Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 18 vom 4.4.2025 Seite 317 bis 330

Bekanntmachung der 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/Erneuerbare Energien) sowie Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels für die Planungsregion Detmold
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zugehörige Anlagen :
Anlage - Übersicht der Windenergiebereiche
 

Bekanntmachung der 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/Erneuerbare Energien) sowie Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels für die Planungsregion Detmold

Bekanntmachung der 1. Änderung des Regionalplans OWL
(Wind/Erneuerbare Energien) sowie Feststellung des Erreichens
des regionalen Teilflächenziels für die Planungsregion Detmold

Vom 2. April 2025

Der Regionalrat Detmold hat in seiner Sitzung am 24.03.2025 (Drucksache RR-3/2025) die 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/Erneuerbare Energien) festgestellt.

Der Regionalrat hat im Rahmen des Feststellungsbeschlusses der 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/Erneuerbare Energien) (Drucksache RR-3/2025) gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, festgestellt, dass diese Regionalplanänderung mit dem regionalen Teilflächenziel aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG i.V.m. Ziel 10.2-2 LEP NRW (Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 122), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist), welches für die Planungsregion Detmold 13.888 Hektar beträgt und bis zum 31.12.2032 erreicht werden muss, im Einklang steht.

Angerechnet wurden die Flächen der Windenergiegebiete i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG, die im Regionalplan OWL (1. Änderung Wind/Erneuerbare Energien) festgelegt werden. Somit wurden die Flächen der in Anlage 1 benannten Windenergiegebiete i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG mit den ebenfalls in dieser Anlage aufgeführten Flächengrößen angerechnet. Eine kartographische Übersicht der Windenergiegebiete findet sich ebenfalls in Anlage 1. Die zeichnerischen Festlegungen der Windenergiegebiete finden sich unter folgendem Link: www.bezreg-detmold.nrw.de

Die 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/ Erneuerbare Energien) sowie die Feststellung, dass der Regionalplan OWL mit dem Teilflächenziel aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG i.V.m. Ziel 10.2-2 LEP Nordrhein-Westfalen im Einklang steht, hat mir die Bezirksregierung Detmold als zuständige Regionalplanungsbehörde mit Bericht vom 24.03.2025 gemäß § 19 Abs. 7 S. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) vom 3.  Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 168) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 LPlG NRW durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die 1. Änderung des Regionalplans OWL wird gemäß § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 ROG mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (ROG; BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, wird die 1. Änderung des Regionalplans OWL einschließlich der weiteren nach § 10 Abs. 2 S. 1 ROG erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Detmold unter www.bezreg-detmold.nrw.de veröffentlicht. Zusätzlich wird eine Einsichtnahme der 1. Änderung des Regionalplans OWL einschließlich der weiteren nach § 10 Abs. 2 S. 1 ROG erforderlichen Unterlagen bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 32, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold nach § 10 Abs. 2 S. 2 ROG i. V. m. § 14 S. 3 LPlG NRW gewährt.

Die Landesplanungsbehörde hat – entsprechend der Feststellung des Regionalrats Detmold und der durch ihn angerechneten Windenergiegebiete (s.o.) - ebenfalls festgestellt, dass diese Regionalplanänderung mit dem regionalen Teilflächenziel aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG i.V.m. Ziel 10.2-2 LEP NRW, welches für die Planungsregion Detmold 13.888 Hektar beträgt und bis zum 31.12.2032 erreicht werden muss, im Einklang steht.

Mit dieser Bekanntmachung gilt daher für die Planungsregion Detmold (mit den Kreisen Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke, Paderborn und der kreisfreien Stadt Bielefeld) gem. § 249 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, außerhalb von Windenergiegebieten i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet.

Ich weise darauf hin, dass eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Regionalplans OWL gegenüber der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 ROG i. V. m. § 15 Halbsatz 2 LPlG NRW).

Gegen die 1. Änderung des Regionalplans OWL ist ein Antrag im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster statthaft. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gestellt werden.

Düsseldorf, den 2. April 2025

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Alexandra  R e n z - v o n  K i n t z e l

GV. NRW. 2025 S. 318