Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 39 vom 29.9.1999 Seite 531 bis 540

Bekanntmachung der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Bekanntmachung der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

822

Bekanntmachung der Satzung
der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 1. September 1999

Die von den Vertreterversammlungen der Feuerwehr-Unfallkassen Rheinland und Westfalen-Lippe beschlossene und vom Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen am 1. April 1999 genehmigte Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird hiermit bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 1. September 1999

Feuerwehr-Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Der Geschäftsführer

S c h o p e n

Satzung
der  Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Gliederung

Abschnitt I
Allgemeine Rechtsgrundlagen

§ 1       Name, Sitz, Rechtsstellung, Aufgabe, Geschäftsjahr, Veröffentlichungen

§ 2       Versicherter Personenkreis

§ 3       Sachliche Zuständigkeit

Abschnitt II
Organisation

§ 4       Selbstverwaltungsorgane

§ 5       Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

§ 6       Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen

§ 7       Rechtsstellung der Organmitglieder

§ 8       Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen

§ 9       Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

§ 10     Ausschüsse

§ 11     Vertreterversammlung

§ 12     Vorstand

§ 13     Geschäftsführer

§ 14     Vollzug der Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane

§ 15     Vertretung

Abschnitt III
Leistungen und Verfahren

§ 16     Leistungen, Jahresarbeitsverdienst, Mehrleistungen

§ 17     Feststellung von Leistungen, Rentenausschuss

§ 18     Widerspruchsausschuss

Abschnitt IV
Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmer

§ 19     Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten

§ 20     Unterstützung der Kasse durch die Unternehmer

§ 21     Unterrichtungspflicht der Unternehmer

Abschnitt V
Aufbringung der Mittel

§ 22     Aufbringung der Mittel

§ 23     Betriebsmittel, Rücklage

§ 24     Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Abschnitt VI
Prävention

§ 25     Allgemeines

§ 26     Unfallverhütungsvorschriften

§ 27     Ausschuss für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin

§ 28     Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen

§ 29     Sicherheitsbeauftragte

§ 30     Aus- und Fortbildung der mit der Prävention betrauten Personen


Abschnitt VII
Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten

§ 31     Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32     Satzungsänderung

§ 33     Übergangsbestimmungen

§ 34     Inkrafttreten

Abschnitt I
Allgemeine Rechtsgrundlagen

§ 1
Name, Sitz, Rechtsstellung, Aufgabe, Geschäftsjahr, Veröffentlichungen

(1) Die Kasse führt den Namen Feuerwehr - Unfallkasse Nordrhein-Westfalen und hat ihren Sitz in Düsseldorf. Sie ist errichtet mit Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NRW. 1997 S. 382).

(2) Die Kasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung und führt ein Dienstsiegel (§ 31 Abs. 3 SGB IV).

(3) Die Kasse ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die in § 2 bezeichneten Personen im Land Nordrhein-Westfalen. Ihre Aufgabe ist es, nach Maßgabe des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)

1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,

2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Satzung und ihre Nachträge werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Andere Veröffentlichungen erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW).

§ 2
Versicherter Personenkreis

(1) Bei der Kasse sind nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert, soweit nicht Versicherungsfreiheit besteht:

a) die Angehörigen der Feuerwehren einschließlich Jugendfeuerwehren sowie die feuerwehrtechnischen Aufsichtsorgane, auch wenn sie im Rahmen des Zivilschutzes oder des Rettungsdienstes tätig werden,

b) alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses im Feuerwehrwesen Beschäftigten,

c) Personen, die wie ein nach Buchstabe a) oder b) Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, soweit nicht ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist,

d) Lernende und ehrenamtlich Lehrende in Feuerwehrschulen, Betriebsstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen für die Ausbildung im Feuerwehrwesen,

e) die Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Feuerwehrverbände in Ausübung ihrer Tätigkeit im Verbandswesen.

(2) Die Angehörigen von Werkfeuerwehren sind bei der Kasse versichert, soweit nicht der Unfall dem Betrieb zuzurechnen ist.

