Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 12 vom 23.4.1999 Seite 89 bis 92

Verordnung über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen für Richter und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministers
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Verordnung über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen für Richter und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministers

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Verordnung
über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen
für Richter und Beamte im Geschäftsbereich
des Justizministers

Vom 26. März 1999

Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) i. d. F. des Artikels I des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) wird verordnet:

§ 1

(1) Richter oder Beamte, die bei Justizbehörden an mehreren Orten gleichzeitig verwendet werden, erhalten für die Verwendung außerhalb des Ortes der Hauptbeschäftigung bzw. des Wohnortes anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 7 LRKG eine Aufwandsvergütung in Höhe der Trennungsentschädigung, die abgeordneten Richtern oder Beamten zusteht. Soweit erforderlich, ist der Ort der Hauptbeschäftigung zu bestimmen.

(2) Besteht am Ort der weiteren Beschäftigung keine Gelegenheit, das Mittagessen in einer Behördenkantine einzunehmen, so erhalten Richter oder Beamte, wenn die Dienstreise mehr als acht Stunden dauert, eine Aufwandsvergütung in Höhe von zwei Zehnteln des Satzes des Tagegeldes nach § 7 Abs. 1 LRKG.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Verordnung über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen für Richter und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministers vom 15. Mai 1973 (GV. NRW. S. 305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar 1978 (GV. NRW. S. 82),
die Verordnung über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen für Beamte und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit vom 20. Mai 1974 (GV. NRW. S. 180), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 1979 (GV. NRW. S. 20).

Düsseldorf, den 26. März 1999

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 1999 S. 90