Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 1 vom 13.1.1999 Seite 1 bis 12

Prüfungsordnung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen für Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 1 SGB VII)
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Norm
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Prüfungsordnung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen für Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 1 SGB VII)

Prüfungsordnung
der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
für Aufsichtspersonen
(§ 18 Abs. 1 SGB VII)

Vom 12. November 1998

Die Vertreterversammlung der Landesunfallkasse hat in Ihrer 3. Sitzung am 12. November 1998 in Hamminkeln gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII sowie §§ 33 und 34 SGB IV beschlossen:

Artikel I

Die von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand am 14./15. Mai 1997 in Saarbrücken beschlossene und als Anlage angefügte Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII ist die Prüfungsordnung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII.

Artikel II

Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsordnung des BUK ist für Bewerberinnen / Bewerber, die im Dienst der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen stehen, der Prüfungsausschuss zum Nachweis der Befähigung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

Aufsichtsbehörde im Sinne des § 11 der Prüfungsordnung des BUK ist das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen.

Artikel III

Änderungen der Prüfungsordnung des BUK werden für den Bereich der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen nur wirksam, wenn die Vertreterversammlung diese Änderung beschließt.

Artikel IV

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

Gert S c h ü ß l e r

Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK)
für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII

I. Zweck der Prüfung, Gegenstand der Prüfungsordnung und Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung

§ 1
Zweck der Prüfung und
Gegenstand der Prüfungsordnung

(1) Die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung dient der Feststellung, ob ein Befähigungsnachweis für eine Tätigkeit als Aufsichtsperson im Sinne von § 18 SGB VII erteilt werden kann. Durch die Prüfung ist der Nachweis zu führen, dass die Bewerberin / der Bewerber über die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, um

- eine Beratungs- und Überwachungstätigkeit nach §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 19 SGB VII auszuüben

- Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorzubereiten oder nach § 19 Abs. 2 SGB VII selbst zu treffen,

- bei den übrigen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers mitzuwirken.

(2) Diese Prüfungsordnung regelt das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung nach dieser Prüfungsordnung kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses auf eigenen Antrag zugelassen werden, wer

1. bei einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand tätig ist, der diese Prüfungsordnung anwendet und den Antrag befürwortet,

und

2. die Vorbildung nach § 4 und die Berufserfahrung nach § 5 besitzt
und

3. den Nachweis entsprechend dieser Prüfungsordnung führt, dass sie / er an den vorgeschriebenen oder zu wählenden Maßnahmen während der Vorbereitungszeit teilgenommen hat.

(2) Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 wird abgesehen, wenn auf einen begründeten Antrag der Bewerberin / des Bewerbers der Prüfungsausschuss feststellt, dass die notwendige fachliche und persönliche Eignung in anderer Weise ausreichend nachgewiesen wird; der Antrag bedarf der Befürwortung entsprechend Absatz 1 Nr. 1.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Vorbereitungszeit schriftlich gestellt werden. Dem Antrag sind die gegengezeichneten Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 2 und die schriftlichen Nachweise über die Mitwirkung bei den Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 6 beizufügen. Dem Antrag sind neben einem Lebenslauf auch die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 3 beizufügen, soweit diese Unterlagen dem Ausschuss noch nicht vorliegen.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.

II. Vorbereitungszeit

§ 3
Vorbereitungszeit

(1) Vor Beginn der Vorbereitungszeit hat der Prüfungsausschuss darüber zu entscheiden, ob die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach den §§ 4 und 5 gegeben sind. Dies kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Dem Prüfungsausschuss sind neben dem Lebenslauf auch die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(2) Die Vorbereitungszeit beginnt jeweils am 1. Juli eines Kalenderjahres.

