Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 3 vom 25.1.1999 Seite 21 bis 30

Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO)
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Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO)

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Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO)

Vom 14. Dezember 1998

Aufgrund des § 32 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 16. Dezember 1980 (GV. NRW. S. 1091) wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Erhebung und Bezahlung
sowie Marktwertfeststellung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung; Feldesabgabeentrichtung

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Föderabgabeerklärung; Abschlagszahlung

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärung

§ 4 Abgabefestsetzung

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgaben

§ 6 Prüfung

§ 7 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung

§ 8 Feststellung des Marktwertes; Ermittlung des Bemessungsmaßstabes

Zweiter Teil
Einzelne Bodenschätze

1. Abschnitt
Feldesabgabe

§ 9 Abweichende Feldesabgaberegelungen

2. Abschnitt
Förderabgabe

1. Unterabschnitt
Erdgas
(Naturgas)

§ 10 Begriffsbestimmungen

§ 11 Höhe der Förderabgabe

§ 12 Bemessungsmaßstab

§ 13 Befreiung von der Förderabgabe wegen Feldesbehandlungskosten

§ 14 Sonstige Befreiungen von der Förderabgabe

2. Unterabschnitt
Steinsalz

§ 15 Höhe der Förderabgabe

§ 16 Marktwert

3. Unterabschnitt
Sole

§ 17 Höhe der Förderabgabe

§ 18 Marktwert

§ 19 Befreiung von der Förderabgabe

4. Unterabschnitt
Erdwärme

§ 20 Befreiung von der Förderabgabe

5. Unterabschnitt
Steinkohle

§ 21 Befreiung von der Förderabgabe

Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten; In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Erster Teil
Erhebung und Bezahlung sowie Marktwertfeststellung

§ 1
Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabe-
erklärung; Feldesabgabeentrichtung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Landesoberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(3) Für die Erhebung und Entrichtung von Feldesabgaben auf Grund von aufrechterhaltenen alten Rechten und Verträgen im Sinne von § 149 des Bundesberggesetzes gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.

§ 2
Entstehung des Förderabgabeanspruchs;
Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung; Abschlagszahlung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und zugleich die aus der Voranmeldung sich ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Deutsche Mark betragen wird und sie dies dem Landesoberbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigen.

(3) Abgabepflichtige haben bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Das Landesoberbergamt kann die Frist für die Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3
Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärung

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Landesoberbergamt abzugeben. Im Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt können die Erklärungen auch auf geeigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in Form und Inhalt entsprechenden elektronischen Datenträgern erfolgen. Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldezeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Abgabepflichtige haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies dem Landesoberbergamt unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4
Abgabefestsetzung

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid des Landesoberbergamtes festgesetzt.

(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, so hat das Landesoberbergamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5
Fälligkeit der festgesetzten Abgaben

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird erstattet.

§ 6
Prüfung

(1) Das Landesoberbergamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sie können die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zustimmen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 7
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und der Abgabenordnung

Bei der Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe sind ergänzend, soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, folgende Vorschriften der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496, 1498) entsprechend anzuwenden:

1. über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

2. über das Steuerschuldverhältnis §§ 40 bis 42, 44 und 45,

3. über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,

4. über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel §§ 90, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2, §§ 97 bis 99 und 101 bis 107,

5. über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen §§ 145 bis 147,

6. über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3,

7. über die Steuerfestsetzung § 156 Abs. 2, §§ 163, 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und § 170,

8. über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2, §§ 225 und 226,

9. über die Zahlungsverjährung, §§ 228 und 232,

10. über die Verzinsung §§ 233, 233a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf nach 18 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet, §§ 235 und 237 bis 239,

11. über die Säumniszuschläge § 240.

§ 8
Feststellung des Marktwertes;
Ermittlung des Bemessungsmaßstabes

(1) Der Marktwert für Bodenschätze im Sinne von § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes wird vom Landesoberbergamt festgestellt und den Abgabepflichtigen mitgeteilt. Die Marktwertfeststellung bedarf keiner Begründung.

(2) Abgabepflichtige haben dem Landesoberbergamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 7 Nr. 5 gelten entsprechend. Die Abgabepflichtigen können von der Mitteilungspflicht befreit werden, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die

1. Bodenschätze importieren,

2. Bodenschätze verkaufen,

3. Verkaufsprodukte aus Bodenschätzen herstellen

sind verpflichtet, dem Landesoberbergamt Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes erforderlich ist.

(4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

(5) Für die Ermittlung eines abweichenden Bemessungsmaßstabes gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundesberggesetz gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend.

