Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 27 vom 13.7.1999 Seite 385 bis 400

Erstes Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW)
Normkopf
Norm
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Erstes Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW)

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Erstes Gesetz
zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen
(Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW)

Vom 15. Juni 1999

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erstes Gesetz
zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen
(Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 - Änderung der Gemeindeordnung

Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

Artikel 3 - Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung

Artikel 4 - Änderung des Kommunalisierungsgesetzes

Artikel 5 - Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsgesetz

Artikel 6 - Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Artikel 7 - Änderung des Gebührengesetzes

Artikel 8 - Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Artikel 9 - Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Artikel 10 - Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 11 - Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes

Artikel 12 - Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes

Artikel 13 - Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Artikel 14 - Änderung des Landesplanungsgesetzes

Artikel 15 - Änderung des Schulverwaltungsgesetzes

Artikel 16 - Änderung des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

Artikel 17 - Änderung des Rettungsdienstgesetzes sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer

Artikel 18 - Neubekanntmachungsbefugnis

Artikel 19 - Übergangsvorschrift zu Artikel 10

Artikel 20 - Übergangsvorschrift zu Artikel 13

Artikel 21 - Rückkehr zum Einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2023

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 762), wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe l) werden im Anschluss an die Wörter „Auflösung von“ die Wörter „Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a,“ eingefügt.

b) In Buchstabe m) werden im Anschluss an die Wörter „Rechtsform von“ die Wörter „Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a,“ eingefügt.

2. § 41 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

3. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Beamte" durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird in Satz 2 das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

4. In § 93 Abs. 2 wird in Satz 1 das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

5. In § 103 wird in der Überschrift das Wort „Rechnungsprüfungsamtes“ durch das Wort „Rechnungsprüfungsamts“ ersetzt.

6. In § 103 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Wörtern „des privaten Rechts“ die Wörter „oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a“ eingefügt.

7. In § 104 Abs. 3 wird in Satz 2 das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

8. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn
1. ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert,

2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und

3. bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3. Einrichtungen, die der Strassenreinigung, der Wirtschaftsförderung, der Fremdenverkehrsförderung oder der Wohnraumversorgung dienen,

4. Einrichtungen des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallentsorgung oder Abasserbeseitigung sowie des Messe- und Ausstellungswesens,“

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3, 4 und 5 eingefügt:

„(3) Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.

(4) Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung oder einer nicht wirtschaftlichen Betätigung nach Absatz 2 Nr. 4 auf ausländischen Märkten bedarf der Genehmigung.

(5) Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist der Rat auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 6 und 7.

9. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

(4) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sichergestellt ist, dass

1. die Gesellschafterversammlung auch beschließt über

a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,

b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,

c) den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses sowie

d) die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer, soweit dies nicht der Gemeinde vorbehalten ist, und

2. der Gemeinderat den von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann, soweit die Bestellung eines Aufsichtsrates gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.“

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

10. Es wird folgender § 114 a eingefügt:

㤠114 a
Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts

(1) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Satzung. Die Satzung muss Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben der Anstalt, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrates, die Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung enthalten.

(3) Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann zugunsten der Anstalt unter der Voraussetzung des § 9 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben und der Anstalt das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; § 7 gilt entsprechend.

(4) Die Anstalt kann sich nach Maßgabe der Satzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Anstaltszweck dient. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

(6) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(7) Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens 5 Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. Er entscheidet außerdem über

1. den Erlass von Satzungen gemäß Absatz 3 Satz 2,

2. die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen,

3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,

5. die Bestellung des Abschlussprüfers,

6. die Ergebnisverwendung.

Im Fall der Nummer 1 und Nummer 2 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Gemeinderats. Dem Verwaltungsrat obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten der Anstalt. In der Satzung kann ferner vorgesehen werden, dass bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich ist.

(8) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat für die Dauer von 5 Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

1. Bedienstete der Anstalt,

2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Anstalt mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

3. Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind.

(9) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn sie auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Absatz 3 hoheitliche Befugnisse ausübt. Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gilt für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(10) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(11) § 14 Abs. 1, § 31, § 74, § 75 Abs. 1, § 76, § 83 sowie die Bestimmungen des 12. Teils über die staatliche Aufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß anzuwenden.“

11. In § 115 Abs. 1 Satz 1 wird im Anschluß an Buchstabe g) ein Komma gesetzt und folgender Buchstabe h) eingefügt:

„h) die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder Auflösung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a.“

12. § 125 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde ist nicht zulässig.“

13. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Der Text des bisherigen Absatzes 1 wird Satz 1 des neuen Absatzes 1. Dem neuen Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 angefügt:

„Darüber hinaus kann es durch Rechtsverordnung Ausnahmen von anderen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. Die Rechtsverordnung kann Gemeinden auf Antrag und zeitlich befristet eine alternative Aufgabenerledigung ermöglichen, soweit die grundsätzliche Erfüllung des Gesetzauftrages sichergestellt ist. § 5 bleibt hiervon unberührt.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausnahmen“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.

