachweis der Ausbildereignung

§ 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen

§ 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

§ 11 Prüfungsgebühr

Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache

§ 13 Gliederung der Prüfung

§ 14 Prüfungsaufgaben

§ 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

§ 16 Nichtöffentlichkeit

§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21 Bewertungsschlüssel

§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

§ 24 Prüfungszeugnis

§ 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 26 Wiederholungsprüfung

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung

§ 28 Prüfungsunterlagen

§ 29 Genehmigung, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Erster Abschnitt:
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement – StrBetrManBAProFV“ errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz).

(2) Prüfungsausschüsse nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern oder Prüfungsbewerberinnen, einem großen Einzugsgebiet der zuständigen Stelle oder bei besonderen Anforderungen an die Prüfung.

(4) Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende Entscheidungen trifft.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz).

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Vertretung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 Berufsbildungsgesetz).

Somit besteht der Prüfungsausschuss mindestens aus:

1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber,

2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer sowie

3. einer Vertretung der jeweiligen Fortbildungseinrichtung.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 Berufsbildungsgesetz).


(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.


(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 Berufsbildungsgesetz).


(6) Die Vertretung der Fortbildungseinrichtung werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 Berufsbildungsgesetz entsprechend).

(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 Berufsbildungsgesetz).


(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 Berufsbildungsgesetz).

(9) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 Berufsbildungsgesetz). Die Absätze 3 bis 8 gelten für sie entsprechend.

(10) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weiteren Prüfenden berufen werden (§ 40 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz).

(11) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(12) Von den Absätzen 2 und 9 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 Berufsbildungsgesetz).

(13) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Er besteht mindestens aus jeweils zwei Mitgliedern der Arbeitgebergruppe, der Arbeitnehmergruppe und einer Vertretung einer Fortbildungseinrichtung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und/oder stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen hinzuzuziehen.

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber nicht mitwirken.

Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

1. Verlobte,

2. die Ehe teilende Person,

3. eingetragene Lebenspartnerschaft,

4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

5. Geschwister,

6. Kinder der Geschwister,

7. die Ehe teilende Person oder eingetragene Lebenspartnerschaft der Geschwister und Geschwister der Ehegatten der Ehe teilende Person oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft,

8. Geschwister der Eltern,

9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss, Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Personen, die gegenüber der zu prüfenden Person eine direkte Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens fünf, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).

§ 5

Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 6

Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.


Zweiter Abschnitt:
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss je nach Bedarf fest. Diese sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden. Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss vergleiche § 1 Absatz 4 zu übertragen.

(2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens drei Monate im Voraus. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbestandteile einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 8
Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. Angaben zur Person und

2. Angaben über die in den Absätzen 2 genannten Voraussetzungen.

(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf

Straßenwärter oder Straßenwärterin,

2. eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten

gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens dreijährige Berufspraxis,

3. eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten

gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,

4. den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 187) genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.

(4) Abweichend von Absatz 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 vergleichbar ist.

(5) Gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(6) Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, anzuerkennende Zeiten der Berufstätigkeit und über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 8a
Nachweis der Ausbildereignung

(1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch

1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung oder

2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Der Nachweis ist vor dem Ablegen der ersten Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteile „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach den §§ 14 und 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung vorzulegen.

§ 9
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

(1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 oder Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung oder § 17 Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen.

§ 10
Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz).

(2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(3) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

§ 11
Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungen sind gebührenpflichtig.

(2) Für die Durchführung von Prüfungen werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelungen erhoben und vereinnahmt.

(3) Für die Prüfungen ist die zu prüfenden Personen selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.

Dritter Abschnitt:
Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 12
Prüfungssprache

(1) Gegenstand der Fortbildungsprüfung sind die wesentlichen Inhalte des § 1 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 3 Nummer 1 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 3 Nummer 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung gliedert sich in

1. eine schriftliche Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung und

2. eine Projektarbeit nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.

(3) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Erreichen von mindestens 50 Punkten in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4) Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einem Unterausschuss übertragen.

(3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss.

(4) Der Koordinierungsausschuss kann die Aufgabenerstellung oder Teile davon einem Unterausschuss übertragen.

