Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 20 vom 31.5.1999 Seite 173 bis 180

Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz - EFoG)
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Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz - EFoG)

2022
20323

Gesetz
zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen
(Versorgungsfondsgesetz - EFoG)

Vom 20. April 1999

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

20323

Artikel I

Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen
(Versorgungsfondgesetz -EFoG-)

§ 1
Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz regelt die Errichtung von Versorgungsfonds in Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Versorgungsausgaben ab dem Jahr 2014 für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes, die Bezieherinnen und Bezieher von Amtsbezügen in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse, die an das Bundesbesoldungsgesetz anknüpfen, sowie für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das Gesetz gilt auch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach einer Dienstordnung an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtung Rückstellungen zu bilden oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Jahresabschlusses Rückstellungen in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen bilden. Soweit das Land für Beamtinnen und Beamte die Versorgungslasten trägt, gilt Satz 1 nicht. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Satz 1 zu überprüfen.

§ 2
Errichtung

Zur Sicherung der Versorgungsausgaben wird ein Sondervermögen des Landes unter dem Namen „Fonds für die Versorgungsausgaben des Landes Nordrhein-Westfalen“ errichtet.

§ 3
Zweck

(1) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Sicherung der Versorgungsausgaben.

(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 4
Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

§ 5
Zuführung der Mittel

(1) Ab dem 1. Januar 1999 sind dem Sondervermögen jährlich Beiträge zuzuführen, die auf der Grundlage der Ist - Ausgaben für Besoldung und Versorgung des jeweiligen Vorjahres berechnet werden und die im Jahre 1999 0,2 vom Hundert betragen. In den Folgejahren bis zum Jahr 2013 einschließlich erhöht sich dieser Vomhundertsatz jeweils um 0,2 gegenüber dem Vorjahr. Die Zuführung zum Sondervermögen sind jährlich zum 1. Juli zu Lasten der Ausgaben für Besoldungs- und Versorgungsbezüge zu leisten.

(2) Dem Sondervermögen sollen weitere Mittel aus Einsparungen durch das Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) sowie aus strukturellen Maßnahmen bei der Beamtenbesoldung zugeführt werden. Weitere Zuführungen sind zulässig. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

(3) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuführungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie den daraus erzielten Erträgen.

§ 6
Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Anlage und Verwaltung des Sondervermögens des Landes erfolgen durch das Finanzministerium.

(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind zu marktüblichen Konditionen anzulegen in Schuldverschreibungen oder Anleihen des Landes, anderer Bundesländer, des Bundes oder von Staaten, die an der Dritten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Anlagerichtlinien zu erlassen.

§ 7
Verwendung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich nur zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden

(2) Im Jahr 2013 ist durch Gesetz eine Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens zu treffen.

(3) Ablieferungen des Sondervermögens erfolgen frühestens ab dem 1 Januar 2014.

§ 8
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen des Landes ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 9
Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium erstellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.

§ 10
Jahresrechnung

(1) Das Finanzministerium stellt am Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres eine Jahresrechnung für den Fonds auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 11
Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach seiner vollständigen Auszahlung als aufgelöst.

§ 12
Sondervorschriften für Gemeinden
und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, zur Sicherung ihrer Versorgungsaufwendungen eine Sonderrücklage zu bilden. Die kommunalen Versorgungskassen verwalten die Sonderrücklagen für ihre Pflichtmitglieder nach Maßgabe ihrer Satzung. Die übrigen Gemeinden und Gemeindeverbände können sich der kommunalen Versorgungskassen zur Verwaltung der Sonderrücklage bedienen.

(2) Die Sonderrücklage ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Sie kann nach Maßgabe des § 54 a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 54 a Abs. 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), in Aktien enthaltende Spezialfonds nach dem Gesetz über Kapitalgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726) angelegt werden.

(3) Für die Sonderrücklagen gelten § 3 Abs. 1, § 5 sowie § 7 entsprechend.

§ 13
Sondervorschriften für die sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, allein oder im Verbund durch Satzung entsprechende Sondervermögen zu errichten. Die §§ 3 bis 5 und §§ 7 bis 11 gelten entsprechend.

2022

Artikel II
Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen
und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

§ 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 567), erhält folgende Fassung:

(1) Die kommunalen Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen sowie weiterer Leistungen zu übernehmen und die dadurch entstandenen Lasten durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen.

(2) Auf Antrag der Mitglieder können sie auch die Berechnung und Zahlung der Besoldung, der Vergütung, des Lohnes und der Beihilfen übernehmen. Das gilt auch für die Aufgaben der Festsetzungsstelle für Besoldung gemäß § 8 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes, Beihilfeleistungen gemäß § 88 des Landesbeamtengesetzes und für die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes; insoweit handeln die kommunalen Versorgungskassen im eigenen Namen und in Vertretung ihrer Mitglieder.

(3) Bei der Übernahme von Aufgaben nach Absatz 2 wird in den kommunalen Versorgungskassen eine freiwillige Mitgliedschaft begründet, sofern diese nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 besteht. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Die kommunalen Versorgungskassen verwalten für die Gemeinden, die Pflichtmitglieder sind, sowie für die in § 4 Abs. 1 und 2 und in § 32 genannten übrigen Mitglieder auf deren Antrag die Sonderrücklagen nach § 12 des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen.

Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den 20. April 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Finanzminister

Heinz  S c h l e u ß e r

GV. NRW. 1999 S. 174