14. In § 130 Abs. 2 werden in der Nummer 4 die Wörter „und überwiegend“ gestrichen.

202

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „des Innenministers“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 2 wird Satz 1 gestrichen.

3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde den Beteiligten nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrages mitteilt, daß sie die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Vereinbarung erteilen will und nicht innerhalb weiterer vier Wochen einen Termin mit den Beteiligten anberaumt, um dies zu erörtern.“

4. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ist die Bezirksregierung zuständig, so ist in den Fällen, in denen eine kreisangehörige Gemeinde beteiligt ist, der Kreisausschuss vor der Entscheidung zu hören. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.“

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird in Satz 1, erster Halbsatz, das Wort „gewählt;“ durch das Wort „bestellt;“ ersetzt; der 2. Halbsatz erhält folgende Fassung:

„sofern weitere Vertreter zu benennen sind, müssen der Bürgermeister bzw. der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu zählen.“

b) In Absatz 3 entfällt Satz 2.

6. In § 16 Abs. 3 wird in Satz 4 die Zahl „56“ durch die Zahl „64“ ersetzt.

7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) An den Satz 2 werden die Wörter „in entsprechender Anwendung von § 45 der Gemeindeordnung“ angefügt. Der bisherige Satz 3 entfällt.

b)  Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3, 4 und 5 angefügt:

„Wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist, kann die Verbandssatzung die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers vorsehen. Zum hauptamtlichen Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben.“

8. In § 18 Abs. 3 wird in Satz 3 die Zahl „93“ durch die Zahl „114“ ersetzt.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei Freiverbänden sind die Änderung der Verbandsaufgabe, die Aufnahme von Bestimmungen über die hauptberufliche Einstellung von Beamten oder Angestellten sowie Änderungen der Verbandssatzung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; die Auflösung des Zweckverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“

10. § 24 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde den Beteiligten nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrages mitteilt, dass sie die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Vereinbarung erteilen will und nicht innerhalb weiterer vier Wochen einen Termin mit den Beteiligten anberaumt, um dies zu erörtern.“

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Aufsichtsbehörde für Zweckverbände ist

1. die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat, wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt sind sowie wenn Kreise, kreisfreie Städte, das Land oder Gemeindeverbände, zuderen Mitgliedern Kreise, kreisfreie Städte oder das Land gehören, beteiligt sind,

2. in allen übrigen Fällen der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, in dessen Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, wenn der Landrat Aufsichtsbehörde ist, sonst das Innenministerium. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „VII. Teiles“ durch die Wörter „12. Teils“ ersetzt; die Zahl „112“ wird durch die Zahl „123“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird der Satz 2 wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben; die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

bb) Die neue Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. die Bezirksregierung

a) wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes beteiligt ist,

b) wenn Kreise oder kreisfreie Städte beteiligt sind,

c) wenn ein Gemeindeverband beteiligt ist, zu dessen Mitgliedern Kreise oder kreisfreie Städte, der Bund oder das Land gehören; zuständig ist die Bezirksregierung, zu deren Bezirk die Körperschaft gehört oder in deren Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat, die die Aufgabe für die anderen Beteiligten übernimmt oder durchführt.“

cc) In der neuen Nummer 2, wird jeweils das Wort „Oberkreisdirektor“ durch das Wort „Landrat“ ersetzt.

630

Artikel 3
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung

Die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - vom 14. Mai 1995 (GV. NRW. S. 516) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 10 angefügt:

„10. eine Übersicht über die gemäß § 16 Abs. 2 gebildeten Budgets unter Angabe der Haushaltsstellen und den dazu getroffenen Regelungen.“

2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen; soweit sie in ihrer Verwendung beschränkt sind, ist der Verwendungszweck anzugeben.“

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Ausgaben sind nach Einzelzwecken zu veranschlagen.“.

c) Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden Sätze 3, 4 und 5.

3. In § 11 werden in Satz 2, zweiter Halbsatz, nach dem Wort „nicht“ die Wörter „deckungsfähig und nicht“ eingefügt.

4. § 16 erhält folgende Fassung:

㤠16
Grundsatz der Gesamtdeckung und Bildung von Budgets

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,

2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.