(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens zwei Jahre. Sie kann auf begründeten Antrag, den der Unfallversicherungsträger befürwortet, um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn insgesamt fünf Jahre Berufserfahrung (§ 5) nachgewiesen werden. Der Antrag ist vor Beginn der Vorbereitungszeit zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 4
Vorbildung als Zulassungsvoraussetzung
für die Vorbereitungszeit

(1) Als Nachweis der Vorbildung wird der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes in einem

1. technischen oder naturwissenschaftlichen (außer medizinischem) Fachgebiet

oder

2. in einem sonstigen Fachgebiet anerkannt, dessen Gegenstand für die Tätigkeit nach § 17 Abs. 1. Satz 1 SGB VII förderlich ist; dazu zählen insbesondere

- Medizin

- Pädagogik, Sportwissenschaften und

- Psychologie.

(2) Über die Anerkennung eines in Absatz 1 nicht genannten Studienabschlusses und/oder Fachgebiets entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des BUK.

§ 5
Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung
für die Vorbereitungszeit

(1) Die Berufserfahrung muss einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren umfassen.

(2) Sie wird durch Tätigkeiten erworben, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie durch einen Studienabschluss nach § 4 nachgewiesen werden. Entsprechende Tätigkeiten bei einem Unfallversicherungsträger vor Beginn der Vorbereitungszeit können berücksichtigt werden.

§ 6
Ausbildungsmaßnahmen
während der Vorbereitungszeit

(1) Während der Vorbereitungszeit muss die Bewerberin / der Bewerber an den Ausbildungsmaßnahmen der Dienststelle sowie den sonst in dem Musterausbildungsplan (Anlage zur Prüfungsordnung) vorgesehenen Maßnahmen teilnehmen.

(2) Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch schriftliche Aufzeichnungen der Bewerberin / des Bewerbers und Teilnahmebescheinigungen der Veranstalter von Ausbildungsmaßnahmen.

§ 7
Ausbildungsbetreuung

(1) Mit Beginn der Vorbereitungszeit hat der Unfallversicherungsträger eine erfahrene Aufsichtsperson als Ausbildungsbetreuerin / Ausbildungsbetreuer für die Bewerberin / den Bewerber zu bestellen.

(2) Die Ausbildungsbetreuerin / der Ausbildungsbetreuer hat die Ausbildungsmaßnahmen zu gewährleisten und die schriftlichen Aufzeichnungen (§ 6 Abs. 2) der Bewerberin / des Bewerbers abzuzeichnen.

III. Prüfung

§ 8
Bildung, Zusammensetzung, Geschäfts-
ordnung und Sitz des Prüfungsausschusses

(1) Die Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung trifft ein Prüfungsausschuss, der aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden (§ 9) und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst, ein weiteres Mitglied muss neben einem Studienabschluss entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 über mindestens fünfjährige Erfahrungen als Aufsichtsperson oder aufgrund gleichwertiger Tätigkeit verfügen. Wird in einem Fachgebiet nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 geprüft, muss ein Mitglied über den entsprechenden Studienabschluss verfügen. Für jeden Entscheidungsvorgang bestimmt die Vorsitzende / der Vorsitzende nach Maßgabe der Prüfungsordnung und der Geschäftsordnung unter den vom Vorstand des BUK für die Fachgebiete nach Absatz 2 bestellten Prüferinnen / Prüfern die beiden weiteren Mitglieder und jeweils deren Vertreterin / Vertreter.

(2) Der Vorstand des BUK bestellt für jedes der Fachgebiete nach § 4 Abs. 1 unter Beachtung des Absatzes 1 wenigstens zwei Prüferinnen / Prüfer. Dabei hat er auch wenigstens zwei Prüferinnen / Prüfer zu bestellen, die über die Befähigung zum Richteramt bzw. zum höheren Verwaltungsdienst verfügen.

(3) Die Amtszeit der vom Vorstand des BUK bestellten Prüferinnen / Prüfer beträgt drei Jahre. Die Prüferinnen / Prüfer bleiben ungeachtet Satz 1 bis zur Bestellung von Nachfolgerinnen / Nachfolgern im Amt.

(4) Die vom Vorstand des BUK nach Absatz 2 bestellten Prüferinnen / Prüfer beschließen die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses.

(5) Der Sitz des Prüfungsausschusses ist der Sitz des BUK.