(5) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss oder von den von ihm beauftragen Prüfern beziehungsweise Prüferinnen unverzüglich zu beheben und zu dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler, die bei laufender Prüfung festgestellt werden.

(6) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.

§ 15
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Absatz 1) nachzuweisen.

§ 16
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bundes- und Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 17
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 abzunehmen.

(5) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden beziehungsweise den Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von dem Prüfungsbestandteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des jeweiligen Prüfungsbestandteils festgestellt werden. Der Prüfungsbestandteil oder die gesamte Prüfung ist mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) zu bewerten.

(4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei der Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden. § 26 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Vierter Abschnitt:
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21
Bewertungsschlüssel

Die Prüfungsleistungen sind nach dem Bewertungsmaßstab und –schlüssel der Anlage zu bewerten.

§ 22
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe des § 21 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung sind die vier Prüfungsleistungen nach § 13 Absatz 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 Absatz 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der schriftlichen Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.

(4) In der Projektarbeit nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1. die schriftliche Hausarbeit nach § 15 Absatz 2 bis 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,

2. die Präsentation nach § 15 Absatz 5 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,

3. das Fachgespräch nach § 15 Absatz 6 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.

Aus den Bewertungen der schriftlichen Hausarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der Projektarbeit das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit mit 70 Prozent,

2. die Bewertung der Präsentation mit 15 Prozent und

3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 15 Prozent.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1. allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,

2. allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung und

3. allen Prüfungsleistungen in der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.

(6) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,

2. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,

3. die Bewertung der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.

(7) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung mit 25 Prozent,

2. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung mit 25 Prozent und

3. die Bewertung der Projektarbeit nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung mit 50 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach § 21 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(8) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,

2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie

3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(9) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht.

(10) Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 42 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz).

(11) Prüfungsausschüsse nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

§ 23
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen.

§ 24
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung nach § 22 Absatz 1 4. und 5.  bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 der Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 der Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 8a ist im Zeugnis einzutragen.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. Auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 25
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Absatz 2 bis 4). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.

Fünfter Abschnitt:
Wiederholungsprüfung

§ 26
Wiederholungsprüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

(2) Wird die Prüfung wiederholt, so darf

1. jede Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ höchstens zweimal wiederholt werden,

2. jede Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ höchstens zweimal wiederholt werden und

3. die Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ einmal wiederholt werden.

(3) Wer sich in der Frist von zwei Jahren zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, darf nur diejenigen Prüfungsleistungen wiederholen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden. Ist mindestens eine der drei Prüfungsleistungen der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit weniger als 50 Punkten bewertet worden, so muss abweichend von Satz 1 die gesamte Projektarbeit wiederholt werden.

(4) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, muss die gesamte Prüfung wiederholen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem

1. der Person, die die Prüfung nicht bestanden hat, der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung zugegangen ist oder

2. der Person, die die erste Wiederholung nicht bestanden hat, der Bescheid über die nicht bestandene erste Wiederholung zugegangen ist.

(5) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

Sechster Abschnitt:
Schlussbestimmungen

§ 27
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber beziehungsweise die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 37 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, zu versehen.

§ 28
Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 15 Jahre, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheids nach § 24 Absatz 1 beziehungsweise § 25 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.

§ 29
Genehmigung, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Prüfungsordnung wurde am 18.12.2024 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung ist nicht anzuwenden auf Prüfungen nach Fortbildungsprüfungsregelungen im Sinne des § 54 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zum Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Straßenwärtermeister“ oder „Straßenwärtermeisterin“, die vor Ablauf des 19. Juli 2023 angemeldet wurden, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 nach der jeweiligen Fortbildungsprüfungsregelung zu Ende geführt werden und eine eventuelle Wiederholungsprüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu Ende geführt wird. Auf Antrag der zu prüfenden Person hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften abgelegte Prüfungsleistungen können nicht auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(3) Hat sich die zu prüfende Person zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 20. Juli 2023 zur Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften angemeldet, hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Gelsenkirchen, den 21.1.2025

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
als zuständige Stelle in Nordrhein-Westfalen

für den Ausbildungsberuf
„Straßenwärter/Straßenwärterin“

Dr. Sascha  K a i s e r

GV. NRW. 2025 S. 277