Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 39 vom 29.9.1999 Seite 531 bis 540

Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung
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Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung

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Verordnung
über die Anrechnung von Zeiten
nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung

Vom 17.August 1999

Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585 und 2600), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 208) wird verordnet:

§ 1

Auf die Dauer des nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO zu berücksichtigenden Anwärterdienstes werden angerechnet:

1. bei Wehrpflichtigen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, Zeiten des Grundwehrdienstes, des zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes oder von Wehrübungen in der bei Ableistung dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer. Eine Anrechnung findet nur statt, wenn der Zeitraum zwischen Beendigung der Ausbildung und Eingang der Bewerbung um Übernahme in den Anwärterdienst nicht mehr als drei Jahre beträgt oder die Anwärterzeit durch den Grundwehrdienst, den zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst oder Wehrübungen unterbrochen wird. Fallen in den in Satz 2 genannten Zeitraum Zeiten, die nach dieser Verordnung anrechenbar sind, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.

2. Zeiten eines Ersatzdienstes im Zivildienst, im Vollzugsdienst der Polizei, im hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst), im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenz-schutzes (Grenzschutzdienstpflichtige) oder im Entwicklungsdienstverhältnis nach den Grundsätzen der Nummer 1. Die vorbezeichneten Dienste dürfen für nicht mehr als drei Jahre eingegangen sein.

3. Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften.

4. Zeiten der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub.

§ 2

Auf die Dauer der nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO zu berücksichtigenden hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt werden angerechnet:

1. Zeiten nach § 1 mit der Maßgabe, dass bei Zeiten nach Nummern 1 und 2 der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft binnen drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung eingereicht werden muss.

2. Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung von minderjährigen, mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern.

§ 3

Auf die Amtstätigkeit als Notarin oder als Notar werden Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48 b BNotO angerechnet.

§ 4

Die Anrechnung von Zeiten darf einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten; ausgenommen hiervon sind Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften.

§ 5

Eine Anrechnung auf die Zeiten nach § 6 Abs. 2 BNotO oder § 7 Abs. 1 BNotO findet nicht statt.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO vom 12. Juli 1991 (GV. NRW. S. 304) außer Kraft.

(3) Für die Besetzung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgeschriebenen Notarstellen gelten die bisherigen Vorschriften fort.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 1999 S. 532