§ 9
Vorsitzende / Vorsitzender des Prüfungsausschusses

(1) Die vom Vorstand des BUK bestellten Prüferinnen / Prüfer wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter. Die Stellvertreterin / der Stellvertreter übt im Vertretungsfall die Befugnisse der Vorsitzenden / des Vorsitzenden aus. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Vorsitzende / der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses mittels der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses, die beim BUK eingerichtet und nach Weisung der Vorsitzenden / des Vorsitzenden tätig wird. Die Vorsitzende / der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Bestellung der beiden Beisitzerinnen / Beisitzer sowie ihrer Vertreterinnen / Vertreter für den jeweiligen Entscheidungsvorgang (§ 8 Abs. 1),

- Festsetzung von Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Prüfungsausschusses,

- Ladung zur Prüfung,

- Leitung des Verfahrens des Prüfungsausschusses, der Verhandlungen, Beratung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses,

- Vertretung des Prüfungsausschusses gegenüber Antragstellerinnen / Antragsteller und Prüfungsteilnehmerinnen / Prüfungsteilnehmern, Aufsichtsbehörden, dem BUK und Dritten,

- Ausfertigung der Bestätigung, dass die Befähigung nach § 18 SGB VII festgestellt ist (Prüfungszeugnis) sowie der Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung.

§ 10
Beschlussfassung und sonstiges Verfahren des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen durch Beschluss. Die Beratung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses ist nichtöffentlich und vertraulich. Bei Anträgen nach Absatz 3 und Entscheidungen über die Prüfungsleistung nach § 13 kann der Prüfungsausschuss im Wege der schriftlichen Beschlussfassung entscheiden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieser Prüfungsordnung weisungsfrei.

(2) Der Prüfungsausschuss faßt seine Beschlüsse - abgesehen vom Fall des Absatzes 3 - mit einfacher Mehrheit.

(3) Bei Anträgen nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 2, 21 Abs. 1, Sätze 1 und 3 ff und 21 Abs. 2 muss der Prüfungsausschuss einstimmig entscheiden.

(4) Im übrigen hat der Prüfungsausschuss die Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuchs zu beachten.

(5) Hilft bei einem Widerspruch der Prüfungsausschuss diesem nicht ab, entscheidet der Vorstand des BUK.

§ 11
Aufsichtsbehörden

Die für den Dienstherrn der Bewerberin / des Bewerbers zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der mündlichen Prüfung beobachtend teilzunehmen. Sie ist über Prüfungstermine der Prüfungsteilnehmerinnen / Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der Ladungsfrist (§ 14) auf Verlangen zu unterrichten. Die Teilnahme an der Beratung des Prüfungsausschusses über das Prüfungsergebnis ist ausgeschlossen.

§ 12
Gliederung und Ort der Prüfung

(1) Es sind vier Prüfungsleistungen zu erbringen:

1. Schriftliche Hausarbeit - Prüfungsarbeit (§ 13).

2. Betriebsbesichtigung (§ 15).

3. Freier Vortrag (§ 16).

4. Prüfungsgespräch (§ 17).

(2) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 dürfen nur erbracht werden, wenn zuvor die Prüfungsarbeit wenigstens als den Anforderungen entsprechend bewertet worden ist. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 sind an einem Tag zu erbringen. Bis zu zwei Bewerberinnen / Bewerber können die Prüfungsleistungen in einem Prüfungstermin erbringen.

(3) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 werden an dem Ort erbracht, den die Vorsitzende / der Vorsitzende festlegt. Dabei kommt insbesondere der Dienstort der Bewerberin / des Bewerbers in Betracht. Bei einer Ortsauswahl nach Satz 2 unterstützt der Dienstherr der Bewerberin / des Bewerbers den Prüfungsausschuss durch

- Bereitstellung der für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses erforderlichen Räumlichkeiten und
- Vermittlung von Unternehmen oder Betrieben nach Wahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden für die Betriebsbesichtigung (§ 15).