(3) Die Mitglieder von Organen und Ausschüssen sind bei der Kasse gegen die Folgen der Unfälle versichert, die sie im Dienste der Kasse erleiden.

§ 3
Sachliche Zuständigkeit

Die Kasse ist für die bei ihr versicherten Personen, für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig (§ 132 SGB VII).

Abschnitt II
Organisation

§ 4
Selbstverwaltungsorgane

Selbstverwaltungsorgane der Kasse sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

§ 5
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus je acht Vertretern der Versicherten und der Gemeinden (Arbeitgeber im Sinne des SGB IV).

(2) Der Vorstand besteht aus je vier Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

(3) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Mitglieder des Vorstandes, für die ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt sind, werden durch die in der Vorschlagsliste benannten Personen vertreten.

(4) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können bei der Kasse nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV).

§ 6
Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen

Für die Wahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Vierte Buch Sozialgesetzbuch und die Wahlordnung für die Sozialversicherung.

§ 7
Rechtsstellung der Organmitglieder

(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes (§ 40 Abs. 1 SGB IV).

(2) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tag, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet; die neugewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen (§ 58 Abs. 1 SGB IV).

(3) Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 SGB IV).

(4) Sie haften nach den Vorschriften des § 42 Abs. 1 und 2 SGB IV.

(5) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe des § 41 SGB IV.

(6) Der Verlust der Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen richtet sich nach § 59 SGB IV.

(7) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten entsprechend für die Mitglieder von Ausschüssen.

§ 8
Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen

(1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist aus der Gruppe zu wählen, der der Vorsitzende nicht angehört (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(2) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und der Vorsitzende des Vorstandes sollen nicht derselben Gruppe angehören.

§ 9
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).

(2) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit nicht gesetzliche Ausschließungsgründe vorliegen oder die Vertreterversammlung in nicht-öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte ausschließt (§ 63 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB IV).

(3) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers offengelegt werden, der ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans Angehöriger der Personalverwaltung des Betriebes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. Dem Mitglied darf insbesondere auch bei der Vorbereitung der Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden. Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind

1. die in § 76 Abs. 1 SGB X bezeichneten Daten und

2. andere Daten, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Kenntnisnahme des Mitglieds schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (§ 63 Abs. 3a SGB IV).

(4) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV).

(5) Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 SGB IV).

(6) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

(7) Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB IV), wenn es sich handelt um:

1. Unfallverhütungsvorschriften, sofern der Ausschuss für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin nach Vorberatung die Beschlussfassung empfiehlt;

2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder eines ihrer Ausschüsse bereits grundsätzlich Übereinstimmung erzielt worden ist;

3. Angelegenheiten, die von der Vertreterversammlung oder einem ihrer Ausschüsse beraten worden sind und über die auf Beschluss der Vertreterversammlung schriftlich abzustimmen ist;

4. Angleichung des Wortlauts von Bestimmungen der Kasse, die sich durch gesetzliche Änderungen oder höchstrichterliche Entscheidungen zwingend ergeben, oder textliche Änderungen aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren.

(8) Widerspricht ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).

(9) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht (§ 32 der Satzung) nichts Abweichendes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Ergibt sich die Stimmengleichheit bei einer schriftlichen Abstimmung, wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Selbstverwaltungsorgans beraten und erneut abgestimmt. Kommt auch bei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).

§ 10
Ausschüsse

(1) Die Selbstverwaltungsorgane können Ausschüsse bilden; sie regeln bei Bedarf das Verfahren dieser Ausschüsse. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Abs. 2 SGB IV regeln (§ 66 Abs. 1 SGB IV).

(2) Den Ausschüssen kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung übertragen werden. Für die Beratung und Beschlussfassung gelten die §§ 63 und 64 SGB IV entsprechend.

