Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 12 vom 23.4.1999 Seite 89 bis 92

Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell
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Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell

2023

Verordnung zur Änderung
der Zweiten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell

Vom 16. März 1999

Auf Grund des § 4 des Kommunalisierungsmodellgesetzes (KommG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NRW. S. 384), wird im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:

Artikel I

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell ( 2. DVOKommG NW) vom 18. November 1998 (GV. NRW. S. 690) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bergisch Gladbach“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Lünen“ die Worte „Erftstadt und Wuppertal“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt

„Gleiches gilt für die zur Bewirtschaftung kommunalen Immobilienvermögens gegründeten Einrichtungen der Städte Erftstadt und Wuppertal.“

3. Nach § 1 werden folgende neue §§ 2 und 3 eingefügt:

㤠2
Befreiung von § 16 Abs. 2 des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Der Krankenhauszweckverband Warburg wird ermächtigt, abweichend von § 16 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) durch Satzung zu bestimmen, dass die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes sowie die Wahrnehmung der Funktion des Dienstvorgesetzten auf eine Betriebsführungsgesellschaft bzw. auf den von ihr eingesetzten Geschäftsführer übertragen wird. Die Dienstvorgesetztenkompetenzen des Verbandsvorstehers nach beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 3
Befreiung von § 27 Abs. 1 GO

Die Stadt Solingen wird abweichend von § 27 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17 Dezember 1998 (GV. NRW. S. 762), von der Pflicht zur Bildung eines Ausländerbeirates mit der Maßgabe befreit, an dessen Stelle einen Ausschuss für Zuwanderer- und Integrationsangelegenheiten zu bilden. Der Ausschuss setzt sich mehrheitlich aus Mitgliedern des Rates (§§ 57, 58 GO), im übrigen aus Mitgliedern, auf die das Verfahren für die Ausländerbeiratswahl (§ 27 Abs. 2 bis 6 und 11 GO) anzuwenden ist, zusammen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Mitglieder und der Befugnisse des Ausschusses gilt § 27 Abs. 7 bis 9 GO entsprechend. Gleiches gilt für die für die Aufgabenerledigung des Ausschusses zur Verfügung zu stellenden Mittel (§ 27 Abs. 10 GO). Einzelheiten regelt die Hauptsatzung der Stadt Solingen."

4. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden §§ 4 und 5.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 16. März 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 1999 S. 90