Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 15 vom 5.5.1999 Seite 117 bis 128
Verordnung zur Änderung der Verfahrensverordnung-GTK |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verfahrensverordnung-GTK
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Verordnung zur Änderung der
Verfahrensverordnung-GTK
Vom 13. April 1999
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 704), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Antragsfristen, Form und Inhalt der Anträge und das Antrags- und Auszahlungsverfahren nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Verfahrensverordnung-GTK - VerfVO-GTK) vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 108) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Anträge nach § 23 Abs. 2 GTK sind spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird, schriftlich nach dem Muster der
Anlage 1 zu stellen; die Anträge sollen auf elektronischem Datenträger gestellt werden.“
b) In Absatz 6 wird das Wort „Kalendervierteljahres“ und in Absatz 9 das Wort „Vierteljahres“ jeweils durch das Wort „Monats“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in Satz 1 die Wörter „Anlage 1 der Bezirksregierung“ durch die Wörter „Anlage 2 dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt)“ und das Datum „1. September“ durch das Datum „30. September“ und
ab) in Satz 2 die Wörter „Die Bezirksregierung“ durch die Wörter „Das Landesjugendamt“, die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ und das Datum „30. September“ durch das Datum „31. Oktober“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
ba) in Satz 1 werden die Wörter „Anlage 1 der Bezirksregierung“ durch die Wörter „Anlage 2 dem Landesjugendamt“ und
bb) in Satz 2 die Wörter „Die Bezirksregierung“ durch die Wörter „Das Landesjugendamt“ und die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden
ca) in Satz 1 die Wörter „der Bezirksregierung“ durch die Wörter „dem Landesjugendamt“ und die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ und
cb) in Satz 2 die Wörter „Die Bezirksregierung“ durch die Wörter „Das Landesjuggendamt“ und die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter „der Bezirksregierung“ durch die Wörter „dem Landesjugendamt“ und die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
4. In § 4 werden die Wörter „der Obersten Landesjugendbehörde“ durch die Wörter „dem Landesjugendamt“ und die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für die Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse für die Jahre 1997 und 1998 sind abweichend von § 3 die Bezirksregierungen zuständig. Die Mittelbewirtschaftung für diese Abrechnungen erfolgt durch die Landesjugendämter.“
6. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 sind für das Jahr 1998 Anträge nach § 23 Abs. 2 GTK spätestens zum 30. Juni 1999 schriftlich nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen; die Anträge sollen auf elektronischem Datenträger gestellt werden.“
7. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch die Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 13. April 1999
Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Birgit F i s c h e r
Anlage 1 (PDF-Format)
Anlage 1a (PDF-Format)
Anlage 2 |
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Vorlagetermin: 30.9. |
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An das |
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Landesjugendamt |
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Betr: Zuweisung an Gemeinden (GV) zu den Betriebskosten für Tageseinrichtungen für Kinder |
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hier: Bedarfsmeldung für das Jahr ..... |
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Anforderung ( § 2 Abs. 1) |
Mehr-/Minderbedarf (§2 Abs. 3) |
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1. |
Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe |
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Jugendamtsbezirk |
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Anschrift |
(PLZ/ Ort/ Straße) |
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Auskunft erteilt |
( Name/ Tel.Durchwahl) |
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2. |
Bezuschussungsfähige voraussichtliche Betriebskosten gem. BKVO im Jahr ..... |
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Personalkosten |
DM |
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Sachkosten |
DM |
||||||
Kaltmieten |
DM |
||||||
Gesamt |
DM |
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Voraussichtliches Elternbeitragsaufkommen |
DM |
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Voraussichtliche Aufwendungen für Träger |
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im Sinne von § 18 (4) GTK |
DM |
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Davon Anteil des örtlichen Trägers (50 %) |
DM |
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Nach-/Überzahlungen (Landesanteil) |
DM |
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davon entfallen auf den Abrechnungszeitraum |
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1997.. |
DM |
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1998.. |
DM |
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1999.. |
DM |
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200.. |
DM |
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Es wird versichert, daß nur solche Betriebskosten aufgeführt sind, die gem. § 18 GTK i.V.m. |
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der BKVO durch das Land bezuschussungsfähig sind. |