Zweiter Teil
Einzelne Bodenschätze

1. Abschnitt
Feldesabgabe

§ 9
Abweichende Feldesabgaberegelungen

(1) Die Feldesabgabe für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas beträgt ab 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 im ersten Jahr nach der Erteilung 40 Deutsche Mark je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 40 Deutsche Mark bis zum Höchstbetrag von 120 Deutsche Mark je angefangenen Quadratkilometer. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

(2) Das Landesoberbergamt kann Abgabepflichtige auf Antrag ganz oder teilweise von der Feldesabgabe für Erlaubnisse auf Erdgas befreien, soweit durch die beabsichtigte Gewinnung eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden soll.

(3) Abgabepflichtige werden für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 von der Feldesabgabe für Erlaubnisse auf Erdwärme befreit. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

(4) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesoberbergamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

2. Abschnitt
Förderabgabe

1. Unterabschnitt
Erdgas
(Naturgas)

§ 10
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Unterabschnittes sind

1. Feldesbehandlungskosten:
die in einem fördernden Erdgasfeld anfallenden Kosten für
a) Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,

b) Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase sowie der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,

c) Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers

aa) bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder

bb) durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient

sowie zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 vom Hundert der unter den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Kosten;

2. Aufschluss gering permeabler Lagerstätten:
eine hydraulische Behandlung einer gering permeablen Lagerstätte, bei der mehr als 200 Kubikmeter Behandlungsflüssigkeit und mehr als 50 Tonnen Stützmittel verwendet werden oder anderweitig eine Verbesserung der Permeabilität herbeigeführt wird;

3. Sauergas:
ein schwefelwasserstoffhaltiges Naturgas, das zur Herstellung von qualitätsgerechtem Gas in einer Reinigungsanlage durchgesetzt wird;

4. Süßgas:
ein nicht unter Nummer 3 fallendes Naturgas;

5. Kompressionsgas:
ein unter Nummer 3 oder 4 fallendes Naturgas, das für die Überleitung in ein weiterführendes System einer Kompression bedarf.

§ 11
Höhe der Förderabgabe

Die Fördergabe für Naturgas beträgt ab 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 16 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 12
Bemessungsmaßstab

(1) Bemessungsmaßstab für Naturgas ist der Quotient aus dem Grenzübergangswert und der Menge des im Erhebungszeitraums eingeführten Erdgases in Pfennigen pro Kubikmeter, berechnet auf vier Stellen hinter dem Komma.

(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Grenzübergangswertes und der Menge sind die vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke in den Ergebnissen der Statistik Außenhandel, Fachserie 7, Reihe 4.1 und der Warennummer 2711 21 00 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben. Bei der Umrechnung der in Terrajoule erfassten Menge des eingeführten Erdgases in m3 ist ein durchschnittlicher Wärmewert von 9,7692 Kilowattstunde pro Kubikmeter zugrunde zu legen.

(3) Abgabepflichtige können den Bemessungsmaßstab um eine Pauschale für Fortleitungskosten mindern. Die Pauschale beträgt für das Jahr 1997 0,99 Pfennig pro Kubikmeter Naturgas. Sie wird für jeden Erhebungszeitraum vom Landesoberbergamt der durchschnittlichen Entwicklung der den Abgabepflichtigen entstehenden Kosten für die Fortleitung des im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Naturgases angepaßt. Dabei ist davon auszugehen, dass die Fortleitungskosten in Höhe von 85 vom Hundert anlagenabhängig und in Höhe von 15 vom Hundert lohnabhängig sind. Maßgeblich für die Anpassung sind die vom Statistischen Bundesamt in den Statistiken Preise, Fachserie 17, Reihe 2, "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)", im Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte Nr. 3 und 9 und Löhne und Gehälter, Fachserie 16, Reihe 2.1, "Arbeiterverdienste in der Industrie", im Index der durchschnittlichen Bruttostunden- und Bruttowochenverdienste der Arbeiter in der Industrie (einschließlich Hoch- und Tiefbau) veröffentlichten Jahresangaben.

(4) Der Abgabepflichtige kann ferner den Bemessungsmaßstab für Naturgas, das in Reinigungsanlagen durchgesetzt wird, um 0,4 Pfennig pro Kubikmeter Naturgas mindern.

§ 13
Befreiung von der Förderabgabe
wegen Feldesbehandlungskosten

(1) Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 11 ergebenden Vomhundertsatzes der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten befreit, soweit diese den nach § 12 ermittelten Wert des in dem Erdgasfeld geförderten Naturgases nicht übersteigen. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. Für Feldesbehandlungskosten nach Satz 1 sind auf der Basis des Jahres 1997 folgende Pauschalen anzusetzen:

7,39 Pfennig pro Kubikmeter Sauergas

2,08 Pfennig pro Kubikmeter Süßgas

7,39 Pfennig pro Kubikmeter Kompressionsgas.

