Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 17 vom 14.5.1999 Seite 141 bis 146

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung eines Modellversuchs mit digitalem Fernsehen und neuen digitalen Kommunikationsdiensten in Nordrhein-Westfalen
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung eines Modellversuchs mit digitalem Fernsehen und neuen digitalen Kommunikationsdiensten in Nordrhein-Westfalen

2251
2252

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Durchführung eines Modellversuchs
mit digitalem Fernsehen
und neuen digitalen Kommunikationsdiensten
in Nordrhein-Westfalen

Vom 4. Mai 1999

Aufgrund des § 72 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 480) wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Landtages verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Durchführung eines Modellversuchs mit digitalem Fernsehen und neuen digitalen Kommunikationsdiensten in Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1996 (GV. NRW. S. 209), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung eines Modellversuchs mit digitalem Fernsehen und neuen digitalen Kommunikationsdiensten in Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 1997 (GV. NRW. S. 115), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2000“ ersetzt.

2. In § 4 Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„einer dieser Sonderkanäle kann einem weiteren Programm oder Dienst nach § 2 Abs. 4 zugewiesen werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Mai 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

GV. NRW. 1999 S. 146