Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 15 vom 5.5.1999 Seite 117 bis 128

Verordnung zur Änderung der Verfahrensverordnung-GTK
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Verordnung zur Änderung der Verfahrensverordnung-GTK

216

Verordnung zur Änderung der
Verfahrensverordnung-GTK

Vom 13. April 1999

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 704), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Antragsfristen, Form und Inhalt der Anträge und das Antrags- und Auszahlungsverfahren nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Verfahrensverordnung-GTK - VerfVO-GTK) vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 108) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Anträge nach § 23 Abs. 2 GTK sind spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird, schriftlich nach dem Muster der

Anlage 1 zu stellen; die Anträge sollen auf elektronischem Datenträger gestellt werden.“

b) In Absatz 6 wird das Wort „Kalendervierteljahres“ und in Absatz 9 das Wort „Vierteljahres“ jeweils durch das Wort „Monats“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in Satz 1 die Wörter „Anlage 1 der Bezirksregierung“ durch die Wörter „Anlage 2 dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt)“ und das Datum „1. September“ durch das Datum „30. September“ und

ab) in Satz 2 die Wörter „Die Bezirksregierung“ durch die Wörter „Das Landesjugendamt“, die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ und das Datum „30. September“ durch das Datum „31. Oktober“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

ba) in Satz 1 werden die Wörter „Anlage 1 der Bezirksregierung“ durch die Wörter „Anlage 2 dem Landesjugendamt“ und

bb) in Satz 2 die Wörter „Die Bezirksregierung“ durch die Wörter „Das Landesjugendamt“ und die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden

ca) in Satz 1 die Wörter „der Bezirksregierung“ durch die Wörter „dem Landesjugendamt“ und die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ und

cb) in Satz 2 die Wörter „Die Bezirksregierung“ durch die Wörter „Das Landesjuggendamt“ und die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

3. In § 3 werden die Wörter „der Bezirksregierung“ durch die Wörter „dem Landesjugendamt“ und die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

4. In § 4 werden die Wörter „der Obersten Landesjugendbehörde“ durch die Wörter „dem Landesjugendamt“ und die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse für die Jahre 1997 und 1998 sind abweichend von § 3 die Bezirksregierungen zuständig. Die Mittelbewirtschaftung für diese Abrechnungen erfolgt durch die Landesjugendämter.“

6. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 sind für das Jahr 1998 Anträge nach § 23 Abs. 2 GTK spätestens zum 30. Juni 1999 schriftlich nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen; die Anträge sollen auf elektronischem Datenträger gestellt werden.“

7. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch die Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. April 1999

Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Birgit  F i s c h e r

Anlage 1 (PDF-Format)

Anlage 1a (PDF-Format)

Anlage 2

Vorlagetermin: 30.9.

An das

Landesjugendamt

Betr: Zuweisung an Gemeinden (GV) zu den Betriebskosten für Tageseinrichtungen für Kinder

hier: Bedarfsmeldung für das Jahr .....

Anforderung ( § 2 Abs. 1)

Mehr-/Minderbedarf (§2 Abs. 3)

1.

Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Jugendamtsbezirk

Anschrift

(PLZ/ Ort/ Straße)

Auskunft erteilt

( Name/ Tel.Durchwahl)

2.

Bezuschussungsfähige voraussichtliche Betriebskosten gem. BKVO im Jahr .....

Personalkosten

DM

Sachkosten

DM

Kaltmieten

DM

Gesamt

DM

Voraussichtliches Elternbeitragsaufkommen

DM

Voraussichtliche Aufwendungen für Träger

im Sinne von § 18 (4) GTK

DM

Davon Anteil des örtlichen Trägers (50 %)

DM

Nach-/Überzahlungen (Landesanteil)

DM

davon entfallen auf den Abrechnungszeitraum

1997..

DM

1998..

DM

1999..

DM

200..

DM

Es wird versichert, daß nur solche Betriebskosten aufgeführt sind, die gem. § 18 GTK i.V.m.

der BKVO durch das Land bezuschussungsfähig sind.

Ort/ Datum

Unterschrift

Zusammenfassung der Bedarfsmeldungen für das kommende Jahr (.....)

