Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 23 vom 25.6.1999 Seite 211 bis 216
Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur |
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Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur
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Änderung der Satzung für den
Wasserverband Eifel-Rur
Vom 18. Mai 1999
Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz – Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248) am 18.5.1999 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 4. Oktober 1993 (GV. NRW S. 976), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 22. Januar 1998 (GV. NRW. S. 186) wie folgt zu ändern:
§ 12 erhält folgende Fassung:
§ 12
Beiträge
(§ 25 Abs. 2 Eifel-RurVG)
(1) Nach Maßgabe des § 25
Abs. 2 Eifel-Rur Verbandsgesetz (Eifel-RurVG) werden die Beiträge des Verbandes
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt. Demnach gehören zu den
beitragswirksamen Kosten auch Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Entsprechend der vermutlichen Nutzungsdauer sind die Abschreibungen gleichmäßig
zu verteilen. Soweit für Anlagegüter einzelner Kostenstellen die vertraglichen
Darlehenstilgungen die Abschreibungen übersteigen, ist auch dieser
Unterschiedsbetrag kostenstellenspezifisch beitragswirksam zu berücksichtigen.
(2) Der Beitrag für ein
Wirtschaftsjahr wird in zwei Halbjahresbeträgen jeweils zum 15. April und 15.
Oktober des Wirtschaftsjahres zu gleichen Teilen fällig. Der Beitragsbescheid
ist mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit zuzustellen.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
1.
Bekanntmachungsanordnung
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den
Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom, 27. Mai 1999 Az.: IV C 2 – 53.46.01, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Eifel-RurVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Eifel-RurVG bekanntgemacht.
Düren, den 1. Juni 1999
Der Vorstand
Dr. B ö c k e l s
Genehmigung
Gemäß § 11 Absatz 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz – Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. 1990 S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248) genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur am 18.5.1999 beschlossene Änderung des § 12 der Satzung des Verbandes.
Düsseldorf, den 27. Mai 1999
Im Auftrag
B e r g h o f f
GV. NRW. 1999 S. 214