Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 23 vom 25.6.1999 Seite 211 bis 216

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten
nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und
Psychologische Psychotherapeuten sowie
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Vom 15. Juni 1999

§ 1

(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen, soweit nicht in den §§ 2 und 3 etwas anderes geregelt ist:

1. Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512),

2. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),

3. Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311),

4. Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 140),

5. Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 520),

6. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) und

7. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761)

in der jeweils geltenden Fassung.

Örtlich zuständig ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Bundesärzteordnung, des § 16 Abs. 1 sowie Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Abschlussprüfung abgelegt wurde. Für die übrigen Entscheidungen nach § 12 der Bundesärzteordnung, nach § 16 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes sowie für die Entgegennahme der Entscheidung der Antragstellerin oder des Antragstellers nach § 20 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und nach § 20 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist die Bezirksregierung örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll oder zuletzt ausgeübt worden ist.

(2) Die Bezirksregierung ist auch beauftragte Behörde im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 der Approbationsordnung für Ärzte.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 34 c Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte ist in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf und in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster.

(4) Die Entscheidung über die Wiederholung eines Tätigkeitsabschnitts nach § 34 d Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte trifft die Bezirksregierung, die die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 oder 5 der Bundesärzteordnung erteilt hat.

§ 2

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Stelle im Sinne des § 36 a Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.

§ 3

(1) Landesprüfungsamt im Sinne von § 8 und zuständige Behörde im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte, von § 60 der Approbationsordnung für Zahnärzte, von § 10 Abs. 3 und 4 des Psychotherapeutengesetzes und von § 6, des Zweiten und Dritten Abschnitts und von § 20 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie von § 6, des Zweiten und Dritten Abschnitts und von § 20 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist das Landesversorgungsamt. Es ist auch zuständige Behörde für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen nach § 2 Abs. 2 Satz 5 des Psychotherapeutengesetzes.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung von Hochschulen als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 des Psychotheapeutengesetzes wird im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium getroffen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 20 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie im Sinne des § 20 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen; bis zur Errichtung der Psychotherapeutenkammer ist die in Absatz 1 genannte Behörde zuständig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte und Zahnärzte vom 11. November 1990 (GV. NRW. S. 596), geändert durch Verordnung vom 28. September 1993 (GV. NRW. S. 737), außer Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136) - insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags - und aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 2 LOG. NW. sowie

b) vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 5 der Approbationsordnung für Ärzte und des § 5 Abs. 2 LOG. NW.

Düsseldorf, den 15. Juni 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 1999 S. 213