§ 11
Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),

2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter (§ 52 SGB IV),

3. Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Vorstandes,

4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV),

5. Vertretung der Kasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV),

6. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung (§ 33 Abs. 1 SGB IV),

7. Beschlussfassung über die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 1 SGB VII),

8. Beschlussfassung über die Prüfungsordnung für den Befähigungsnachweis von Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII),

9. Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), Festsetzung der Beiträge, Beschlussfassung über Betriebsmittel und Rücklage (§ 23 der Satzung),

10. Beschlussfassung auf Antrag des Vorstandes über Entnahmen aus der Rücklage (§ 23 Abs. 3 der Satzung),

11. Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),

12. Beschlussfassung über die Entschädigung nach § 7 Abs. 5 und 7 der Satzung (§ 41 Abs. 4 SGB IV),

13. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Rentenausschusses (§ 17 Abs. 4 der Satzung), des Widerspruchsausschusses (§ 18 Abs. 3 der Satzung), des Ausschusses für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin und Bestimmung der Stelle, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wahrnimmt,

14. Entscheidung über Amtsentbindungen und -enthebungen in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV und § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV,

15. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder der Vertreterversammlung,

16. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung durch Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.

§ 12
Vorstand

(1) Der Vorstand verwaltet die Kasse (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),

2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV),

3. Vorschlag an die Vertreterversammlung zur Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters,

4. Aufstellung des Haushaltsplanes (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),

5. Beschlussfassung über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen (§§ 72, 73, 75 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),

6. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelung (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SGB IV),

7. Beschlussfassung über Amtsentbindungen und -enthebungen (§ 59 Abs. 2 bis 4 SGB IV),

8. Beschlussfassung über die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane (§ 60 Abs. 1 bis 4 SGB IV),

9. Erlass von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV),

10. Mitteilung des Ergebnisses zu den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane und Änderungen in ihrer Zusammensetzung (§ 60 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB IV),

11. Beschlussfassung über die Richtlinien für die Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sowie Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften,

12. Beschlussfassung über Beitragsvorschüsse und das Verfahren bei Erhebung der Beiträge,

13. Beschlussfassung von Richtlinien über die Anlegung und Verwaltung des Vermögens,

14. Antragstellung an die Vertreterversammlung auf Entnahmen aus der Rücklage (§ 23 Abs. 3 der Satzung),

15. Verhängung von Geldbußen, soweit diese Aufgabe nicht dem Geschäftsführer übertragen wird,

16. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung vorzulegen sind (§ 11 Nr. 16 der Satzung),

17. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder des Vorstandes,

18. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die dem Vorstand durch Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Geschäftsführer vorgelegt werden.

§ 13
Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).

(2) Der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung „Direktor der Feuerwehr - Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“.

(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(4) Der Vorstand kann dem Geschäftsführer weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.

(5) Der Geschäftsführer wird im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.

§ 14
Vollzug der Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane

Die Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane werden, soweit nicht kraft Gesetzes der Vorstand zuständig ist, durch den Geschäftsführer vollzogen.

§ 15
Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach den Absätzen 3 und 5 nicht der Vertreterversammlung oder dem Geschäftsführer obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Kasse bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(3) Der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - vertritt im Rahmen seines Aufgabenbereiches die Kasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Abs. 1 SGB IV).

(4) Die Willenserklärungen werden im Namen der Kasse abgegeben und zwar, soweit sie schriftlich erfolgen, in der Form, dass der Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe dieser Eigenschaft der Bezeichnung der Kasse seinen ausgeschriebenen Familiennamen eigenhändig beifügt. Das Siegel kann hinzugefügt werden. Dies gilt für den Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend; er fügt die Worte „In Vertretung“ = „I. V.“ bei. Für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. In den Fällen des § 13 Abs. 4 der Satzung ist bei schriftlicher Erklärung der Zusatz „Für den Vorstand“ vorzusetzen.

(5) Gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern wird die Kasse durch die Vertreterversammlung vertreten. Das Vertretungsrecht wird durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt.

Abschnitt III
Leistungen und Verfahren

§ 16
Leistungen, Jahresarbeitsverdienst, Mehrleistungen

(1) Die Versicherten und die ihnen gleichgestellten Personen erhalten Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 7 bis 9, 11 bis 13 SGB VII) nach dem Sozialgesetzbuch und der Satzung.

(2) Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes wird auf 144.000,-- DM festgesetzt (§ 85 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).

