Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 37 vom 20.9.1999 Seite 515 bis 522

Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung–BekanntmVO)
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Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung–BekanntmVO)

2023

Verordnung
über die öffentliche Bekanntmachung
von kommunalem Ortsrecht
(Bekanntmachungsverordnung–BekanntmVO)

Vom 26. August 1999

Aufgrund der §§ 7 Abs. 5 und 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), sowie der §§ 5 Abs. 5 und 65 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 458), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtages verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Verfahren und die Form bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Kreise und Zweckverbände richten sich nach den Vorschriften dieser Verordnung, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthält.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über Satzungen gelten auch für sonstige ortsrechtliche Bestimmungen.

§ 2
Verfahren vor der Bekanntmachung

(1) Der Bürgermeister prüft, ob die vom Rat beschlossene Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Er holt gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen ein und sorgt dafür, dass sonstige vor der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtende Vorschriften eingehalten werden. Er führt einen erneuten Beschluß des Rates herbei (Beitrittsbeschluß), sofern Maßgaben in aufsichtsbehördlichen Genehmigungen das erforderlich machen.

(2) In die Präambel der zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten Satzung ist das Datum des Ratsbeschlusses einzusetzen. War ein Beitrittsbeschluß nach Absatz 1 Satz 3 erforderlich, ist auch das Datum dieses Beschlusses anzugeben; die Satzung erhält sodann die auf Grund der Maßgaben und des Beitrittsbeschlusses geänderte Fassung. Auch aufsichtsbehördliche Maßgaben, die keines Beitrittsbeschlusses bedürfen, sind, soweit erforderlich, in die Satzung zu übernehmen.

(3) Der Bürgermeister bestätigt schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach Absatz 1 und 2 verfahren worden ist, und ordnet die Bekanntmachung an.

(4) Die Bekanntmachungsanordnung muß enthalten

1. die Erklärung, dass die Satzung hiermit öffentlich bekanntgemacht wird;
2. die Bezeichnung der genehmigenden Behörden und das Datum der Genehmigungen, falls solche vorgeschrieben sind; ist eine Genehmigung befristet erteilt worden, muß auch die Befristung angegeben werden, sofern sich diese nicht aus dem Gesetz ergibt; auf die Erteilung einer für die Gültigkeit der Genehmigung erforderlichen Zustimmung einer anderen Behörde ist hinzuweisen;
3. den Hinweis nach § 7 Abs. 6 GO oder § 5 Abs. 6 KrO;
4. Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister;

(5) Die Satzung erhält in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist.

§ 3
Inhalt der Bekanntmachung

(1) Der Bürgermeister veranlaßt, dass Satzung und Bekanntmachungsanordnung in vollem Wortlaut und in der nach § 4 vorgeschriebenen Form öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sein. Wenn auf Grund von sondergesetzlichen Vorschriften eine öffentliche Bekanntmachung im Wortlaut und damit auch eine Bekanntmachungsanordnung entfällt, unterzeichnet der Bürgermeister eine Bekanntmachung, aus der Ort und Zeit der Auslegung zu ersehen sein müssen; diese Bekanntmachung, auf die die Vorschriften des § 2 entsprechend anzuwenden sind, ist nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 6 Abs. 1 und 3 zu vollziehen.

§ 4
Formen der Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen

a) im Amtsblatt der Gemeinde; dieses kann mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam herausgegeben werden; kreisangehörige Gemeinden können stattdessen das Amtsblatt des Kreises wählen,
b) in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen,
c) durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung auf den Anschlag hinzuweisen ist.

(2) Die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung ist durch die Hauptsatzung festzulegen. Amtsblätter und Zeitungen sind namentlich zu bezeichnen.

(3) In kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Großen kreisangehörigen Städte kann die Hauptsatzung bestimmen, dass Zeit und Ort der Ratssitzung sowie die Tagesordnung nicht nach den in Absatz 1 genannten Formen, sondern allgemein durch Aushang (Anschlag) an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und, soweit erforderlich, an den sonstigen hierfür in der Hauptsatzung bestimmten Stellen öffentlich bekanntgemacht werden.

(4) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so genügt jede andere geeignete, durch die Hauptsatzung festzulegende Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Aushang (Anschlag), Flugblätter oder ein eigens aus diesem Anlaß herausgegebenes Amtsblatt.

§ 5
Amtsblatt

(1) Herausgeber des Amtsblatts ist der Bürgermeister. Enthält das Amtsblatt neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) einen örtlichen Nachrichten- und Veranstaltungsteil (nichtamtlicher Teil), so kann für diesen auch ein anderer Herausgeber verantwortlich sein.

(2) Geben mehrere Gemeinden ein gemeinsames Amtsblatt heraus, so ist als Herausgeber des die jeweilige Gemeinde betreffenden Teils der Bürgermeister zu benennen.

(3) Das Amtsblatt muß

1. im Titel oder im Untertitel die Bezeichnung ,,Amtsblatt“ führen und den Geltungsbereich bezeichnen,
2. den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend numeriert sein,
3. die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,

4. einzeln zu beziehen sein.

§ 6
Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen. Sind mehrere Zeitungen bestimmt, so ist der Erscheinungstag der zuletzt erschienenen Zeitung maßgebend.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollzogen. Die Bekanntmachung darf jedoch frühestens am Tage nach der Ratssitzung abgenommen werden.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 4 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte. Sofern die Bekanntmachung nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist sie nachrichtlich in der durch die Hauptsatzung allgemein vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

(4) Sind Satzungen öffentlich bekanntgemacht worden, so sind Belegstücke der nach § 4 bestimmten Druckwerke zusammen mit der Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Abs. 3, der unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung und der Satzung zu verwahren. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchstabe b genügt als Belegstück der Teil der Tageszeitung, in dem die Satzung wiedergegeben ist, sofern Name, Nummer und Erscheinungsdatum der Zeitung aus ihm hervorgehen.

(5) Karten, Pläne oder Zeichnungen, die nach § 3 Abs. 2 ausgelegt worden sind, sind so aufzubewahren, dass sie nicht zugleich als laufende Arbeitsunterlage dienen und dadurch unscharf oder durch nachträgliche Eintragungen geändert werden können.

§ 7
Geltung für Kreise

Die Vorschriften der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung gelten mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 für die Kreise entsprechend.

§ 8
Geltung für Zweckverbände

Die Vorschriften der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung finden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 nach § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf die Zweckverbände sinngemäß Anwendung.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 7. April 1981 (GV. NRW. S. 224) außer Kraft.

Düsseldorf, den 26. August 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 1999 S. 516