Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 28 vom 15.7.1999 Seite 401 bis 414

Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften

1112
2022

230

Gesetz
zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften

Vom 14. Juli 1999

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

1112

Artikel I

Änderung
des Kommunalwahlgesetzes

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66), wird wie folgt geändert:

§ 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden Satz 2 und Satz 3 aufgehoben. Der bisherige Satz 4 wird Satz 2. In Satz 2 werden die Wörter „der Stimmen dieser Parteien und Wählergruppen sowie“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis 4“ gestrichen.

2022

Artikel II

Änderung
der Landschaftsverbandsordnung

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 458), wird wie folgt geändert:

In § 7b Abs. 4 Satz 5 werden die Wörter „die nicht mindestens fünf vom Hundert der bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben oder“ gestrichen.

230

Artikel III

Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 9 bis 13 werden die Absätze 8 bis 12.

Artikel IV

Übergangsvorschrift

Abweichend vom Kommunalwahlgesetz gelten für die allgemeinen Kommunalwahlen 1999 folgende Fristen und Termine:

a) In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „achtundvierzigsten“ durch das Wort „siebenunddreißigsten“ ersetzt.

b) In § 18 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „neununddreißigsten“ durch das Wort „zweiunddreißigsten“ ersetzt.

c) In § 18 Abs. 4 Satz 7 wird das Wort „einunddreißigsten“ durch das Wort „fünfundzwanzigsten“ und das Wort „dreißigsten“ durch das Wort „vierundzwanzigsten“ ersetzt.

Artikel V

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Juli 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister
Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Bauen und Wohnen
zugleich für die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Michael  V e s p e r

GV. NRW. 1999 S. 412