(3) Die Versicherten erhalten Mehrleistungen (§ 94 SGB VII) nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Satzung.

§ 17
Feststellung von Leistungen, Rentenausschuss

(1) Die Feststellung der Leistungen erfolgt, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, durch den Geschäftsführer.

(2) Gemäß § 36 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wird

1. die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse und

2. Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

einem Rentenausschuss (besonderer Ausschuss i. S. des § 36 a SGB IV) übertragen.

(3) Der Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber sowie der Landesteile Rheinland und Westfalen-Lippe zu berufen sind. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Ausschuss gehört der Geschäftsführer mit beratender Stimme an; er kann seinen Stellvertreter mit seiner Vertretung beauftragen.

(4) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber und ihre Stellvertreter werden durch die Vertreterversammlung berufen und abberufen. Sie müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen.

(5) Die Vorschriften der §§ 58 Abs. 2 und 59 SGB IV sind entsprechend anzuwenden.

(6) Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Kommt keine Mehrheit über den Grund der Leistung zustande, so gilt diese als abgelehnt. Kommt es über die Höhe der Leistung zu keiner Mehrheit, so gilt der unstrittige Teil als bewilligt.

(7) Der Rentenausschuss tagt abwechselnd im Rheinland und in Westfalen-Lippe.

§ 18
Widerspruchsausschuss

(1) Den Widerspruchsbescheid erläßt der Widerspruchsausschuss (besonderer Ausschuss im Sinne des § 36 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

(2) Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die je zu Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zu berufen sind. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Ausschuss gehört der Geschäftsführer mit beratender Stimme an; er kann seinen Stellvertreter mit seiner Vertretung beauftragen.

(3) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber und ihre Stellvertreter werden durch die Vertreterversammlung berufen und abberufen. Sie müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen.

(4) Die Vorschriften der §§ 58 Abs. 2 und 59 SGB IV sind entsprechend anzuwenden.

(5) Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Besteht keine Mehrheit, ist dem Widerspruch nicht abgeholfen.

Abschnitt IV
Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmer

§ 19
Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten

(1) Die Unternehmer (Gemeinden) haben Unfälle von Versicherten der Kasse anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Auf Aufforderung der Kasse sind Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen (§ 191 SGB VII).

(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese der Kasse anzuzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII).

(3) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben (§ 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird (§ 193 Abs. 4 Satz 2 SGB VII). Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich geschädigt werden, sind der Kasse unverzüglich anzuzeigen (§ 191 SGB VII).

(4) Die Unfallanzeige ist vom Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr, der die verletzte Person angehört, mit zu unterzeichnen.

(5) Die Anzeige ist der Kasse auf dem vorgeschriebenen Vordruck zu erstatten.

§ 20
Unterstützung der Kasse durch die Unternehmer

Über die gesetzlich im einzelnen festgelegten Pflichten hinaus haben die Unternehmer (Gemeinden) die Kasse bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191 SGB VII).

Die Unterstützungspflicht bezieht sich insbesondere auf

1. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe,

2. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten,

3. die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt,

4. die Feststellung der Zuständigkeit,

5. die Erbringung von Leistungen,

6. die medizinische und berufliche Rehabilitation,

7. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen einschließlich der Beitragsberechnungsgrundlagen,

8. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.

Hierzu haben die Unternehmer (Gemeinden) insbesondere alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle vorhandenen Beweis- oder sonstigen Urkunden vorzulegen.

§ 21
Unterrichtungspflicht der Unternehmer

Die Unternehmer (Gemeinden) haben gemäß § 138 SGB VII die Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Angaben sind außerdem durch Aushang bekanntzumachen.

Abschnitt V
Aufbringung der Mittel

§ 22
Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel für die Ausgaben der Kasse (Gesamtbedarf) werden durch jährliche Beiträge der Unternehmer (Gemeinden) aufgebracht (§§ 20 SGB IV; 150 Abs. 1, 185 SGB VII). Die Beiträge müssen den Bedarf des Geschäftsjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 23 Abs. 2 der Satzung) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV). Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung (Anhang zu dieser Vorschrift).

