Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 23 vom 25.6.1999 Seite 211 bis 216

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen an Berufsschulen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen an Berufsschulen

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken
für Bezirksfachklassen an Berufsschulen

Vom 26. Mai 1999

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Buchstabe c des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetze vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 426 und S. 430), wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage gemäß § 1 der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen an Berufsschulen vom 31. Mai 1994 (GV. NRW. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1998 (GV. NRW. S. 446), wird wie folgt geändert:

1. Vor der Regelung zum Ausbildungsberuf „Forstwirt/Forstwirtin“ (Berufsbildende Schulen in Wesel) wird folgende Regelung eingefügt:

„Ausbildungsberuf:    Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin

Schule:                                   Berufskolleg der Stadt Rheine

Schulbezirk:                Regierungsbezirke Arnsberg, Münster

Bemerkungen:                        -“

2. Die Regelung zum Ausbildungsberuf „Orthopädiemechaniker/Orthopädiemechanikerin; Bandagist/Bandagistin“ erhält folgende Fassung:

„Ausbildungsberuf:    Orthopädiemechaniker und Bandagist/Orthopädiemechanikerin und Bandagistin

Schule:                                   Berufskolleg Kemnastraße des Kreises Recklinghausen

Schulbezirk:                Regierungsbezirke Arnsberg, Münster

Bemerkungen:                        -“

3. Die Regelung zum Ausbildungsberuf „Sattler/Sattlerin“ wird aufgehoben.

4. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Schilder- und Lichtreklamehersteller/Schilder- und Lichtreklameherstellerin“ erhält die Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung:

„Schulbezirk:              Regierungsbezirke Detmold, Münster“

5. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Tierpfleger/Tierpflegerin“ (Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule der Stadt Münster) erhält die Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung:

„Schulbezirk:              Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Münster“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Mai 1999

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 1999 S. 214