(2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts, die Organisationseinheiten der Verwaltung der Gemeinde für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen worden sind, können zu Budgets verbunden werden. Das gleiche gilt für Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts. § 28 bleibt unberührt.“

5. § 17 erhält folgende Fassung:

㤠17
Zweckbindung von Einnahmen, Mehr- und Mindereinnahmen

(1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden. Sie sind in ihrer Verwendung zu beschränken, wenn sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Das gleiche gilt für Einnahmen des Vermögenshaushalt.

(2) Es kann bestimmt werden, dass im Verwaltungshaushalt Mehreinnahmen bestimmte Ausgabeermächtigungen erhöhen bzw. Mindereinnahmen bestimmte Ausgabeermächtigungen vermindern. Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen nur für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden. Das gleiche gilt für den Vermögenshaushalt.

(3) Mehrausgaben nach Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.“

6. § 18 erhält folgende Fassung:

㤠18
Deckungsfähigkeit

(1) Ausgaben des Verwaltungshaushalts können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Das gleiche gilt für Ausgaben des Vermögenshaushalts.

(2) Ausgaben des Verwaltungshaushalts können zugunsten von Ausgaben des Vermögenshaushalts für einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie demselben funktional begrenzten Aufgabenbereich zuzuordnen sind. Die zur Deckung in Anspruch genommenen Ausgabemittel sindüber die Zuführung gemäß § 22 Abs. 1 hinaus dem Vermögenshaushalt zuzuführen.

(3) Einzelne Verpflichtungsermächtigungen können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.“

7. § 19 erhält folgende Fassung:

㤠19
Übertragbarkeit

(1) Ausgabeermächtigungen im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

(2) Ausgabeermächtigungen im Verwaltungshaushalt sind übertragbar; werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

(3) Sind Einnahmen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ausgabeermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlungen für ihren Zweck verfügbar.“

8. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „einschließlich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben“ und die Wörter „in Haushaltsüberwachungslisten oder auf andere geeignete Weise“ gestrichen.

9. In § 36 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „anzuschließen“ durch das Wort „beizufügen“ ersetzt.

2023

Artikel 4
Änderung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell

Das Gesetz für ein Kommunalisierungsmodell (Kommunalisierungsmodellgesetz - KommG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NRW. S. 384), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6. § 51 a Abs. 3 Satz 4 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in Verbindung mit dem Verzeichnis III Nr. 23.1.59 der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 1997 (GV. NRW. S. 142), mit der Maßgabe, dass das Zustimmungserfordernis seitens des Staatlichen Umweltamtes entfällt, wenn die Festsetzungen Inhalt von Bebauungsplänen sind,“

dd) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7. Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965 (GV. NRW. S.  361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1988 (GV. NRW. S. 216),“

ee) Nummer 9 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 3 Abs. 2 werden in Satz 3 nach den Wörtern „die einen“ das Wort „gleichartigen“ eingefügt und nach dem Wort „Modellversuch“ die Wörter „ im gleichen Aufgabenbereich“ gestrichen.

2023

Artikel 5
Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell (1. DVOKommG) vom 25. Juni 1998 (GV. NRW. S. 451), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 1998 (GV. NRW. S. 690), wird wie folgt geändert:

§ 7 wird aufgehoben.

610

Artikel 6
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

„(2) Eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.“

2011

Artikel 7
Änderung des Gebührengesetzes

Das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 256) , wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „GebG NW“ durch die amtliche Abkürzung „GebG NRW“ ersetzt.

2. In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes 2 erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Dies gilt nicht, wenn Amtshandlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden können oder wenn Amtshandlungen in gleicher Weise auch von privaten Sachverständigen für die Grundstückswertermittlung erbracht werden können. Dies gilt auch nicht für Amtshandlungen im Gesundheitswesen und bei Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz, soweit sie in den in Absatz 2 genannten Gebührenordnungen ausdrücklich ausgenommen sind.“

3. § 8 erhält folgende neue Fassung:

㤠8
Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit

1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,

2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,

3. die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

4. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,

5. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.

(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

1. Das Geologische Landesamt,

2. die Prüfämter für Baustatik,

3. das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen,

4. die Landesanstalt für Arbeitsschutz,

5. die unteren Gesundheitsbehörden,

6. das Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst,

7. die Chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsämter,

8. die Vermessungs- und Katasterbehörden,

9. Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach §§ 192 ff. Baugesetzbuch und deren Geschäftsstellen,

10. die Eichämter.

Durch Gebührenordnung der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt werden.“

4. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im übrigen entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.“

5. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „veranlasst“ durch die Wörter „zurechenbar verursacht“ ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 eingefügt:

„Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift geheilt wurde oder unbeachtlich ist.“

b) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen nach Satz 1 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“

c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

7. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Konkurs“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

223

Artikel 8
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Erste Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NRW. S. 276) wird wie folgt geändert:

Der § 8 wird aufgehoben.