(2) Die Beitragsordnung regelt insbesondere die Veranlagung der Unternehmer, die Erhebung von Vorschüssen auf die Beiträge (§§ 164 Abs. 1, 185 SGB VII), den Säumniszuschlag (§ 24 SGB IV) und die Beitreibung der Rückstände von Beiträgen, Beitragsvorschüssen sowie Säumniszuschlägen.

§ 23
Betriebsmittel, Rücklage

(1) Die Kasse hat Betriebsmittel (§ 81 SGB IV) bis zu zwei Monatsausgaben zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen bereitzuhalten.

(2) Zur Sicherstellung ihrer Leistungspflicht kann die Kasse eine Rücklage im Sinne des § 82 SGB IV ansammeln. Das Nähere bestimmt die Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Entnahmen aus der Rücklage beschließen, die ihr nach näherer Bestimmung der Vertreterversammlung wieder zuzuführen sind.

§ 24
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Kasse stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf (§ 67 Abs. 1 SGB IV).

(2) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen richtet sich nach den Vorschriften des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches, nach der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), nach der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (SVRV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV).

Abschnitt VI
Prävention

§ 25
Allgemeines

(1) Die Kasse sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe (§§ 1 Nr. 1; 14 Abs. 1 SGB VII).

(2) Die Unternehmer (Gemeinden) sind für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich (§ 21 Abs. 1 SGB VII).

§ 26
Unfallverhütungsvorschriften

(1) Die Kasse erlässt im Rahmen des § 15 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften. Die Unternehmer (Gemeinden) und die Versicherten können den Erlass und die Änderung von Unfallverhütungsvorschriften anregen.

(2) Die Unternehmer sind zur Unterrichtung der Versicherten über die Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet. Die Unfallverhütungsvorschriften sind so auszulegen, dass sie von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können.

§ 27
Ausschuss für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin

(1) Der Ausschuss befaßt sich ausschließlich mit Angelegenheiten, die die Vertreterversammlung nach Gesetz oder Satzung wahrzunehmen und dem Ausschuss zugewiesen hat. Dazu gehören Fragen der Ersten Hilfe, der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie solche der Arbeitsmedizin. Als ständige Aufgabe obliegt dem Ausschuss, den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstige die Arbeitssicherheit betreffende Regelungen vorzubereiten und zu beraten.

(2) Der Ausschuss entscheidet über den Erlass von Widerspruchsbescheiden, soweit ein Mitglied gegen eine Entscheidung des Geschäftsführers in den unter Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich aufgeführten Angelegenheiten Widerspruch erhebt (besonderer Ausschuss im Sinne des § 36 a Abs. 1 SGB IV). Wird einem Widerspruch abgeholfen, so ist dem Ausschuss hierüber zu berichten.

(3) Der Ausschuss berät Beschlussentwürfe, die der Vorstand in den unter Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Angelegenheiten oder einzelne Mitglieder nach § 11 Nr. 15 der Satzung der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorlegen und nimmt dazu vorbereitend Stellung.

(4) Der Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Für jede Gruppe werden zwei Stellvertreter gewählt.

§ 28
Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen

(1) Die Kasse überwacht durch Aufsichtspersonen die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe und berät die Unternehmer und Versicherten. Sie kann im Einzelfall Anordnungen für Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren treffen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

(2) Die Aufsichtspersonen beraten die Unternehmer und die Versicherten in allen Fragen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur wirksamen Ersten Hilfe (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 SGB VII).

(3) Die Aufsichtspersonen üben ihre Überwachungstätigkeit im Rahmen des § 19 SGB VII aus.

(4) Die Aufsichtspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Unternehmern (Gemeinden) zu unterstützen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).

§ 29
Sicherheitsbeauftragte

(1) Die Unternehmer (Gemeinden) haben die nach § 22 Abs. 1 SGB VII erforderlichen Sicherheitsbeauftragen zu bestellen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei den Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie haben sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen sowie dem unfallsicheren Verhalten der Versicherten zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen (§ 22 Abs. 2 SGB VII).

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).

