Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 11 vom 16.4.1999 Seite 79 bis 88

Verordnung zur Regelung des Erprobungsverfahrens nach § 21 GTK
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Regelung des Erprobungsverfahrens nach § 21 GTK

216

Verordnung
zur Regelung des Erprobungsverfahrens nach § 21 GTK

Vom 8. März 1999

Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 704), wird nach Abstimmung mit den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse der Freien und Öffentlichen Jugendhilfe unter Mitwirkung der überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verordnet:

§ 1
Erprobungsziele und Erprobungsmassnahmen

(1) Aufgrund der Erprobungsklausel des § 21 Abs. 1 GTK sollen Tageseinrichtungen für Kinder stärker als bisher eigenverantwortlich ihr Angebot an dem Bedarf von Kindern und ihren Familien ausrichten können. Die Erprobung neuer Angebotsformen darf nicht zu Strukturrisiken für bestehende Angebotsformen führen. Die Erprobungen haben sich an dem Grundsatz der Kostenneutralität auszurichten, insbesondere ist ein Ansteigen der Betriebskosten zu vermeiden.

(2) Erprobungen dienen der qualitativen Weiterentwicklung des pädagogischen Angebots, der Angebotsstruktur und der Organisation der Tageseinrichtungen. Es können neue Angebots- und Organisationsformen sowie Öffnungszeiten erprobt werden. Zu den möglichen Erprobungsmassnahmen zählen auch

- neue Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen aufgrund eines wöchentlichen Budgets aus einrichtungs- und gruppenspezifischen Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden,

- neue Formen der Elternbeteiligung,

- einrichtungsübergreifende Personaleinsatzkonzepte, insbesondere bei eingruppigen Einrichtungen,

- Öffnungszeiten, bei denen die Betreuung in Kindergartengruppen nach dem Betreuungsvertrag spätestens um 14.00 Uhr endet, soweit mit ihnen - mit Ausnahme bei eingruppigen Einrichtungen - das Angebot der Tageseinrichtung ergänzt wird.

§ 2
Antragsverfahren

(1) An Erprobungen nach § 21 Abs. 1 GTK können teilnehmen von den Einrichtungen

der (Diözesan-) Caritasverbände                                          747

der kommunalen Träger                                                        545

der Diakonischen Werke                                                       435

des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes                                253

der Arbeiterwohlfahrt                                                                       165

des Deutschen Roten Kreuzes                                              66

der jüdischen Kultusgemeinde                                             1

der sonstigen Träger                                                              63.

Die Zugehörigkeit der Einrichtung zum genannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege richtet sich nach ihrer Erklärung in der Meldebogenstatistik für Tageseinrichtungen für Kinder. Sonstige Träger sind Träger, die keinem Spitzenverband angeschlossen sind.

(2) Im Antrag sind die Rahmenbedingungen der Erprobung, die konkreten Ziele sowie die geplanten Massnahmen zur Zielerreichung und zur Sicherung der Qualität der Aufgabenerledigung darzustellen. Ferner sind in dem Antrag die Regelungen zu bezeichnen, von denen gemäß § 21 Abs. 1 GTK abgewichen werden soll. Zur Antragstellung ist der Mustervordruck (Anlage) zu verwenden.

(3) Anträge von Gemeindeverbänden oder Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, sowie Anträge von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe sind über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) zu richten. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe stellen ihre Anträge über ihren Spitzenverband, der sie mit einer Stellungnahme an das Jugendamt weiterleitet.

(4) Das Jugendamt fügt den Anträgen eine Stellungnahme im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 10 GTK sowie im Hinblick auf die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen bei und leitet die Anträge zur Entscheidung an das Landesjugendamt weiter. Satz 1 gilt für eigene Anträge des Jugendamtes entsprechend.

(5) Die Anträge für das Kindergartenjahr 1999/2000 sind bis zum 15. Mai 1999 bei den Landesjugendämtern zu stellen.

§ 3
Entscheidung über die Anträge

Die Erprobung setzt voraus, dass nach dem Antrag unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Spitzenverbandes und des Jugendamtes

1. eine qualitative Weiterentwicklung des pädagogischen Angebots, der Angebotsstruktur und der Organisation der Tageseinrichtung,

2. keine Verschlechterung der Qualität der Aufgabenerledigung und

3. die Übertragbarkeit der mit der Erprobung gemachten Erfahrungen auf andere Einrichtungen

zu erwarten sind.

§ 4
Befristung

(1) Erprobungen neuer Angebots- und Organisationsformen sowie von durchgehenden Öffnungszeiten sind bis zum 31. Dezember 2002 zu befristen.