§ 13
Prüfungsarbeit

(1) Die Prüfungsarbeit soll den Bereich Prävention (§ 1 Nr. 1 SGB VII) betreffen. Dabei können auch Themen aus dem Bereich des staatlichen Arbeitsschutzes oder der Gesundheitsförderung einbezogen werden, soweit sie für die Tätigkeit eines Unfallversicherungsträgers von Bedeutung sind.

(2) Mit dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung sind dem Prüfungsausschuss zwei schriftlich begründete Themenvorschläge vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Zulassung zur Prüfung über das Thema der Prüfungsarbeit.

(3) Die maschinenschriftlich niedergelegte Prüfungsarbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 2 in dreifacher Ausfertigung dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Die Prüfungsarbeit soll im Textteil 50 Seiten des Formats DIN A 4, anderthalbzeilig beschrieben, nicht überschreiten.

(4) Die Frist nach Absatz 3 Satz 1 kann vom Prüfungsausschuss um höchstens drei Wochen verlängert werden, wenn zwingende Gründe, insbesondere Krankheit, für die Nichteinhaltung nachgewiesen sind.

(5) Kann eine Prüfungsarbeit wegen Krankheit nicht abgeschlossen werden, besteht Anspruch auf Zuteilung eines neuen Themas. Absatz 1 ff gilt mit der Maßgabe, dass frühere Themenvorschläge nicht wiederholt werden dürfen.

(6) Der Prüfungsarbeit ist die handschriftliche und unterschriebene Erklärung der Bewerberin / des Bewerbers beizufügen, dass sie/er die Arbeit selbständig, ohne fremde Hilfe und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat. Prüfungsarbeiten, die mit fremder Hilfe angefertigt worden sind, gelten als nicht erbracht.

§ 14
Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4

(1) Die Ladung zu den übrigen Prüfungsleistungen (§ 12 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4) muss so erfolgen, dass sie drei Wochen vor dem festgesetzten Termin bei der Bewerberin / dem Bewerber eingegangen ist.

(2) Können die übrigen Prüfungsleistungen wegen Krankheit nicht abgeschlossen werden, besteht Anspruch auf Wiederholung.

§ 15
Betriebsbesichtigung

(1) Der Bewerberin / dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, in Anwesenheit des Prüfungsausschusses ein Unternehmen bzw. einen Betrieb zu besichtigen und dabei die Fähigkeit zu einer Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII darzustellen. Im Ergebnis ist eine begründete Aussage zu treffen, welche Präventivmaßnahmen den festgestellten Umständen nach in Betracht kommen. Die Betriebsbesichtigung soll einschließlich der vor- und nachbereitenden Gespräche eineinhalb Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Bewerberin / der Bewerber fertigt zu Händen des Prüfungsausschusses eine Niederschrift in Stichworten über die wesentlichen Ergebnisse, Vorschläge und Gründe für Vorschläge. Hierzu erhält sie/er eineinhalb Stunden Zeit.

(3) Die Bewerberin / der Bewerber erhält zu Beginn des Prüfungsgespräches eine viertel Stunde Gelegenheit, die bei der Betriebsbesichtigung gewonnenen Ergebnisse und die für zweckmäßig gehaltenen Maßnahmen zu erläutern.

§ 16
Freier Vortrag

(1) Im Anschluss an das Verfahren nach § 15 erhält die Bewerberin / der Bewerber Gelegenheit, sich zu einem Thema der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 1 SGB VII) bzw. damit zusammenhängenden Bereichen (Absatz 2) in Form eines freien Vortrags zu äußern. Der Vortrag darf höchstens zehn Minuten dauern. Der Vortrag ist ohne Hilfsmittel zu halten. Notizen auf einer Seite des Formats DIN A 4 gelten nicht als Hilfsmittel.

(2) Der Dienstherr stellt der Bewerberin / dem Bewerber drei Arbeitstage vor dem Termin der Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 eine Akte zur Verfügung, aus der die getroffene Verwaltungsentscheidung und etwa darauf fußende gerichtliche Vorgänge entfernt sind. Die Verwaltungsentscheidung einschließlich einem etwaigen erstinstanzlichen Urteil wird dem Prüfungsausschuss vom Dienstherrn eine Woche vor dem Termin nach Satz 1 zugesandt. Die Akte kann betreffen:

- eine Anordnung nach §§ 17 Abs. 1 Satz 2 oder 19 Abs. 2 SGB VII

- einen Entschädigungsfall (ohne Streitigkeiten zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder zur Höhe des Jahresarbeitsverdienstes)

- ein Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz oder

- eine Regressstreitigkeit.