§ 30
Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Prävention betrauten Personen

Die Kasse sorgt dafür, daß die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betrauten Personen aus- und fortgebildet werden; sie hält Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen an (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VII).

Abschnitt VII
Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten

§ 31
Ordnungswidrigkeiten

(1) Unternehmer oder Versicherte handeln ordnungswidrig, wenn sie gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die mit Bußgeld bewehrt sind. Dies ist insbesondere der Fall bei

1. Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

2. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),

3. Nichtduldung der Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),

4. Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht gemäß § 138 SGB VII (§ 209 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII).

(2) Die Höhe der Geldbuße kann in den Fällen der Nrn. 1 bis 3 bis zu 20.000 DM, in den Fällen der Nr. 4 bis 5.000 DM betragen.

(3) Soweit die Bußgeldandrohung sich gegen den Unternehmer richtet, gilt sie auch gegenüber seinen Beauftragten. Ist der Unternehmer eine juristische Person, so kann neben dem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten auch gegen diese ein Bußgeld verhängt werden (§ 30 OWiG).

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32
Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

§ 33
Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 der Satzung werden die Selbstverwaltungsorgane der Kasse bis zur Durchführung der nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung durch Zusammenlegung der bis zum Inkrafttreten der Satzung bestehenden Selbstverwaltungsorgane der Feuerwehr - Unfallkassen Rheinland und Westfalen - Lippe gebildet. Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sowie deren Stellvertreter sind gemäß § 8 der Satzung für die Übergangszeit neu zu wählen.

(2) Die bei Inkrafttreten der Satzung von den Vertreterversammlungen der Feuerwehr - Unfallkassen Rheinland und Westfalen - Lippe bereits beschlossenen Haushaltspläne für das laufende Geschäftsjahr bleiben verbindlich.

(3) Bis zum 31.12.2004 wird in Münster eine Verwaltungsstelle unterhalten. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hat die Vertreterversammlung darüber zu beschließen, ob unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Belange eine Auflösung der Verwaltungsstelle erfolgt. Für den Fall des weiteren Betriebes der Verwaltungsstelle ist danach alle drei Jahre über deren Auflösung zu beschließen. Der Beschluss über eine Auflösung der Verwaltungsstelle kann abweichend von § 32 der Satzung mit der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung im Sinne des § 5 Abs. 1 der Satzung gefasst werden.

§ 34
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Bestimmung des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Vereinigung der Feuerwehr - Unfallkassen Rheinland und Westfalen - Lippe zur Feuerwehr - Unfallkasse Nordrhein-Westfalen durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.1

______________________

1) Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.

Anhang zu § 16 Abs. 3
der
Satzung der Feuerwehr - Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 1
Personenkreis

Mehrleistungen zu den gesetzlichen Leistungen erhalten die Versicherten gemäß § 2 Absatz 1 Buchst. a) und d) bis e) der Satzung und die Personen, die nach § 27 Abs. 1 oder 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. 1998 S. 122) in Anspruch genommen werden, sowie ihre Hinterbliebenen.

§ 2
Mehrleistungen während der Heilbehandlung und der Berufshilfe

(1) Anspruch auf Mehrleistungen besteht, solange der Versicherte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit arbeitsunfähig ist oder Übergangsgeld erhält. Die Mehrleistung wird von dem Tage an gewährt, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

(2) Als Mehrleistungen werden gewährt

a) ein Fünfzehntel des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII und zusätzlich

b) ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletzten- oder Übergangsgeld und dem wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen.

(3) Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen beträgt mindestens den 360. Teil der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), bei unter 18-jährigen den 600. Teil.

Das Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2 SGB VII i. V .m § 16 Abs. 2 der Satzung) zu berücksichtigen.

(4) Die Mehrleistungen werden für Kalendertage gezahlt. Sind sie für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(5) Ansprüche des Versicherten zum Ausgleich des entgangenen regelmäßigen Arbeitseinkommens aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen gehen dem Anspruch auf Mehrleistungen vor.

§ 3
Mehrleistungen zur Verletztenrente

(1) Die Verletztenrente wird mindestens nach einem Jahresarbeitsverdienst berechnet, der bis zur Vollendung 18. Lebensjahres 60 vom Hundert und nach Vollendung des 18. Lebensjahres 100 vom Hundert der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt.