223

Artikel 9
Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GV. NRW. S. 428), wird wie folgt geändert:

§ 23 Abs. 4 wird aufgehoben.

2010

Artikel 10
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1064), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Text zu § 33 erhält folgende Fassung:

„Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken“

b) Hinter der Inhaltsübersicht zu § 49 wird eingefügt:

„Erstattung, Verzinsung                                § 49a“

c) Hinter der Inhaltsübersicht zu § 71 wird eingefügt:

„Abschnitt 1a
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Anwendbarkeit                                             § 71 a

Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens       § 71 b

Beratung und Auskunft                                § 71 c

Sternverfahren                                               § 71 d

Antragskonferenz                                          § 71 e“

d) Der Text zu § 74 erhält folgende Fassung:

„Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung“

2. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.“

3. In § 17 Abs. 4 Satz 2, § 67 Abs. 1 Satz 4 sowie in § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Zahl „300“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

4. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „und“ gestrichen und statt dessen ein Komma eingefügt; hinter dem Wort „Negativen“ werden die Wörter „und Ausdrucken“ angefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Schnelldruckern, hergestellten Ausdrucken von auf Datenträgern gespeicherten Daten.“

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.“

5. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

„(2) Handlungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 dürfen nur bis zum Abschluß der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.“

6. In § 46 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefasst:

„wenn offensichtlich ist, daß die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“

7. In § 50 werden nach den Wörtern „§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4“ die Wörter „und Abs. 6“ gestrichen.

8. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterwerfung“ die Wörter „der Behörde“ eingefügt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „oder gegenüber“ gestrichen.

9. Nach Teil V Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:

„Abschnitt 1 a
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

§ 71 a
Anwendbarkeit

Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren), die der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung des Antragstellers dient, finden die §§ 71 b bis 71 e Anwendung.

§ 71 b
Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens

Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, dass das Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf Antrag besonders beschleunigt werden kann.

§ 71 c
Beratung und Auskunft

(1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache her angemessen erscheint.

(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung des Antrags auf Genehmigung mit dem zukünftigen Antragsteller

1. welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind,

2. welche sachverständigen Prüfungen im Genehmigungsverfahren anerkannt werden können,

3. in welcher Weise die Beteiligung Dritter oder der Öffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das Genehmigungsverfahren zu entlasten,

4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Voraussetzungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu lassen (selbständiges Beweisverfahren).

Andere Behörden und, soweit der zukünftige Antragsteller zustimmt, Dritte können von der Behörde hinzugezogen werden.

(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsunterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist.

§ 71 d
Sternverfahren

(1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zuständige Behörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, insbesondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern (Sternverfahren).

(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.

§ 71 e
Antragskonferenz

Auf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde eine Besprechung mit allen beteiligten Stellen und dem Antragsteller einberufen.“

10. In § 72 Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 ist nicht anzuwenden“ durch die Angabe „die §§ 51 und 71 a bis 71 e sind nicht anzuwenden“ ersetzt.

11. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, ausgelegt wird.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Bei Stellungnahmen, die nach dem Erörterungstermin eingehen, besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung bei der Feststellung des Plans; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmässigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

„Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt auch dessen Verlängerung als Verzögerung in diesem Sinne. Auf diese Ausschlussgründe ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen.“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte „mindestens eine Woche“ gestrichen.

aa) In Satz 1 wird der Teilsatz „; die Anhörungsbehörde kann auch verspätet erhobene Einwendungen erörtern“ gestrichen.

bb) In Satz 4 wird die Zahl „300“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

„Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden.“

g) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 3 bis 6“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 6“ ersetzt.

12. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung“.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl „300“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1. a) Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und

1. b) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich oder bereits durchgeführt ist und

2. das Benehmen hergestellt worden ist

a) mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird,

b) mit den nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbänden bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Bundesnaturschutzgesetz verbunden sind. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.
Diese liegen vor, wenn

1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und

2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.

Die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.“

13. In § 75 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.“

14. § 95 wird aufgehoben.

15. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „VwVfG. NW.“ durch die amtliche Abkürzung „VwVfG. NRW.“ ersetzt.

2170

Artikel 11
Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-BSHG NRW)

§ 1

Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

§ 2

Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung

1. zu bestimmen, dass

a) die örtlichen Träger für Aufgaben der Sozialhilfe nach § 100 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sachlich zuständig sind, wenn deren örtliche Wahrnehmung geboten ist,

b) die überörtlichen Träger für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig sind, wenn deren überörtliche Wahrnehmung geboten ist,

c) für bestimmte Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrundegelegt wird (§ 79 Abs. 4 BSHG),

2. das Nähere über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe (§113 BSHG) zu regeln.