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Ort/ Datum |
Unterschrift |
Zusammenfassung der Bedarfsmeldungen für das kommende Jahr (.....) |
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Anlage 3 |
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Bereich: Landschaftsverband ........................................... |
Vorlagetermin: 31.10. |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
|
Jugendamt |
Personalkosten |
Sachkosten |
Kaltmieten |
Betriebskosten |
Trägeranteil |
Elternbeiträge |
Landeszu- |
7% des Lan- |
Aufwendungen |
Anteil des |
Nach/Über- |
Mittelbedarf |
insgesamt |
(voraussichtl. |
schuß |
deszuschu- |
des JA für |
Landes |
zahlungen |
(Summe Sp. 7, |
|||||
(Sum. 1 bis 3) |
Betrag) |
(Sp. 4 minus |
sses (Träger |
Träger im Sinne |
(Sp. 9 div. |
*) |
8 bzw 10 & 11) |
|||||
Sp. 5 & 6, |
nach § 18 |
des § 18 Abs. |
durch 2, jedoch |
**) |
||||||||
divid. durch 2) |
Abs. 4 GTK) |
4 GTK |
max. Sp. 8) |
|||||||||
Summe |
*)
Überzahlungen sind mit einem Minuszeichen zu versehen
**)
davon entfallen auf den Abrechnungzeitraum
199
DM
199
DM
199
DM
199
DM
Anlage 4 |
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Vorlagetermin: 30.09. |
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An das |
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Landesjugendamt |
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Betr: Betriebskostenzuschüsse an Tageseinrichtungen für Kinder |
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hier: Abrechnung der Landeszuschüsse nach § 18 Abs. 3 GTK, Haushaltsjahr 1999 |
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1. |
Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe |
|||||||
Jugendamtsbezirk |
||||||||
Anschrift |
(PLZ/ Ort/ Straße) |
|||||||
Auskunft erteilt |
( Name/ Tel.Durchwahl) |
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2. |
Mittelverwendung |
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2.1 |
Anerkannte Betriebskosten insg. |
DM |
||||||
davon |
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2.1.1 |
Personalkosten Eigentümer |
DM |
||||||
2.1.2 |
Personalkosten Mieter |
DM |
||||||
2.1.3 |
Sachkosten Eigentümer |
DM |
||||||
2.1.4 |
Sachkosten Mieter |
DM |
||||||
2.1.5 |
Kaltmieten |
|||||||
2.2 |
Trägeranteil (von 2.1) |
DM |
||||||
2.3 |
Elternbeiträge (Ist) |
DM |
||||||
2.4 |
Betriebskostenzuschüsse des Jugendamtes insg. |
DM |
||||||
davon |
||||||||
2.4.1 |
Aufwendungengem. § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 GTK |
DM |
||||||
(2.1 abzüglich 2.2 und 2.3) |
||||||||
2.4.2 |
Aufwendungen für Träger i.S.v. § 18 Abs. 4 GTK |
DM |
||||||
2.5 |
Landeszuschüsse (aufgrund v. 2.4 bis 2.4.2) |
|||||||
2.5.1 |
Zuschuß gem. § 18 Abs. 3 GTK |
DM |
||||||
(50% von 2.4.1) |
||||||||
2.5.2 |
Zuschuß gem. § 18 Abs. 4 GTK |
DM |
||||||
(7% von 2.5.1 bzw. 50% von 2.4.2) * |
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2.5.3 |
Landeszuschüsse insg. |
DM |
||||||
(2.5.1 plus 2.5.2) |
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2.6 |
tats. Gesamtzuweisung Landeszuschuss |
DM |
||||||
2.6 |
Über-/Nachzahlung von Landeszuschüssen ** |
DM |
||||||
(2.5.3 abzüglich 2.6) |
||||||||
* Zuschuss erfolgt in Höhe des geringeren Betrags |
||||||||
** Überzahlungen sind mit einem Minus versehen |
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(rechtsverbindliche Unterschrift) |
Anlage 5 |
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(Jugendamt) |
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Landschaftsverband ..................................... |
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- Landesjugendamt - |
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Betr: Erteilung der Genehmigung nach § 25 Abs. 2 GTK |
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hier: |
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Der Jugendhilfeausschuß der/ des |
hat in seiner Sitzung am |
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entschieden, daß der folgende Träger einer Tageseinrichtung für Kinder durch die Regelung |
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des § 13 Abs. 4 und des § 18 Abs. 4 GTK begünstigt wird: |
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(Name des Trägers) |
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(Anschrift des Trägers) |
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Elterninitiative: |
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ja |
|||||||
nein |
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Diesem Antrag sind beigefügt: |
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der Beschlußvorschlag für den Jugendhilfeausschuß |
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der Beschluß des Jugendhilfeausschusses |
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die Vereinssatzung (der Elterninitiative) |
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ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder, aus dem auch hervorgeht, wessen Kinder in der |
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Einrichtung betreut werden |
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Es wird bestätigt, daß die in § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 GTK genannten Voraussetzungen für die |
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erhöhte Förderung des Trägers vorliegen. |
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(Unterschrift) |
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GV. NRW. 1999 S. 118