(2) Bei Gewährung der Vollrente erhöht sich die Verletztenrente ohne Zulage für Schwerverletzte (§ 57 SGB VII) auf 85 vom Hundert des der Rentenberechnung zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes.

Bei Gewährung einer Teilrente wird der entsprechende Teil der Mehrleistung gewährt. Er beträgt monatlich mindestens den Teil des Betrages von 150,-- DM, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, für die die Rente gewährt wird.

(3) Die Verletztenrente und die Mehrleistungen dürfen zusammen die in § 94 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.

(4) Die Mehrleistung nach § 2 fällt mit dem Tag weg, für den erstmalig Verletztenrente gewährt wird. Treffen im Fall einer Wiedererkrankung an Unfallfolgen oder bei einer Maßnahme der Berufshilfe Ansprüche auf Mehrleistungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2 zusammen, ist nur der höhere Betrag zu zahlen.

(5) Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (100 v.H.) wird dem Verletzten zusätzlich ein einmaliger Betrag von 100.000,-- DM gewährt. Bei dauernder teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein dem Grad der Erwerbsminderung entsprechender Teilbetrag gezahlt. Dieser Betrag wird auch dann gezahlt, wenn kein Verletztenrentenanspruch besteht, die Minderung der Erwerbsfähigkeit aber mindestens 10 v.H. beträgt. Bei einer späteren Verschlimmerung in den Unfallfolgen wird keine weitere Zahlung geleistet.

(6) Maßgebend für den Grad der zu entschädigenden Erwerbsminderung und für die Feststellung des Dauerzustandes ist die Festsetzung im Feststellungsverfahren für die gesetzlichen Leistungen. Die Auszahlung nach Abs. 5 erfolgt, nachdem die Rente auf unbestimmte Zeit durch Bescheid festgestellt oder kraft Gesetzes die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet wird oder wenn eine Erwerbsminderung unter 20 v.H. besteht, nach Ablauf von drei Jahren seit dem Unfalltag.

§ 4
Mehrleistungen im Todesfall

(1) Das nach § 64 Abs. 1 SGB VII zu gewährende Sterbegeld wird durch eine Mehrleistung bis zum zwölften Teil des jeweils geltenden Höchstjahresarbeitsverdienstes nach § 15 Abs. 2 der Satzung ergänzt. § 64 Abs. 3 SGB VII findet Anwendung. Im übrigen gilt Absatz 7 Satz 2.

(2) Die Hinterbliebenenrente wird mindestens nach einem Jahresarbeitsverdienst berechnet, der der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) entspricht.

(3) Die Hinterbliebenenrente wird durch eine Mehrleistung ergänzt, die für Witwen/Witwer, Vollwaisen und Verwandte der aufsteigenden Linie ein Fünftel, für Halbwaisen ein Zehntel des der Rentenberechnung zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes beträgt.

(4) Die Hinterbliebenenrenten und die Mehrleistungen dürfen zusammen die in § 94 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.

(5) Bei Wiederverheiratung errechnet sich die Abfindung gemäß § 80 SGB VII ausschließlich aus der gesetzlichen Witwen-/Witwerrente.

(6) Bei einem Unfall mit Todesfolge wird zusätzlich ein einmaliger Betrag von 50.000,-- DM gewährt. Anspruchsberechtigt sind, die Nachfolgenden ausschließend, nacheinander:

a) die Ehefrau/der Ehemann,

b) die Kinder

c) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie.

Wenn Anspruchsberechtigte nach den Buchst. a) bis c) nicht vorhanden sind, wird das Sterbegeld abweichend von Abs. 1 durch eine Mehrleistung bis zur Höhe der nachgewiesenen Beerdigungskosten, höchstens um einen Betrag von 3.000,-- DM ergänzt.

(7) Mehrleistungen nach Abs. 7 werden nur gewährt, wenn der/die Verstorbene

a) mit den Begünstigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder

b) zu ihrem Unterhalt wesentlich beigetragen hat oder

c) ohne Todesfall zu ihrem Unterhalt voraussichtlich wesentlich beigetragen hätte.