§ 3

(1) Die überörtlichen Träger können örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen.

(2) In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.

(3) § 89 Abs. 3 und 5 SGB X gilt entsprechend.

§ 4

(1) Solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren.

(2) Kann der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat der örtliche Träger die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

§ 5

(1) In den Fällen der §§ 3 und 4 gelten § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie §§ 111 und 113 SGB X entsprechend.

(2) Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.

§ 6

(1) Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung zu erproben, können Kreise und kreisangehörige Gemeinden auch eine von § 5 Abs. 1 abweichende Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren. Ziel, Inhalt, Dauer und Verfahren entsprechender Vorhaben teilen die Kreise dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.

(2) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wertet unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände die Erprobungen nach Absatz 1 aus, die für die Feststellung der inhaltlichen und finanziellen Auswirkungen der Zusammenführung von Aufgaben- und Finanzverantwortung von Bedeutung sind. Die Kreise und kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, bei der Auswertung mitzuwirken und auf Verlangen dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

2170

Artikel 12
Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV - BSHG)

§ 1

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport ist zuständige Behörde für

1. die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 21 Abs. 3 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG),

2. die Zustimmung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234), und

3. die nähere Bestimmung zur Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG.

§ 2

(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig

1. für die in § 100 BSHG genannten Aufgaben,

2. für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen,

3. für die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG), Krankenhilfe (§ 37 BSHG) und Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG) für Krebskranke, wenn es wegen des Leidens in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus einem anderem Grunde erforderlich ist. Zur Hilfe gehört auch der Transport von Kranken zur Einrichtung und aus der Einrichtung. § 100 Abs. 2 BSHG gilt entsprechend.

(2) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestellen die Landesärzte nach § 126 a Abs. 1 BSHG.

§ 3

In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 79 BSHG der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG.

§ 4

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 BSHG wird auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen.

216

Artikel 13
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kindes- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW S. 1115), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:

㤠15 a
Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise

Die nach § 89 d SGB VIII dem Land obliegenden Aufgaben werden den Landschaftsverbänden übertragen. Das Land stellt ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben aufzuwendenden Mittel für Jugendhilfe zur Verfügung.“

2. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Landesregierung soll hierzu Expertisen und Gutachten einholen und soll diese veröffentlichen“.

230

Artikel 14
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei behördlichen Maßnahmen, bei Planungen und Vorhaben im Kreise beachtet und die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren berücksichtigt werden.“

2. § 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Bezirksplanungsrat können nur Vorsitzende oder Mitglieder der Vertretungen der Gemeinden des Regierungsbezirks gewählt oder berufen werden.“

3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände, der kreisfreien Städte und der Kreise des Regierungsbezirks nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Bezirksplanungsrats teil.“

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

„(2) Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes wählen nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden; wählbar sind nur Vorsitzende oder Mitglieder der Vertretungen der Gemeinden (Kommunale Bank).“

b) Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„ Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände in Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.“

5. § 29 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„mindestens eine oder einer der in Satz 2 genannten Gemeindevertreterinnen oder -vertreter muß Vorsitzende oder Vorsitzender oder Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein.“

6. In § 42 Abs. 2 werden die Worte „dem Oberkreisdirektor“ durch die Worte „der Landrätin oder dem Landrat“ ersetzt.

7. In § 43 werden die Worte „dem Oberkreisdirektor“ durch die Worte „der Landrätin oder dem Landrat“ ersetzt.

223

Artikel 15
Änderung des Schulverwaltungsgesetzes

Das Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetze vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 426 u. S. 430) wird wie folgt geändert:

In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Personal“ die Wörter „und eine am allgemeinen Stand der Technik orientierte Sachausstattung“ eingefügt.

20301

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NW - FDAG NW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „Forstdienstausbildungsgesetz NW - FDAG NW“ durch die amtliche Abkürzung „Forstdienstausbildungsgesetz NRW - FDAG NRW“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Regelung wird Absatz 1. In Absatz 1 wird Nummer 1 aufgehoben; die Nummern 2 bis 4 werden Nummer 1 bis 3.

b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet. Die zur Ausbildung Zugelassenen führen die für Beamte auf Widerruf festgelegten Dienstbezeichnungen (Forstinspektoranwär-erin/Forstinspektoranwärter, Forstreferendarin/Forstreferendar). Für die Ausbildung finden die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Anwendung.

(3) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung; das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.

(4) Die zur Ausbildung Zugelassenen sind zu Beginn der Ausbildung auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen und nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.“

3. In § 4 werden die Wörter „der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ ersetzt.

4. § 7 wird aufgehoben.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz erhält folgende Fassung:

„ob die oder der in der Ausbildung Befindliche das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.“

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Worte „Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ ersetzt.