§ 17
Prüfungsgespräch

(1) Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die Inhalte des Musterausbildungsplanes, insbesondere:

1. Geschichte, Aufgabe und Aufbau des Systems der Sozialen Sicherheit und dessen Einrichtungen,

2. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, auch des Polizei- und Ordnungsrechts,

3. das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung,

4. technische, medizinische, organisatorische Grundlagen der Prävention, insbesondere in den Einrichtungen der Mitglieder des BUK.

(2) Bei Bewerberinnen / Bewerbern, die mit einer Vorbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zugelassen worden sind, ist der entsprechende Fachbereich Gegenstand der mündlichen Prüfung. Die Fachbereiche nach Satz 1 dürfen zeitlich und qualitativ nur ein Drittel der Prüfung bzw. des Prüfungsergebnisses bestimmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilen sich die Prüfungsgebiete. Kein Mitglied soll länger als eine halbe Stunde prüfen.

(4) Leisten zwei Bewerberinnen / Bewerber die Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 in einem gemeinsamen Termin ab, erhöht sich die Prüfungsdauer nach Absatz 3 je Prüfgebiet um maximal 10 Minuten.

§ 18
Feststellung des Prüfungsergebnisses
nach der mündlichen Prüfung

(1) Am Ende des Prüfungsgespräches stellt der Ausschuß nach geheimer Beratung und Beschlussfassung das Ergebnis fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit des Prüfungsausschusses feststellt, dass die gezeigten Kenntnisse und Fertigkeiten in allen Prüfungsteilen den Anforderungen genügen. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Prüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Hält der Prüfungsausschuss einzelne Prüfungsleistungen und/oder die Gesamtleistung für über dem Durchschnitt oder erheblich über dem Durchschnitt, stellt er dies in der Niederschrift fest.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist der Bewerberin / dem Bewerber im Anschluss an die mündliche Prüfung mitzuteilen.

§ 19
Wiederholung der Prüfung
oder von Prüfungsteilen

(1) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass die Prüfungsarbeit den Anforderungen nicht genügt, ist der Bewerberin / dem Bewerber einmal Gelegenheit zu geben, eine weitere Prüfungsarbeit zu fertigen. Für die Wiederholung der Prüfungsarbeit gilt § 13 Abs. 1 ff entsprechend.

Der Prüfungsausschuss kann vor der Neufestsetzung des Arbeitsthemas eine erneute Vorbereitungszeit von bis zu sechs Monaten und zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen zur Auflage machen. Mit der Feststellung des Prüfungsausschusses, dass auch die nach Satz 1 wiederholte Prüfungsarbeit nicht den Anforderungen genügt, ist das Prüfungsverfahren beendet.

(2) Ist die Prüfung nach Ableistung der Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 nicht bestanden, kann sie auf einen vom Dienstherrn befürworteten Antrag hin einmal wiederholt werden. Der Antrag ist binnen zweier Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen (Bescheid nach § 20 Abs. 2).

(3) Der Prüfungsausschuss kann bei Nichtbestehen eine erneute Vorbereitungszeit von bis zu sechs Monaten und zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen zur Auflage machen. Der Beschluss des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt, sobald alle die eine erneute Vorbereitungszeit von bis zu sechs Monaten betreffenden Nachweise entsprechend § 6 Abs. 2 vorgelegt sind.

(4) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf den nicht bestandenen Prüfungsteil beschränken, wenn die übrigen Prüfungsleistungen, insbesondere die Prüfungsarbeit als überdurchschnittlich bewertet werden. Auf die Wiederholung der Prüfungsarbeit ist in jedem Fall zu verzichten, wenn diese als erheblich über dem Durchschnitt bewertet worden ist.

