Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 10 vom 9.4.1999 Seite 71 bis 78
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
Vom 6. März 1999
Aufgrund des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NRW. S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88), geändert durch Verordnung vom 31. März 1998 (GV. NRW. S. 214), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 8 wird wie folgt geändert.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Berufsbildende Schulen (bis zur Umwandlung
der Bildungsgänge in Bildungsgänge gemäß § 4 e Schulverwaltungsgesetz)“ durch
das Wort „Berufskolleg“ ersetzt und wird das Wort „Berufsaufbauschule“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird gestrichen.
c) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Relationen „Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts
1. Grundschule
a) Klassen 1 bis 4 25,1
b) Schulkindergarten 19,4
2. Hauptschule 18,5
3. Realschule 22,5
4. Gymnasium
a) Klassen 5 bis 10 21,2
b) Jahrgangsstufen 11 bis 13 14,0
5. Gesamtschule
a) Klassen 5 bis 10 19,8
b) Jahrgangsstufen 11 bis 13 14,1
6. Berufskolleg
a) Bildungsgänge der Berufsschule
- Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend 41,0
- Fachklassen des dualen Systems, doppeltqualifizierend 37,7
- Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis 41,0
- Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr 15,9
- Berufsgrundschuljahr 15,9
b)Bildungsgänge der Berufsfachschule
- einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung:
Fachoberschulreife) 15,9
- einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung:
allgemeine Hochschulreife) 15,9
- zweijährig, berufliche Grundbildung und Fach-
oberschulreife 15,9
- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fach-
hochschulreife 15,9
- zweijährig, Berufsabschluß nach Landesrecht und
Fachoberschulreife
15,9
- zweijährig, Berufsabschluß nach Landesrecht
(Voraussetzung: Hochschulreife) 15,9
- dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine
Hochschulreife 14,1
- dreijährig, Berufsabschluß nach Landesrecht
und Fachhochschulreife oder allgemeine
Hochschulreife 14,1
c) Bildungsgänge der Fachoberschule
-einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschul-
reife (FOS 12 B)
14,1
in zweijähriger Teilzeitform 37,7
- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschul-
reife
FOS 11 Teilzeit
41,0
FOS 12 Vollzeit
14,1
- einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hoch-
schulreife (Vollzeit) 14,1
in zweijähriger Teilzeitform 37,7
d) Bildungsgänge der Fachschule
Vollzeit 15,9
Teilzeit 37,7
7. Sonderschulen
a) Schule für Lernbehinderte 10,9
b) Schulen für Blinde, Gehörlose,
Geistigbehinderte, Körperbehinderte
und Kranke 6,1
c) Schulen für Erziehungshilfe,
Schwerhörige, Sehbehinderte
und Sprachbehinderte
aa) allgemein 8,1
bb) Primarstufe der Schule
für Sprachbehinderte 8,9
8. Abendrealschule
Vollbeleger 22,4
Teilbeleger 34,3
9. Abendgymnasium
Vollbeleger 17,8
Teilbeleger 41,0
10. Kolleg
Vollbeleger 12,3
Teilbeleger 29,3“
3. In § 8 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen.
4. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „von jeweils 0, 5 Stellen“ durch die Wörter „der gewährten Anrechnungsstunden - durchschnittlich jeweils 0,5 Stellen -“ ersetzt.
5. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) §§ 7 bis 9 treten am 31. Juli 2000 außer Kraft.“
6. Es werden ersetzt:
die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ durch die Wörter
„Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung“ in § 1
Abs. 2, § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2 und
3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Düsseldorf, den 6. März 1999
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV. NRW. 1999 S. 74