6. § 9 erhält folgende Fassung:

㤠9
Beendigung der Ausbildung, vorzeitige Entlassung

(1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.

(2) Erfüllt eine Forstinspektoranwärterin/ein Forstinspektoranwärter sowie eine Forstreferendarin/ein Forstreferendar die an sie oder an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht, oder werden fortgesetzt mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, oder wird ohne triftigen Grund zur Laufbahnprüfung nicht angetreten, so kann sie oder er entlassen werden. Sie oder er kann auch entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt, insbesondere wenn sie oder er ihre oder seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist.“

7. § 12 erhält folgende Fassung:

㤠12
Studienvoraussetzungen

Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erfolgreich abgelegte Hochschulabschlussprüfung eines forstwissenschaftlichen Studiums für die Forstwirtschaft in den gemäßigten Breiten oder eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgelegte, vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung anerkannte forstliche Hochschulabschlussprüfung nachweist.“

8. In § 13 werden die Worte „Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Worte „Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ sowie das Wort „Innenminister“ durch das Wort „Innenministerium“ und das Wort „Finanzminister“ durch das Wort „Finanzministerium“ ersetzt.

213

Artikel 17
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer

Das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)“

2. Die Inhaltsübersicht erhält hinsichtlich der §§ 11 bis 13 und 24 folgende Fassung:

㤠11
Zusammenarbeit mit Krankenhäusern

§ 12
Bedarfspläne

§ 13
Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen und anderer

§ 24
Verantwortlichkeit des Unternehmens und der Geschäftsführung“

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Unternehmer“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden in Nummer 1 nach dem Wort „Katastrophenschutzes“ die Wörter „(Abwehr von Großschadensereignissen)“ eingefügt; der Punkt am Ende von Nummer 4 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende neue Nummer 5 eingefügt:

„5. Beförderungen, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen begonnen haben; dies gilt nicht für Anschlussbeförderungen, die innerhalb von Nordrhein-Westfalen beginnen.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Satz 1 und 2 jeweils vor dem Wort „Notfallpatienten“ die Wörter „Notfallpatientinnen und“ eingefügt; nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „keine Notfallpatienten sind“ durch die Wörter „nicht unter Absatz 1 fallen“ ersetzt und nach dem Wort „Betreuung“ die Wörter „durch qualifiziertes Personal“ eingefügt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und Notärzte. Sie dienen der Notfallrettung.

(3) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst werden für die Notfallrettung und den Krankentransport Luftfahrzeuge (Rettungshubschrauber, andere geeignete Luftfahrzeuge) eingesetzt.

(4) Die in Absätzen 1 bis 3 genannten Fahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

b) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Für den Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG vom 19. Juli 1989 BGBl. I S. 1384), für die Notfallrettung mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten einzusetzen.“

c) In Abs. 4 Satz 2 wird nach dem Wort „hat“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. für die Führung eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges, wer die Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent führen darf.“

d) In Absatz 5 wird das Wort „Unternehmer“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

e) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, hinsichtlich der Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter und Rettungshelferinnen/Rettungshelfer Näheres über die Zulassung, zur Dauer, über die Inhalte und den Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie zur Prüfung und zur Führung der Bezeichnungen Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter, Rettungshelferin/Rettungshelfer durch Rechtsverordnung zu regeln.“

7. In § 5 Abs. 3 und in Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „ der Unternehmer“ durch die Wörter „das Unternehmen“ und in Absatz 4 Satz 1 die Wörter „dem Unternehmer“ durch die Wörter „der Leitung des Unternehmens“ ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Notfallrettung“ die Wörter „einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst“ eingefügt.

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

Neben den Kreisen und kreisfreien Städten sind die Großen kreisangehörigen Städte Träger von Rettungswachen.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans prüfen die Kreise und kreisfreien Städte die Möglichkeiten einer länderübergreifenden Zusammenarbeit, soweit sie an ausländische Staaten angrenzen und mit diesen Abkommen bestehen“.

9. In § 7 Abs. 1 werden

a) in Satz 1 der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:

„die mit der Leitstelle für den Feuerschutz nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), in der jeweils geltenden Fassung zusammenzufassen ist (einheitliche Leitstelle)“,

b) in Satz 2 die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt und

c) folgender Satz 3 angefügt:

„Mehrere Träger des Rettungsdienstes können gemeinsam eine Leitstelle betreiben.“

10. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „und des Katastrophenschutzes“ gestrichen.

11. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Rettungswachen halten die nach dem Bedarfsplan notwendigen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereit und führen die Einsätze durch. Auf Anweisung der Leitstelle haben die Rettungswachen auch Einsätze außerhalb ihres Bereiches durchzuführen."

12. In § 10 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter "Innenministerium" durch die Wörter "für Innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium" und in Satz 2 die Wörter "der Verbände der Krankenversicherungsträger sowie" durch die Wörter "der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (Verbände der Krankenkassen) sowie des Landesverbandes" ersetzt.

13. § 13 wird aufgehoben. Der bisherige § 11 wird § 13; Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 kann durch Vereinbarung Dritten übertragen werden, wenn deren Leistungsfähigkeit gewährleistet ist. Bei gleichem Leistungsangebot sind die freiwilligen Hilfsorganisationen gegenüber sonstigen privaten Anbietern vorrangig zu berücksichtigen. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit mit den übrigen am Rettungsdienst Beteiligten zu regeln. Erneute Übertragungen sind unter Beachtung der Regelungen des § 12 zulässig."

14. Der bisherige § 12 wird § 11; in Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Notfallpatienten" die Wörter "Notfallpatientinnen und" eingefügt.

15. Nach § 11 (neu) wird folgender neuer § 12 eingefügt:

㤠12
Bedarfspläne

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Bedarfspläne auf.

(2) In den Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualaitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festzulegen.

(3) Der Entwurf des Bedarfplanes ist mit den vollständigen Anlagen den Trägern der Rettungswachen, den Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten. Dabei sind diese aufzufordern, zu allen Inhalten des Entwurfs schriftlich Stellung zu nehmen und Änderungs- und Ergänzungsvorschläge einzureichen.

(4) Die Kreise und kreisfreien Städte werten die Stellungnahmen aus. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, die Träger von Rettungswachen sind, ist Einvernehmen zu erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.

(5) Soll den Vorschlägen der Verbände der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht gefolgt werden, ist mit diesen eine Erörterung vorzunehmen. Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale des Bedarfsplanes ist Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.

(6) Der Bedarfsplan ist kontinuierlich unter Beteiligung der Verbände nach Absatz 5 zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle vier Jahre, erstmals im Jahre 2000 zu ändern.“

16. § 14 erhält folgende Fassung:

㤠14
Beteiligung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsgebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf der Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplanes.

(2) Der Entwurf der Gebührensatzung ist den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben.

(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Verbände können bei einer erheblich abweichenden Bewertung der beurteilungsfähigen Unterlagen eine Begründung verlangen.“

17. In § 15 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Auch Fehleinsätze können in die Gebührensatzungen als ansatzfähige Kosten aufgenommen werden.“

18.  §16 wird wie folgt geändert:

a) In § 16 Abs. 2 erhält der 5. Spiegelstrich folgende Fassung:

„- die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften,“

b) In § 16 Abs. 2 erhält der 7. Spiegelstrich folgende Fassung:

„- Fachverbände des Rettungswesens und der Feuerwehren.“

19. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den rettungsdienstlichen Aufgabenträgern nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten und den Leistungsstand des Rettungsdienstes überprüfen. Besondere Vorkommnisse sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich mitzuteilen.“

„(4) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen

1. die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Weisungen über Zahl, Standort, Bau, Betrieb und personelle Besetzung von Rettungswachen sowie Eintreffzeiten am Unfallort, über die sächliche und technische Ausstattung der Leitstellen, über die Farbgebung der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge, die einheitliche Dokumentation des Einsatzgeschehens, die einheitliche Kennzahlen-Berichterstattung und die einheitliche Kosten- und Gebührendarstellung im Rettungsdienst,

2. die Aufsichtsbehörden allgemeine und besondere Weisungen für Unglücksfälle, die wegen der größeren Anzahl von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten die Leistungskraft eines einzelnen Trägers übersteigen, erteilen.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Weisungen zur Erledigung bestimmter rettungsdienstlicher Einsatzaufgaben (§ 6) bei einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker führt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt.“

20. An § 18 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Soweit Unternehmen in mehreren Kreisen tätig sein wollen, entscheiden die jeweiligen Kreisordnungsbehörden in eigener Zuständigkeit.“

21. In § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe b, § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 werden jeweils das Wort „Unternehmer“ durch das Wort „Unternehmen“ und soweit erforderlich die Artikel „der“ und „den“ durch „das“ ersetzt.

22. § 19 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Unternehmen ist als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren.“

23. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellenden und des Geschäftsführers“ durch die Wörter „der Antragstellenden und der Geschäftsführung“ ersetzt.

24. In § 21 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des Antragstellenden“ durch die Wörter

„der Antragstellerin oder des Antragstellers“ ersetzt.

25. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ und in Satz 3 außerdem die Wörter „er darf den Betrieb des Unternehmens“ durch die Wörter „es darf den Betrieb“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „einen Geschäftsführer“ durch die Wörter „eine Geschäftsführung“, in Satz 2 die Wörter „verantwortlicher Geschäftsführer“ durch die Wörter „ eine verantwortliche Geschäftsführung“ und in Satz 3 die Wörter „eines Geschäftsführers“ durch die Wörter „einer Geschäftsführung“ ersetzt.

c) In Absatz 2 erhalten die Sätze 4 und 5 folgende Fassung:

„Die Geschäftsführung soll eine Stellvertretung haben. Die Bestellung der Geschäftsführung und der Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.“

26. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In Absatz 1 werden die Wörter „zuständigen Verbände der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „der Verbände der Krankenkassen und des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf Bezirksregierungen zu übertragen.“

27. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Rücknahme und Widerruf der Genehmigung teilt die Genehmigungsbehörde den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit.“

28. § 27 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von dem Unternehmer und den im Geschäftsbereich tätigen Personen“ durch die Wörter „von dem Unternehmen die“ ersetzt und in Satz 2 nach dem Wort „Beantwortung“ das Wort „ihn“ gestrichen und die Wörter „er oder sie sich“ eingefügt.

29. In § 28 Abs. 1 werden in Satz 1 die Wörter „als Unternehmer“ gestrichen und in Nummer 5 die Wörter „eines Geschäftsführers“ durch die Wörter „der Geschäftsführung“ ersetzt.

30. § 29 wird wie folgt geändert:

a) An Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„§ 18 Satz 2 gilt entsprechend für Unternehmen, die von der Genehmigung schon vor dem 30. Juli 1989 Gebrauch gemacht haben.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 18
Neubekanntmachungsbefugnis

1. Das Innenministerium wird ermächtigt,

1. die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,

2. das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit,

3. das Gesetz für ein Kommunalisierungsmodell,

4. das Kommunalabgabengesetz,

5. das Gebührengesetz,

6. das Verwaltungsverfahrensgesetz,

7. die Gemeindehaushaltsverordnung und

8. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell

in der sich aus den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 dieses Gesetzes ergebenden Fassung neubekanntzumachen, dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung zu beseitigen und geschlechtsneutrale Begriffe zu verwenden.

2. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt,

1. das Weiterbildungsgesetz,

2. das Lehrerausbildungsgesetz und

3. das Schulverwaltungsgesetz

in der sich aus den Artikeln 8, 9 und 15 dieses Gesetzes ergebenden Fassung neubekanntzumachen, dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung zu beseitigen und geschlechtsneutrale Begriffe zu verwenden.

3. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt,

1. das Landesplanungsgesetz und

2. das Forstdienstausbildungsgesetz

in der sich aus den Artikeln 14 und 16 dieses Gesetzes ergebenden Fassung neubekanntzumachen, dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung zu beseitigen und geschlechtsneutrale Begriffe zu verwenden.

4. Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt,

1. das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und

2. das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)

in der sich aus den Artikeln 13 und 17 dieses Gesetzes ergebenden Fassung neubekanntzumachen, dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung zu beseitigen und geschlechtsneutrale Begriffe zu verwenden.

5. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport wird ermächtigt

1. das Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und

2. die Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes

in der sich aus den Artikeln 11 und 12 dieses Gesetzes ergebenden Fassung neubekanntzumachen, dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung zu beseitigen und geschlechtsneutrale Begriffe zu verwenden.

Artikel 19
Übergangsregelung zu Artikel 10

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt.

Artikel 20
Übergangsregelung zu Artikel 13

§ 15 a gilt für die Erstattung von Kosten für alle nach dem 30.6.1998 begonnenen Maßnahmen. Für Maßnahmen, die vor dem 1.7.1998 begonnen haben, gilt § 15 a nur, wenn die Bestimmung des Kostenträgers durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 89 d Abs. 3 SGB VIII nach dem 30.06.1998 erfolgt.

Artikel 21
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel 3 und 5 geänderten Rechtsverordnungen und die auf Artikel 12 beruhende Rechtsverordnung können aufgrund der einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

a) das Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) vom 25. Juni 1962 (GV. NRW. S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 14),

b) die Dritte Ausführungsverordnung zum Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. Juni 1971 (GV. NRW. S. 188),

c) die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 1983 (GV. NRW. S. 160).

Düsseldorf, den 15. Juni 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Fritz B  e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Peer  S t e i n b r ü c k

Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport

Ilse  B r u s i s

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

Bärbel  H ö h n

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 1999 S. 386