Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 22 vom 11.6.1999 Seite 205 bis 210

Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung
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Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

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Verordnung
zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Vom 18. Mai 1999

Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 100 und § 111 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 100 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, ber. BGBl. I 1999 S. 194, und 2600) wird verordnet:

§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung

1. Bestimmungen über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung,

2. Bestimmungen über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren,

3. die Bestimmung, dass bei hauptberuflichen Notarinnen und Notaren die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, und Bestimmungen über die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume sowie die Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume und

4. die Bestimmung, dass die Notarinnen oder Notare Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschäftigen dürfen, zu treffen, werden auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

(1) Die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln bilden den Bezirk einer Notarkammer. Diese trägt den Namen „Rheinische Notarkammer“.

(2) Die Rheinische Notarkammer hat ihren Sitz in Köln.

§ 3

Die Aufgaben, die dem Oberlandesgericht nach der Bundesnotar-ordnung als Disziplinargerichtzugewiesen sind, und die Zuständigkeit, im ersten Rechtszug über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die nach der Bundesnotarordnung sowie einer aufgrund der Bundesnotarordnung erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, zu entscheiden, werden dem Oberlandesgericht Köln für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zugewiesen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Juni 1991 (GV. NRW. S. 290) aufgehoben.

(2) Bis zur Neuregelung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume ist § 2 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Juni 1991 (GV. NRW. S. 290) weiter anzuwenden.

Düsseldorf, den 18. Mai 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Für den Justizminister
Der Minister
für Bauen und Wohnen

Michael  V e s p e r

GV. NRW. 1999 S. 208