Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 1 vom 13.1.1999 Seite 1 bis 12

Öffentliche Bekanntmachung über die 2. Veränderungsgenehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau - Bescheid Nr. 7/Ä2 UAG
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Öffentliche Bekanntmachung über die 2. Veränderungsgenehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau - Bescheid Nr. 7/Ä2 UAG

Öffentliche Bekanntmachung
über die 2. Veränderungsgenehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau
- Bescheid Nr. 7/Ä2 UAG

Vom 27. November 1997

Datum der Bekanntmachung: 13. Januar 1999

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird folgendes bekanntgegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen hat der Urenco Deutschland GmbH, Stetternicher Staatsforst, 52428 Jülich, und der Uranit GmbH, Stetternicher Staatsforst, 52428 Jülich, eine 2. Veränderungsgenehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) erteilt.

Der verfügende Teil I Nr. 1 des Bescheides lautet:

1. Genehmigung

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), wird der

Urenco Deutschland GmbH

Stetternicher Staatsforst

52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 23. Dezember 1997, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 12. November 1998, auf Erteilung einer Veränderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb

und der

Uranit GmbH

Stetternicher Staatsforst

52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 19. März 1998 auf Erteilung einer Veränderungsgenehmigung für das sonstige Innehaben einer Urananreicherungsanlage mit einer Kapazität von bis zu 1800 t Urantrennarbeit pro Jahr (UTA/a) im Industrie- und Gewerbegebiet Ost in Gronau/Westfalen (UAG), Flur 25, Gemarkung Gronau, Regierungsbezirk Münster, folgende

2. Veränderungsgenehmigung

erteilt:

1.1       Der Antragstellerin Urenco Deutschland GmbH wird die Veränderung der bestehenden Urananreicherungsanlage mit einer genehmigten Trennleistung von bis zu 1800 tUTA/a, deren Leistung durch den Zubau der mit Bescheid Nr. 7/5 UAG genehmigten TC12-Zentrifuge in Trennhalle RC 006 anstelle der mit Bescheid Nr. 7/Ä1 UAG genehmigten TC21-Zentrifuge nur bis zu 1460 tUTA/a genutzt wird, durch Errichtung weiterer und Änderung bestehender Anlagenteile mit einer Trennleistung von bis zu 340 tUTA/a und der Betrieb der veränderten Urananreicherungsanlage mit einer unveränderten Trennleistung von bis zu 1800 tUTA/a, insbesondere

- die Errichtung von zwei weiteren Trennhallen (Trennhallen RC 007 und RC 008), mit dem zugehörigen Zentralgebäudeabschnitt RB 001 D,

- die Errichtung von vier TC21-Zentrifugenkaskaden in Trennhalle RC 007 (Variante 1) oder die Errichtung von zwei TC12-Zentrifugenkaskaden in der Trennhalle RC 007 und von sieben TC12-Zentrifugenkaskaden in der Trennhalle RC 008 (Variante 2),

- die Errichtung weiterer Ausspeisesysteme für das an- und abgereicherte Uranhexafluorid (UF6) und weiterer Bauteile der Einspeisesysteme, die Errichtung der zugehörigen Leittechnik, elektrischen Energieversorgung, Meß- und Steuerluftversorgung, Stickstoffversorgung, lüftungstechnischen Anlagen und Absaugsysteme,

- die Änderung baulicher, verfahrens-, betriebs- sowie elektro- und leittechnischer Anlagenteile, die im Zusammenhang mit den genehmigten Errichtungen notwendig sind,

- die Inbetriebnahme und der Betrieb der neuerrichteten und geänderten Anlagenteile gemäß den Festlegungen der 1. Veränderungsgenehmigung (Bescheid Nr. 7/Ä1 UAG vom 31.10. 1997) und den Festlegungen dieses Bescheides,

nach Maßgabe der Verfügungen im Teil I dieses Bescheides

genehmigt.

1.2 Der Antragstellerin Uranit GmbH wird als Eigentümerin von betriebs- und verfahrenstechnischen Einrichtungen der UAG genehmigt, die nach Maßgabe dieses Bescheides veränderte und betriebene Anlage im Sinne des § 7 Abs. 1 AtG sonst innezuhaben.

1.3 Die in der 1. Veränderungsgenehmigung (Bescheid Nr. 7/Ä1 UAG vom 31.10. 1997) unter I Nr. 1.3 festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben mit Luft und Wasser aus Kontroll- und Überwachungsbereichen gelten unverändert.

1.4 Inhaberinnen der Kernanlage im Sinne des § 17 Abs. 6 AtG sind gemeinsam Urenco Deutschland GmbH und Uranit GmbH.

Die Genehmigung ist mit Auflagen verbunden, die Anforderungen an die Errichtung, die Inbetriebnahme, den Betrieb, das Betriebshandbuch, den Strahlen-, Arbeits-, Immissions-, Brand- und Notfallschutz, die Entsorgung und Stillegung der Anlage und die Anlagensicherung enthalten.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“

Der Genehmigungsbescheid ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), versehen.

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner); (Dienststunden: montags und dienstags von 9.00 bis 15.30 Uhr; mittwochs bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)

und

b) im Rathaus der Stadt Gronau, Konrad-Adenauer-Straße 1, 48599 Gronau, Bau- und Umweltservice, 1. Obergeschoß, (Öffnungszeiten: montags bis donnerstags von 8.00 bis 17.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen 432 - 8932 UAG - 7/Ä2 - 5.4.5 von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

Ministerium
für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein Westfalen
Im Auftrag

Volker  D ö r i n g

GV. NRW. 1999 S. 4