Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 28 vom 15.7.1999 Seite 401 bis 414
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Bühnen- und Studiofachkräfte (Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO -) |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Bühnen- und Studiofachkräfte (Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO -)
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Verordnung zur Änderung der
Verordnung
über technische Bühnen- und Studiofachkräfte
(Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO -)
Vom 17. Juni 1999
Aufgrund § 85 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 07. März 1995 (GV. NRW. S. 218), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 687), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über technische Bühnen- und Studiofachkräfte (Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO -) vom 9. Dezember 1983 (GV. NRW. 1984 S. 14) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Ein Befähigungszeugnis als technische Bühnenfachkraft oder technische Studiofachkraft wird denjenigen erteilt, die den fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ für die Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) mit Erfolg abgelegt haben. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben zur Erlangung eines Befähigungszeugnises eine Prüfung nach Teil II dieser Verordnung abzulegen.“
„(3) Diplom-Ingenieurinnen und Diplom-Ingenieuren der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik wird auf Antrag ein Befähigungszeugnis als technische Bühnenfachkraft oder technische Studiofachkraft erteilt, wenn sie eine entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr nach Abschluß des Studiums im technischen Betrieb von Bühnen oder Studios nachweisen können.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden Absätze 4 bis 5.
2. In § 6 werden die Wörter „beim Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „der Minister für Landes- und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium“ ersetzt.
4. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei nicht bestandener schriftlicher Prüfung sind die praktische und die mündliche Prüfung ausgeschlossen; in diesem Fall ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.“
Artikel II
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft
Düsseldorf, den 17. Juni 1999
Der Minister
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Michael V e s p e r
GV. NRW. 1999 S. 410