(8) Stirbt ein Unfallverletzter/eine Unfallverletzte an den Folgen des Unfalles, erfolgt die Anrechnung einer einmaligen Mehrleistung nach § 3 Abs. 5 auf die nach § 4 Abs. 7 zu zahlenden Mehrleistungen.

War die einmalige Mehrleistung nach § 3 Abs. 5 höher als die Mehrleistung nach § 4 Abs. 7, ist der Mehrbetrag nicht zurückzuzahlen.

§ 5
Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die für die Regelleistungen maßgebenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für die Mehrleistungen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die Mehrleistungen sind besonders festzustellen.

(3) Beim Zusammentreffen der Mehrleistungen mit Leistungen aus Versicherungsverträgen oder ähnlichen Verträgen wird die die Mehrleistung nur insoweit gewährt, als sie die andere Leistung übersteigt, wenn für die andere Leistung Mittel einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstige öffentliche Mittel direkt oder indirekt aufgewendet worden sind.

§ 6
Schlussbestimmungen

Diese Bestimmungen gelten auch für Versicherungsfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ereignet haben.

Anhang zu § 22
der
Satzung der Feuerwehr - Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 1
Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 3 Abs. 1 der Satzung).

(2) Beitragsfrei versichert sind die Beschäftigten der Kasse und ihrer Unternehmen (§ 132 SGB VII).

§ 2
Beitragsberechnung, Beitragsvorschuss

(1) Die Gemeinden werden nach der Einwohnerzahl aufgrund der letzten Volkszählung und der jeweiligen Fortschreibezählung, die zum 30. Juni des dem Berechnungszeitraum vorangehenden Geschäftsjahres gilt, veranlagt.

(2) Den Gemeinden mit Berufsfeuerwehr im Sinne des § 10 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. 1998 S. 122) wird einheitlich eine Ermäßigung der Umlage um bis zu 65 v.H. eingeräumt. Gemeinden, die über eine ständig besetzte Feuerwache nach § 13 FSHG mit mindestens 30 hauptamtlichen Kräften verfügen, erhalten eine einheitliche Ermäßigung um bis zu 25 v.H. der Umlage.

Über den Umfang der Ermäßigung entscheidet die Vertreterversammlung.

Sind nicht alle Dienstkräfte der Feuerwehr Beamte, so verringert sich der Umfang der Ermäßigung im Verhältnis der Zahl der Angestellten und Lohnempfänger zur Zahl aller hauptamtlichen Kräfte. Stichtag ist der 30. Juni des dem Berechnungszeitraum vorangehenden Geschäftsjahres.

(3) Auf Anforderung sind Vorschüsse auf die Beiträge zu leisten (§§ 164 Abs. 1, 185 SGB VII).

(4) Beiträge und Beitragsvorschüsse werden durch den Geschäftsführer festgestellt.

(5) Über den festgestellten Betrag wird ein Beitragsbescheid erteilt (§ 168 Abs. 1 SGB VII).

§ 3
Fälligkeit, Säumniszuschlag, Beitreibung

(1) Die angeforderten Beiträge/Beitragsvorschüsse werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der entsprechende Beitragsbescheid dem Unternehmer bekanntgegeben worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV).

(2) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf 100 DM nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 200 DM ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre (§ 24 Abs. 1 SGB IV).

(4) Die Beitreibung der Rückstände von Beiträgen, Beitragsvorschüssen sowie Säumniszuschlägen richtet sich nach § 66 SGB X.

Genehmigung

Die von den Vertreterversammlungen der Feuerwehr - Unfallkassen Rheinland und Westfalen - Lippe beschlossene Satzung der Feuerwehr - Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 SGB IV i. V. m. § 114 Abs. 2 SGB VII sowie § 117 Abs. 3 SGB VII i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 SGB VII genehmigt.

Essen, den 1. April 1999

I.2 – 3203.3

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

J o c k e l

GV. NRW. 1999 S. 532