(2) Erprobungen neuer Organisationsformen für Öffnungszeiten als wöchentliches Budget, dem einrichtungs- und gruppenspezifisch Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden zugeordnet werden, sind bis zum 31. Juli 2001 zu befristen.

§ 5
Berichtspflichten

(1) Gemeindeverbände oder Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe legen dem Jugendamt zum 15. Mai 2000 Zwischenberichte über die Erprobungen vor. Die Berichte der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind über den jeweiligen Spitzenverband einzureichen, der dazu Stellung nehmen kann. Für die Berichte ist der Mustervordruck, der von der Obersten Landesjugendbehörde bekanntgegeben wird, zu verwenden. Das Jugendamt nimmt aus jugendhilfeplanerischer Sicht und im Hinblick auf die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen Stellung und leitet die Berichte zum 15. Juni 2000 an das Landesjugendamt weiter. Das Landesjugendamt wertet die Erfahrungsberichte aus und berichtet der Obersten Landesjugendbehörde zum 1. September 2000. Für die Berichte über Erprobungen in Einrichtungen in Trägerschaft des Jugendamtes gelten Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(2) Die Erfahrungsberichte über die Erprobung neuer Organisationsformen für Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen als wöchentliches Budget sind der Obersten Landesjugendbehörde bis zum 15. November 2001 vorzulegen. Die Erfahrungsberichte über die bis zum 31. Dezember 2002 laufenden Erprobungen neuer Angebots- und Organisationsformen sowie Öffnungszeiten sind der Obersten Landesjugendbehörde bis zum 15. April 2003 vorzulegen.

(3) Für die bis zum 15. November 2001 und bis zum 15. April 2003 vorzulegenden Erfahrungsberichte und gegebenenfalls von der Obersten Landesjugendbehörde angeforderte Zwischenberichte gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 ausser Kraft.

Düsseldorf, den 8. März 1999

Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Birgit  F i s c h e r

Anlage

Antrag auf Genehmigung einer Erprobungsmaßnahme nach § 21 GTK

(Antrag bitte 2-fach über das Jugendamt einreichen; eine Ausfertigung ist für das Jugendamt bestimmt)1

Landesjugendamt Rheinland

Landesjugendamt Westfalen-Lippe

über                                                                                                                                      Der Antrag wird weitergereicht.

das Jugendamt                                                                                                                     Die Stellungnahme ist beigefügt.

der Stadt/des Kreises

(Anschrift)                                                                                                                            .....................................................

                                                                                                                                              (Datum/Unterschrift)

I. Antragsteller

1.

Name des Trägers

Anschrift des Trägers

Zuständiger Spitzenverband

Az. - Jugendamt

Az. - Träger

3.

Zahl der Gruppen

Zahl der betreuten Kinder:

II. Angaben zu Eprobungsmaßnahmen (EM)

1.

Geplante EM

2.

Durchführungszeitraum von ........ bis ........

3.

Ziel der EM

4.

Rahmenbedingungen zur Sicherstellung des Ziels

5.

Beschreibung der konzeptionellen Vorgehensweise

6.

Indikatoren zur Bewertung der Maßnahme

7.

Reflektionsprozess während der Erprobungsphase

8.

fachliche Begleitung während der Erprobungsmaßnahme

9.

Elternbeteiligung/-information

10.

Abweichungen von folgenden §§ des GTK und der BKVO

11.

Angaben zu den Kosten im Sinne der ab 01.01.1999 geltenden BKVO

 Die Kosten bewegen sich im Rahmen der geltenden BKVO

 Es fallen zusätzliche Kosten von ...............,- DM an.

Gründe:

 Es werden Einsparungen von .............,- DM erwartet.

Gründe:

 Auswirkungen auf den Elternbeitrag (bitte ankreuzen)

( ) ja ( ) nein ( ) kann nicht beurteilt werden

III. Angaben zur Qualitätssicherung bezogen auf die derzeitige Aufgabenerledigung während der EM

IV. Verpflichtungserklärung

Ich/Wir erkläre(n) mich/uns damit einverstanden, den Berichtspflichten zur Verordnung zur Regelung des Eprobungsverfahrens nach § 21 GTK nachzukommen.

.............................................................. ...........................................................

Ort/Datum (Rechtsverbindliche Unterschriften, ggf. Siegel)

1 Freie Träger, die einem Spitzenverband angeschlossen sind, reichen ihren Antrag über ihren Spitzenverband ein.

GV. NRW. 1999 S. 80