Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 28 vom 15.7.1999 Seite 401 bis 414
Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften (Schulrechtsänderungsgesetz) |
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Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften (Schulrechtsänderungsgesetz)
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Gesetz
zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften
(Schulrechtsänderungsgesetz)
Vom 15. Juni 1999
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
schulrechtlicher Vorschriften (Schulrechtsänderungsgesetz)
Inhalt
Artikel 1 Änderung des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG)
Artikel 2 Änderung des Schulpflichtgesetzes (SchpflG)
Artikel 3 Änderung des Schulordnungsgesetzes (SchOG)
Artikel 4 Aufhebung und Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Schulverwaltungsgesetzes (SchVG)
Das Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetze vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 426 und S. 430), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:
„§ 5 b
Kooperation mit der Jugendhilfe und anderen Einrichtungen der Bildung,
Erziehung und Förderung
(1) Die Schulen sollen mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und mit anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, zusammenarbeiten. Grundlage für die Zusammenarbeit ist die gemeinsame Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, soweit sie schulpflichtig sind oder über ihre Schulpflicht hinaus eine Schule besuchen.
(2) Die Zusammenarbeit soll sich insbesondere auf Maßnahmen zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen, zur Abwendung von Risiken und Gefährdungen junger Menschen und auf die Entwicklung und Sicherung schulergänzender Angebote richten.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:
„Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage einer den Bestimmungen des § 10 b entsprechenden Schulentwicklungsplanung zu begründen;“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer Schule kann insbesondere versagt werden, wenn die beschlossene Maßnahme nicht mit den Grundsätzen der Schulentwicklungsplanung gemäß § 10 b vereinbar ist.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
3. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die kreisfreien Städte und Kreise sind verpflichtet, Bildungsgänge der Berufsschule zu errichten und fortzuführen. Sie sind verpflichtet, andere Bildungsgänge des Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn ein Bedürfnis dafür besteht.“
4. § 10 b erhält folgende Fassung:
„10 b
Schulentwicklungsplanung
(1) Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind, soweit sie nach § 10 Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Die Bezirksregierungen beobachten die Schulentwicklungsplanung in ihrem Bezirk und fördern die Koordinierung der Bildungs- und Abschlussangebote.
(2) Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen gemäß § 10 Abs. 2 unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Bei der Errichtung neuer Schulen muss gewährleistet sein, dass andere Schulformen gemäß § 10 Abs. 2, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht, auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie der Arbeitsverwaltung abgestimmt werden.
(3) Können die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Bestehen Zweifel über die Verpflichtung zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung, entscheidet innerhalb ihres Bezirks die Bezirksregierung und bezirksübergreifend die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Schulentwicklungsplanung muss folgende inhaltliche Anforderungen berücksichtigen:
1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schulgrößen (Schülerzahl, Zügigkeit) und Schulstandorten,
2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Erziehungsberechtigten und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen und Jahrgangsstufen,
3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes nach Schulformen und Schulstandorten.
(5) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 8 ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen.“
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
„(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterkonferenzen einrichten. Die Schulleiterkonferenz berät und verständigt sich über Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich der Schulen, die eine einheitliche Behandlung erfordern. Sie dient auch der Zusammenarbeit der Schulen mit den Schulträgern und außerschulischen Partnern. Die Schulaufsichtsbehörde kann zu ihrer Unterstützung die Schulleiterkonferenz mit der Vorbereitung geeigneter Angelegenheiten beauftragen.
(6) Schulleiterkonferenzen werden in der Regel schulformübergreifend für das Gebiet eines Schulträgers eingerichtet. Sie können in begründeten Fällen auch gemeindeübergreifend oder als Teilkonferenzen für bestimmte Schulformen, Stadtbezirke oder Sachfragen gebildet werden.“
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 7 bis 9.
6. Dem § 26 a Abs. 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Entlassung nach Absatz 5 Nr. 5 kann bei volljährigen nicht mehr schulpflichtigen Schülern auch erfolgen, wenn im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt wurden.“
Artikel 2
Änderung des Schulpflichtgesetzes
(SchpflG)
Das Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NRW. S. 376), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit).“
2. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Schulpflichtige Kinder, die die für den Schulbesuch erforderliche Schulfähigkeit noch nicht besitzen, können vom Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden.“
Artikel 3
Änderung des Schulordnungsgesetzes
(SchOG)
Das Erste Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG) vom 8. April 1952 (GS. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 243), wird wie folgt geändert:
In § 16 a Abs. 4 Buchstabe b werden die Wörter „dem Schulentwicklungsplan“ ersetzt durch die Wörter „der Schulentwicklungsplanung“.
Artikel 4
Aufhebung und Änderung von Rechtsverordnungen
1. Die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (SEP-VO) vom 14. Juni 1983 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 1985 (GV. NRW. S. 306), wird aufgehoben.
2. Die Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 8.
November 1978 (GV. NRW. S. 552), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.
Februar 1997 (GV. NRW. S. 43), wird wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 4 entfällt der Klammerzusatz „(§ 26 a Abs. 6 SchVG)“
und es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Entlassung kann bei volljährigen nicht mehr schulpflichtigen Schülern auch
erfolgen, wenn im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unterrichtsstunden
unentschuldigt versäumt wurden (§ 26 a Abs. 6 SchVG).“
3. Die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung gemäß § 26 b SchVG–AO–GS) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1996 (GV. NRW. S. 478) wird wie
folgt geändert:
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Kinder, die nach dem 30.Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf
Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule
aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen
körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen
Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit; § 3 Abs. 2 SchpflG).“
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
1. Die auf Artikel 4 Nr. 2 beruhenden Teile der Allgemeinen Schulordnung können auf Grund des § 26 Abs. 1 SchVG durch Rechtsverordnung geändert werden.
2. Die auf Artikel 4 Nr. 3 beruhenden Teile der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung gemäß § 26 b SchVG–AO–GS) können auf Grund des § 26 b Abs. 1 SchVG durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. August 1999 in Kraft
Düsseldorf, den 15. Juni 1999
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
Gabriele B e h l e r
GV. NRW. 1999 S. 408