Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 16 vom 10.5.1999 Seite 129 bis 140
Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) |
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Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)
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Verordnung
über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)
Vom 29. März 1999
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1116), wird verordnet:
§ 1
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Feuerstätten:
An eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme durch
Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe;
2. Zusatzfeuerstätten:
Zusätzlich zu einer Zentralheizung gelegentlich oder selten benutzte
Feuerstätten, die weder zur Brauchwasserbereitung dienen noch mit der
Zentralheizung in Verbindung stehen;
3. Abgasanlagen:
Anlagen, wie Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück oder Luft-Abgas-System
für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten; zu den Abgasanlagen zählen auch
Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren, soweit sie der Beheizung oder Warmwasserversorgung von
Gebäuden dienen;
a) Schornstein: aufwärtsführende Schächte oder Rohre, die Abgase von Feuerstätten ins Freie leiten,
b) Abgasleitung: Leitung zur Abführung der Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie,
c) Luft-Abgas-System: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, für raumluftunabhängige Feuerstätten. Es führt den Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht von der Mündung zu und deren Abgase über den Abgasschacht ins Freie ab,
d) Verbindungsstücke: abgasführende Bauteile zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte und dem ins Freie führenden Teil der Abgasanlage (z.B. Schornstein oder senkrechter Teil der Abgasanlage);
4. Abgaswege:
Strömungsstrecken der Abgase vom Brenner bis zum Eintritt in den Schornstein
bei gemischter Belegung, die Abgasleitung oder das Luft-Abgas-System;
5. Heizgaswege:
Strömungsstrecken der Abgase innerhalb der Gasfeuerstätte;
6. Ofenrohre:
Frei in Aufenthaltsräumen verlaufende Leitungen von Einzelfeuerstätten für feste
und flüssige Brennstoffe, die dazu bestimmt und geeignet sind, Abgas von der
Feuerstätte in die Abgasanlage zu leiten. Dazu zählen auch die Ofenrohre von
offenen Kaminen und Kaminkassetten;
7. Lüftungsanlagen:
Be- und Entlüftungsanlagen: Anlagen (Schacht und/oder Leitung), die für den
Betrieb von Feuerstätten zur Be- und Entlüftung erforderlich sind.
§ 2
Kehrpflicht
Abgasanlagen für Abgase von festen und flüssigen Brennstoffen sind wie folgt zu kehren:
1. selten benutzte Anlagen
einmal jährlich
2. nach § 15 der 1.BImSchV überwachte Anlagen und bivalente Anlagen im Sinne
des § 2 Nr. 2 der 1. BImSchV
a) bei Verbrennung flüssiger Brennstoffe
einmal jährlich
b) bei Verbrennung von Kohle und Koks
zweimal jährlich
c) bei Verbrennung anderer fester Brennstoffe
dreimal jährlich
3. Anlagen, die als Zusatzfeuerstätte gelegentlich benutzt werden und nicht
unter Nummer 1 fallen
zweimal jährlich
4. alle übrigen Anlagen,
a) soweit sie nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden
dreimal jährlich
b) soweit sie ganzjährig benutzt werden
viermal jährlich.
§ 3
Überprüfungspflicht
(1) Abgasanlagen, Abgaswege und Lüftungsanlagen sind wie folgt auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:
1. Gasfeuerungsanlagen mit Strömungssicherung, ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie:
a) Abgasschornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke
einmal jährlich
b) Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und
der Verbrennungsluftzuführung
einmal jährlich
2. Gasfeuerungsanlagen ohne Strömungssicherung ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie:
a) Abgasschornsteine oder Abgasleitungen
einmal jährlich
b) Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und
der Verbrennungsluftzuführung
einmal alle zwei Jahre
3. Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasabführung unter Überdruck bis
ins Freie:Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des
Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung
einmal alle zwei Jahre
4. Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasführung unter Überdruck bis
ins Freie mit Abgasanlagen, die als Bestandteil der Gasfeuerungsanlage
zertifiziert sind:
Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des
Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung bei Neuinstallation nach
Inkrafttreten dieser Verordnung
erstmals nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre
5. Außenwandgasfeuerstätten sind nur zu überprüfen, wenn sie der zentralen
Beheizung und/oder Brauchwasserbereitung dienen:
Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts
einmal alle zwei Jahre
6. Lüftungsanlagen, soweit sie nicht bereits von Nummer 1 bis 3 erfasst sind
einmal jährlich.
(2) Falls erforderlich, umfasst die Überprüfung nach Absatz 1 auch eine Reinigung mit Ausnahme des Heizgaswegs bei Gasfeuerstätten. Sofern keine Mess- und Überprüfungsöffnungen an der Feuerstätte bzw. an der Abgasanlage bauseits vorhanden sind, hat die Überprüfung an geeigneter Stelle, z.B. an der Abgasaustrittsstelle zu erfolgen. Bei verbrennungsluftumspülten gerätegebundenen Abgasleitungen und Abgasabführung bis 4 Meter Länge sowie Außenwandgasfeuerstätten, deren Abgasanlage Bestandteil der Feuerstätte ist, ist eine Sichtprüfung an einer Sicht- bzw. Prüföffnung ausreichend.