§ 20
Prüfungsbestätigung

(1) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass in allen Prüfungsteilen eine den Anforderungen entsprechende Leistung erbracht worden ist, erteilt die Vorsitzende / der Vorsitzende einen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Dieser wird der Bewerberin / dem Bewerber ausgehändigt oder zugesandt. Damit ist die Prüfung beendet.

(2) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass die Prüfung nicht bestanden ist, erteilt die Vorsitzende / der Vorsitzende hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(3) Der Dienstherr der Bewerberin / des Bewerbers erhält eine Abschrift des Befähigungsnachweises bzw. des Bescheides.

§ 21
Befähigungsnachweis in anderen Fällen

(1) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss die Befähigung nach § 18 Abs. 2 SGB VII auch ohne Prüfungsverfahren feststellen; der Antrag muss von dem Unfallversicherungsträger, bei dem die Bewerberin / der Bewerber tätig ist, befürwortet sein. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Bewerberin / der Bewerber die Abschlussprüfung im höheren und/oder gehobenen technischen Dienst der Gewerbeaufsicht erfolgreich abgelegt hat. Nach Anhörung des BUK kann der Prüfungsausschuss auch andere Prüfungsnachweise und/oder eine nachgewiesene mindestens fünfjährige beratende Tätigkeit im Dienste eines Unfallversicherungsträgers vor Inkrafttreten des SGB VII als ausreichend anerkennen; dies gilt insbesondere bei Antragstellerinnen / Antragsteller mit einem Studienabschluss der Fachrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Der Prüfungsausschuss kann im übrigen auf Antrag die Prüfung auf einen Teil der Prüfungsleistungen beschränken, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller den Nachweis führt, dass sie / er gleichwertige fachliche und berufliche Leistungen bereits zuvor erbracht hat; der Antrag muss von dem Unfallversicherungsträger, bei dem die Bewerberin / der Bewerber tätig ist, befürwortet sein. In diesen Fällen ist die Prüfungsleistung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 stets zu erbringen.

(3) Die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft oder zur Arbeitsmedizinerin / zum Arbeitsmediziner und/oder eine entsprechende Tätigkeit sind allein kein Grund, Prüfungsleistungen entfallen zu lassen.

§ 22
Niederschrift

(1) Über sämtliche Entscheidungen wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt und von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Soweit Anträge abgelehnt oder das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt worden ist, sind die wesentlichen Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Dem Dienstherrn der Bewerberin / des Bewerbers ist jede die Bewerbung berührende Niederschrift nach Beendigung der Prüfung in Ablichtung zu übersenden.

IV. Allgemeine Bedingungen

§ 23
Übergangsregelungen

(1) Zeugnisse gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Technische Aufsichtsbeamte bei den Mitgliedern des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV) vom 30. Oktober 1975 in der Fassung des Vorstandsbeschlusses vom 10. Oktober 1995 (PO 1975), die vor dem 1. Oktober 1997 ausgestellt worden sind, gelten als Befähigungsnachweis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 dieser Prüfungsordnung.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die vor Inkrafttreten des § 18 SGB VII mit der Vorbereitungszeit nach § 4 PO 1975 begonnen haben und nach dem 30. September 1997 abschließen, müssen zur Erreichung des Befähigungsnachweises die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen. Die Vorbereitungszeit nach § 4 PO 1975 gilt als Vorbereitungszeit im Sinne dieser Prüfungsordnung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Vorbereitungszeit nach § 4 PO 1975 zwischen Inkrafttreten des § 18 SGB VII und dem 1. Oktober 1997 begonnen worden ist.

§ 24
Inkrafttreten und Sonstiges

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Zur Vorbereitung seiner Tätigkeit kann der Prüfungsausschuss (§ 8) bereits vor dem Inkrafttreten der Prüfungsordnung bestellt werden, seine Tätigkeit aufnehmen und sich konstituieren (§ 8 ff.).

