Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 28 vom 15.7.1999 Seite 401 bis 414
Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
1112
2022
230
Gesetz
zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Juli 1999
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
1112
Artikel I
Änderung
des Kommunalwahlgesetzes
Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66), wird wie folgt geändert:
§ 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden Satz 2
und Satz 3 aufgehoben. Der bisherige Satz 4 wird Satz 2. In Satz 2 werden die
Wörter „der Stimmen dieser Parteien und Wählergruppen sowie“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden
die Wörter „bis 4“ gestrichen.
2022
Artikel II
Änderung
der Landschaftsverbandsordnung
Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 458), wird wie folgt geändert:
In § 7b Abs. 4 Satz 5 werden die Wörter „die nicht mindestens fünf vom Hundert der bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben oder“ gestrichen.
230
Artikel III
Änderung des
Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 9 bis 13
werden die Absätze 8 bis 12.
Artikel IV
Übergangsvorschrift
Abweichend vom Kommunalwahlgesetz gelten für die allgemeinen Kommunalwahlen 1999 folgende Fristen und Termine:
a) In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird
das Wort „achtundvierzigsten“ durch das Wort „siebenunddreißigsten“ ersetzt.
b) In § 18 Abs. 3 Satz 1 wird
das Wort „neununddreißigsten“ durch das Wort „zweiunddreißigsten“ ersetzt.
c) In § 18 Abs. 4 Satz 7 wird
das Wort „einunddreißigsten“ durch das Wort „fünfundzwanzigsten“ und das Wort „dreißigsten“
durch das Wort „vierundzwanzigsten“ ersetzt.
Artikel V
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 14. Juli 1999
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Der Innenminister
Fritz B e h r e n s
Der Minister
für Bauen und Wohnen
zugleich für die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Michael V e s p e r
GV.
NRW. 1999 S. 412