(3) Bei Gasfeuerstätten ist der Kohlenmonoxidgehalt im Abgas durch eine Kohlenmonoxidmessung festzustellen. Der Kohlenmonoxidanteil muss – bezogen auf unverdünntes Abgas – den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Herstellung von Gasfeuerstätten entsprechen. Wird der Wert überschritten, ist die Messung spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung und der Kohlenmonoxidmessung ist bei festgestellten Mängeln und bei Gasfeuerstätten, die nicht der Messpflicht nach der 1. BImSchV unterliegen, eine Bescheinigung auszustellen. Die Messung ist mit einem den Anforderungen des § 13 der 1. BImSchV entsprechenden Messgerät durchzuführen. Diese Kohlenmonoxidmessung ist zusammen mit der Abgaswegüberprüfung und/oder gegebenenfalls mit der Messung nach §§ 14 und 15 der 1. BImSchV durchzuführen.
(4) Bei Außenwandgasfeuerstätten ohne Gebläse und ohne werksmäßig gefertigte Messöffnung ist die Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts durchzuführen, wenn die Ausmündung des Abgasaustritts
a) im Bereich bis 3 Meter über Erdgleiche liegt,
b) unter Erdgleiche liegt,
c) zu Lüftungsöffnungen bzw. Fenster und Türen einen Abstand von bis zu 1 Meter hat.
(5) Bei Außenwandgasfeuerstätten mit Luft-Abgas-System ohne werksmäßig gefertigte Messöffnung gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.
§ 4
Überprüfung des Lüftungsverbunds
(1) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die baurechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch bzw. Abgase eingehalten sind.
(2) Über festgestellte Mängel hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich mündlich oder schriftlich die Betreiberin oder den Betreiber der Feuerstätte und schriftlich die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer zu unterrichten. Außerdem sind festgestellte Mängel der unteren Bauaufsichtsbehörde zu melden, wenn sie nicht innerhalb einer zu setzenden Frist abgestellt worden sind.
§ 5
Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht
(1) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
1. Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
2. Ofenrohre,
3. freistehende Abgasanlagen über 25 Meter Höhe und Abgasanlagen, die das Gebäude um mehr als 25 Meter überragen,
4. Abgasanlagen, an die keine Feuerstätten oder Verbrennungsmotoren angeschlossen sind,
5. Abgasanlagen und ausmündende Rohre in Gartenlauben, Baubuden und ähnlichen Einrichtungen,
6. Notstromaggregate.
(2) Abgasanlagen können auf Antrag von der örtlichen Ordnungsbehörde von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen werden, sofern die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Grenzen nur geringfügig unterschritten werden und die Feuersicherheit dies zulässt. Bei Änderung der Feuerstätte oder des Brennstoffes verliert die Befreiung ihre Gültigkeit.
§ 6
Zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder
Kohlenmonoxidmessungen
Wenn es die Feuersicherheit und/oder Betriebssicherheit erfordert, sind kehr-, überprüfungs- und messpflichtige Anlagen öfter als nach den Vorschriften dieser Verordnung zu kehren, zu überprüfen bzw. zu messen. Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister haben zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen bzw. Kohlenmonoxidmessungen gegenüber dem Grundstückseigentümer – auf Verlangen schriftlich – zu begründen. Auf Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 7
Besondere Reinigungsverfahren
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist mit besonderen Reinigungsverfahren oder durch Ausbrennen zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können und der Zustand der Anlage oder sonstige Umstände dem Ausbrennen nicht entgegenstehen.
(2) Ausbrennarbeiten hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister selbst auszuführen oder dauernd zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder dem Beauftragten, den Hausbewohnern, der Gemeinde und der Feuerwehr vorher mitzuteilen.
§ 8
Sonstige Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des
Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Die beabsichtigte Kehrung oder Überprüfung ist in ortsüblicher Weise anzukündigen. Bei nur gelegentlich benutzten Gebäuden, z.B. von Wochenendhäusern, ist der Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen auszuführen.
(3) Verbrennungsrückstände sind aus den kehrpflichtigen Anlagen zu entfernen und so zu lagern, dass keine Brandgefahr entsteht.
§ 9
Pflichten der Eigentümerinnen und der Eigentümer sowie
der Besitzerinnen und Besitzer von Gründstücken
und Räumen
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Abgasanlagen, Reinigungs- und Prüföffnungen freigehalten werden und jederzeit unfallsicher zugänglich sind.
(2) Für die Aufnahme des bei der Kehrung der Abgasanlagen anfallenden Rußes sind nicht brennbare, dichte Behälter in ausreichender Zahl und Größe rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(3) Müssen Kehr- und Überprüfungsarbeiten vom Dach aus durchgeführt werden und ist das Dach vom Haus aus nicht durch eine Aussteigöffnung zu erreichen, ist eine Leiter zum Besteigen des Daches bereitzuhalten.
(4) Nicht mehr benutzte Anschlussöffnungen sind wangengleich zu vermauern oder mit nicht brennbaren, dauerhaften, ausreichend wärmedämmenden Stoffen dicht zu verschließen, sofern an der Abgasanlage noch Feuerstätten angeschlossen sind.
(5) Von der beabsichtigten Wiederbenutzung unbenutzter Abgasanlagen und Abgaswege ist die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister zum Zwecke der Überprüfung und, falls erforderlich, Reinigung rechtzeitig vor Inbetriebnahme zu benachrichtigen.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 17. Oktober 1990 (GV. NRW.S. 592) außer Kraft.
Düsseldorf, den 29. März 1999
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
GV. NRW. 1999 S. 138