Übersteigende Beträge können mit derselben Einschränkung wie in Satz 1 den Feldesbehandlungskosten der folgenden drei Erhebungszeiträume hinzugerechnet werden.

(2) Die Pauschalen werden für jeden Erhebungszeitraum vom Landesoberbergamt der durchschnittlichen Kostenentwicklung auf zwei Stellen hinter dem Komma angepaßt. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Feldesbehandlung in Höhe von
60 vom Hundert anlagenabhängig, in Höhe von 10 vom Hundert energieabhängig und in Höhe von 30 vom Hundert lohnabhängig sind. Maßgeblich für die Anpassung sind die vom Statistischen Bundesamt in den Statistiken Preise, Fachserie 17, Reihe 2, „Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“, im Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte Nr. 3 und 9, und Löhne und Gehälter, Fachserie 16, Reihe 2.1, „Arbeitsverdienste in der Industrie“, im Index der durchschnittlichen Bruttostunden- und Bruttowochenverdienste der Arbeiter in der Industrie (einschließlich Hoch- und Tiefbau) veröffentlichten Jahresangaben.

(3) Das Landesoberbergamt prüft jeweils nach drei Jahren, ob die Höhe der Pauschalen für die Feldesbehandlungskosten und die Indexregelung den tatsächlichen Kostenentwicklungen entsprechen. Gegebenenfalls werden die Pauschalen und die Indexregelungen angepaßt.

(4) Die Pauschalen für Süß-, Sauer- und Kompressionsgas können für die gleiche Fördermenge nicht kumulativ beansprucht werden.

§ 14
Sonstige Befreiungen von der Förderabgabe

(1) Abgabepflichtige werden von 50 vom Hundert der Förderabgabe befreit, die auf Naturgas entfällt, das mit Hilfe von Verfahren zum Aufschluss von gering permeablen Lagerstätten zusätzlich gewonnen wird.

(2) Abgabepflichtige werden von 50 vom Hundert der Förderabgabe befreit, die auf Naturgas entfällt, das aus Teufenbereichen von mehr als 5 000 Meter gewonnen wird.

(3) Abgabepflichtige werden von 50 vom Hundert der Förderabgabe befreit, die auf Erdgas entfällt, das aus Steinkohlenflözen von über Tage gewonnen wird.

(4) Die Befreiungen nach Absatz 1 bis 3 beginnen mit der Aufnahme der Förderung und werden bis zum 31. Dezember 2005 gewährt. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

(5) Abgabepflichtige werden für die Dauer von fünf Jahren ab Aufnahme der Förderung von 50 vom Hundert der Förderabgabe befreit, die auf Naturgas entfällt, das aus Gebieten gefördert wird, mit deren Aufschluss in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 begonnen worden ist. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

(6) Das Landesoberbergamt kann Abgabepflichtige auf Antrag ganz oder teilweise von der Förderabgabe, die auf Erdgas entfällt, befreien, soweit durch die Gewinnung des Erdgases eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt wird.

(7) Die sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergebenden Befreiungen gelten für die gleiche Fördermenge nicht kumulativ.

2. Unterabschnitt

Steinsalz

§ 15
Höhe der Förderabgabe

Die Fördergabe beträgt ab 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 ein vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 16
Marktwert

Der Marktwert für Steinsalz berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Preise in Deutsche Mark pro Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

3. Unterabschnitt

Sole

§ 17
Höhe der Förderabgabe

Die Förderabgabe beträgt ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 ein vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 18
Marktwert

Der Marktwert für Sole wird nach ihrem Steinsalzgehalt ermittelt. § 22 gilt entsprechend.

§ 19
Befreiung von der Förderabgabe

Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 werden Abgabepflichtige von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

4. Unterabschnitt

Erdwärme

§ 20
Befreiung von der Förderabgabe

Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 werden Abgabepflichtige von der Förderabgabe für Erdwärme befreit. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

5. Unterabschnitt

Steinkohle

§ 21
Befreiung von der Förderabgabe

Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 werden Abgabepflichtige von der Förderabgabe für Steinkohle befreit. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten; In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 1 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

2. § 2 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

3. § 2 Abs. 3 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

4. § 3 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- oder Richtigstellungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,

5. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 nicht oder nicht hinreichend bei der Feststellung der Sachverhalte mitwirkt,

6. § 7 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt,

7. § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.

§ 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 26. August 1983 (GV. NW. S. 389), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Dezember 1997 (GV. NW. S. 107) außer Kraft.

Düsseldorf, den 14. Dezember 1998

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 1999 S. 22