(2) Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind je Bewerberin / Bewerber Prüfungsgebühren zu zahlen. Die Höhe wird durch den BUK festgesetzt:

1. Für die Zulassung zur Vorbereitungszeit und Prüfung.

2. Für die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils.

3. Sonstige Tätigkeiten des Prüfungsausschusses (z. B. Ausstellung eines Befähigungsnachweises ohne Prüfung).

(3) Mit der Prüfungsgebühr, die das Mitglied des BUK für seine Mitarbeiterin / seinen Mitarbeiter bezahlt, sind die Leistungen des Prüfungsausschusses abgegolten.

Musterausbildungsplan

gemäß § 6 der „Prüfungsordnung für die Prüfung von Aufsichtspersonen der Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallkasse (BUK)“

1. GRUNDAUSBILDUNG
insgesamt                                                                   ca. 23 Wochen

1.1 Ausbildung beim
Unfallversicherungsträger                                          7 Wochen

1.1.1 Aufgaben der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und Geschäftsablauf beim Unfallversicherungsträger

1.1.2 Aufgaben der Aufsichtsperson und Einarbeitung in die Tätigkeit als Aufsichtsperson

1.1.3 Aufgaben und Organisation der Unternehmen der BUK-Mitglieder

1.2 BUK-Seminare 10 Wochen

1.2.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz im Überblick

1.2.2 Arbeits- und Gesundheitsschutz als Aufgabe des Unternehmers

1.2.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz als Aufgabe des Versicherten

1.2.4 Arbeits- und Gesundheitsschutz als Aufgabe des Betriebs-/Personalrates

1.2.5 Arbeits- und Gesundheitsschutz als öffentliche Aufgabe

1.2.6 Die Unfallversicherungsträger nach dem SGB VII

1.2.7 Europäische Gemeinschaft, Gesetze und Verordnungen im Bereich des Arbeitsschutzes

1.2.8 Gesetze, Verordnungen und allgemein anerkannte Regeln im Arbeitsschutz

1.2.9 Die BUK-Mitglieder im System der Unfallversicherungsträger

1.2.10 Fachthemen der Grundausbildung

1.2.11 Stellung der Aufsichtsperson innerhalb und außerhalb des Unfallversicherungsträgers

1.3 Lehrgänge                                                            ca. 6 Wochen

1.3.1 Lehrgänge (z.B. Fernkurs) im Rahmen der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

2. FACHBEZOGENE AUSBILDUNG
insgesamt ca.                                                             23 Wochen

2.1 Ausbildung bei außenstehenden
Institutionen, z.B.                                                     ca. 6 Wochen

Abordnungen zu Berufsgenossenschaften

Abordnungen zum TÜV

Abordnungen zur Gewerbeaufsicht 

2.2 Seminare                                                              10 Wochen

Vermittlung von Fachwissen auf den Gebieten

Technik

Arbeitsmedizin

Wirtschaft / Organisation

Verhaltensprävention

Moderation, Präsentation

2.3Abordnungen                                                       4 Wochen

2.3.1 Abordnungen zu BUK-Mitgliedern

2.3.2 Abordnungen zu Mitgliedern des Unfallversicherungsträgers           

2.4 Fachbezogene Lehrgänge                                                3 Wochen

PRAXISAUSBILDUNG
- einschließlich Prüfungsarbeit                       insgesamt ca. 46 Wochen

3.1 Präventionsmaßnahmen                                      ca. 30 Wochen

3.1.1 Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Präventionsmaßnahmen (z.B. Betriebsbesichtigungen, Messungen, Arbeitsplatzanalysen, Rechtswesen, Aus- und Fortbildung)

3.2 Verwaltungstätigkeiten                                       ca. 10 Wochen

3.2.1 Kennenlernen und Vertiefen von Verwaltungsvorgängen (z.B.. PC-Unterstützung, statistische Auswertungen, Standardisierung von Arbeitsvorgängen)

3.3 Prüfungsarbeit                                                     ca. 6 Wochen

4. URLAUB                                                              12 Wochen

Die vorstehende, von der Vetreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen am 12. November 1998 beschlossene Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen wurde durch das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen am 2. Dezember 1998 – I.2 - 2702.1.117 – gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 SGB VII genehmigt

GV. NRW. 1999 S. 5