Anlage 3

Bereich: Landschaftsverband ...........................................

Vorlagetermin: 31.10.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Jugendamt

Personalkosten

Sachkosten

Kaltmieten

Betriebskosten

Trägeranteil

Elternbeiträge

Landeszu-

7% des Lan-

Aufwendungen

Anteil des

Nach/Über-

Mittelbedarf

insgesamt

(voraussichtl.

schuß

deszuschu-

des JA für

Landes

zahlungen

(Summe Sp. 7,

(Sum. 1 bis 3)

Betrag)

(Sp. 4 minus

sses (Träger

Träger im Sinne

(Sp. 9 div.

*)

8 bzw 10 & 11)

Sp. 5 & 6,

nach § 18

des § 18 Abs.

durch 2, jedoch

**)

divid. durch 2)

Abs. 4 GTK)

4 GTK

max. Sp. 8)

Summe

*) Überzahlungen sind mit einem Minuszeichen zu versehen

**) davon entfallen auf den Abrechnungzeitraum

199        DM

199        DM

199        DM

199        DM

Anlage 4

Vorlagetermin: 30.09.

An das

Landesjugendamt

Betr: Betriebskostenzuschüsse an Tageseinrichtungen für Kinder

hier: Abrechnung der Landeszuschüsse nach § 18 Abs. 3 GTK, Haushaltsjahr 1999

1.

Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Jugendamtsbezirk

Anschrift

(PLZ/ Ort/ Straße)

Auskunft erteilt

( Name/ Tel.Durchwahl)

2.

Mittelverwendung

2.1

Anerkannte Betriebskosten insg.

DM

davon

2.1.1

Personalkosten Eigentümer

DM

2.1.2

Personalkosten Mieter

DM

2.1.3

Sachkosten Eigentümer

DM

2.1.4

Sachkosten Mieter

DM

2.1.5

Kaltmieten

2.2

Trägeranteil (von 2.1)

DM

2.3

Elternbeiträge (Ist)

DM

2.4

Betriebskostenzuschüsse des Jugendamtes insg.

DM

davon

2.4.1

Aufwendungengem. § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 GTK

DM

(2.1 abzüglich 2.2 und 2.3)

2.4.2

Aufwendungen für Träger i.S.v. § 18 Abs. 4 GTK

DM

2.5

Landeszuschüsse (aufgrund v. 2.4 bis 2.4.2)

2.5.1

Zuschuß gem. § 18 Abs. 3 GTK

DM

(50% von 2.4.1)

2.5.2

Zuschuß gem. § 18 Abs. 4 GTK

DM

(7% von 2.5.1 bzw. 50% von 2.4.2) *

2.5.3

Landeszuschüsse insg.

DM

(2.5.1 plus 2.5.2)

2.6

tats. Gesamtzuweisung Landeszuschuss

DM

2.6

Über-/Nachzahlung von Landeszuschüssen **

DM

(2.5.3 abzüglich 2.6)

* Zuschuss erfolgt in Höhe des geringeren Betrags

** Überzahlungen sind mit einem Minus versehen

(rechtsverbindliche Unterschrift)

Anlage 5

(Jugendamt)

Landschaftsverband .....................................

- Landesjugendamt -

Betr: Erteilung der Genehmigung nach § 25 Abs. 2 GTK

hier:

Der Jugendhilfeausschuß der/ des

hat in seiner Sitzung am

entschieden, daß der folgende Träger einer Tageseinrichtung für Kinder durch die Regelung

des § 13 Abs. 4 und des § 18 Abs. 4 GTK begünstigt wird:

(Name des Trägers)

(Anschrift des Trägers)

Elterninitiative:

ja

nein

Diesem Antrag sind beigefügt:

der Beschlußvorschlag für den Jugendhilfeausschuß

der Beschluß des Jugendhilfeausschusses

die Vereinssatzung (der Elterninitiative)

ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder, aus dem auch hervorgeht, wessen Kinder in der

Einrichtung betreut werden

Es wird bestätigt, daß die in § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 GTK genannten Voraussetzungen für die

erhöhte Förderung des Trägers vorliegen.

(Unterschrift)

GV. NRW. 1999 S. 118