Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 28 vom 15.7.1999 Seite 401 bis 414

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung des Geschäftsrechts und des Betriebes der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (Sparkassenverordnung - SpkVO -)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung des Geschäftsrechts und des Betriebes der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (Sparkassenverordnung - SpkVO -)

764

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung des Geschäftsrechts
und des Betriebes der Sparkassen
in Nordrhein-Westfalen
(Sparkassenverordnung - SpkVO -)

Vom 21. Juni 1999

Aufgrund der §§ 4 Abs. 2, 14 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 8, 26 Abs. 2 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (GV. NRW. S. 92) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Regelung des Geschäftsrechts und des Betriebes der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (Sparkassenverordnung - SpkVO -) vom 15. Dezember 1995 (GV. NRW S. 1255) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b) wird das Wort „Kreditinstitute“ durch die Worte „Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Institute gemäß § 1 Abs. 1 b KWG)“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Buchstabe b) wird das Wort „Kreditinstituten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt.

bb) In Absatz 3 Buchstabe c) werden die Worte „Kreditinstitut mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 10 Abs. 1 KWG (Grundsatz I)“ durch die Worte „Institut mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG“ ersetzt.

cc) In Absatz 3 Buchstabe d) wird das Wort „Kreditinstitute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Über diese Grenzen hinaus sind im Inland Beteiligungen im Verbund mit der Westdeutschen Landesbank Girozentrale im Ausnahmefall, Beteiligungen, die dem Allfinanzangebot der Sparkassen dienen, auch im Verbund mit dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband zulässig.“

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Von den Sparkassen emittierte Wertpapiere dürfen nur an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf (RWB) zum Börsenhandel eingeführt werden. Sofern es zur Ausschöpfung des Marktpotentials notwendig ist, dürfen die von den Sparkassen emittierten Wertpapiere zusätzlich zur RWB auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz an einer Börse eingeführt werden.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitute“ die Worte „und Finanzdienstleistungsinstitute“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a) wird das Wort „Kreditinstituten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen. Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„An Unternehmen und Einrichtungen darf sich die Sparkasse zum Zwecke der Durchführung von Hilfstätigkeiten, Vermittlungsgeschäften, Grundstückserschließungen sowie zur technischen Abwicklung ihres Rechnungswesens mit Zustimmung des Verwaltungsrates direkt oder indirekt beteiligen; bei diesen ausgelagerten Geschäftstätigkeiten ist sicherzustellen, daß dort die sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden (Mutter-Tochter-Prinzip).“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Beteiligungen an sonstigen Unternehmen und Einrichtungen darf die Sparkasse in Wahrnehmung ihrer in § 3 SpkG genannten Aufgabenstellung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung von Renditegesichtspunkten direkt oder indirekt eingehen. Die Beteiligung muß in haftungsbeschränkender Form erfolgen und so ausgestaltet sein, daß kein Tochterunternehmen der Sparkasse im Sinne des § 1 Abs. 7 KWG entsteht. Die einzelne Beteiligung einschließlich etwaiger vertraglich vereinbarter Nachschuß- oder Kostenübernahmeverpflichtungen darf 12,5 v.H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse nicht übersteigen. Direkte Beteiligungen unterliegen der Zustimmung des Verwaltungsrates.“

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „wegen Fehlens der in Absatz 3 unter Buchstabe a) genannten Voraussetzung“ durch die Worte „mangels einer erzielbaren Rendite“ ersetzt.

5. § 9 Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG ist nur zulässig, sofern es sich um solche inländischer Emittenten oder börsenmäßige Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Emittenten mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG handelt. Die Anlage in Anteilscheinen geschlossener Fonds ist zulässig, sofern die Fondsgesellschaft ihren Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG hat und das Fondsvermögen in Ländern der Zone A angelegt wird.

(2) Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG sind nur zulässig, wenn sie über eine Terminbörse oder mit bonitätsmäßig einwandfreien Vertragspartnern jeweils mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG abgeschlossen werden. Geschäfte mit inländischen Vertragspartnern sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Usancen abzuschließen. Vertragspartner im Ausland dürfen nur Institute sein, wobei die Geschäfte nur auf der Basis international anerkannter Standardverträge abgeschlossen werden dürfen.

(3) Die für die Unterlegung der in § 2 Abs. 2 Grundsatz I (§ 10 Abs. 1 KWG) genannten Risikopositionen zur Verfügung stehenden Eigenmittel nach dem KWG dürfen nur bis 80 v.H. ausgenutzt werden. Geschäfte in derivativen Finanzinstrumenten im Anlagebuch dürfen nur der Steuerung und Sicherung von Geschäftsrisiken dienen, es sei denn, die Geschäfte werden als Dienstleistungsgeschäfte im Interesse von Kunden getätigt.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „Kreditinstitut mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 10 Abs. 1 KWG (Grundsatz I)“ durch die Worte „Institut mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„(b) gegen mündelsichere Schuldverschreibungen oder Schuldtitel, die zu den für geldpolitische Operationen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zugelassenen Kategorie-I-Sicherheiten zählen, jeweils bis zu 90 v. H. des Marktwertes,“

c) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe c) werden die Worte „Kreditinstituten, die einer Sicherungseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft“ durch die Worte „Instituten, die einer Entschädigungseinrichtung oder einer institutssichernden Einrichtung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Im bisherigen Satz 4 werden die Worte „Kredite nach Satz 2 und 3“ durch die Worte „Kredite nach Satz 2“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das zweimal verwendete Wort „Kreditinstitute“ jeweils durch das Wort „Institute“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. Juni 1999

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Heinz  S c h l e u ß e r

GV. NRW. 1999 S. 411