Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 4 vom 29.1.1999 Seite 31 bis 38
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO FeV - ZustVO FeV) |
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Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO FeV - ZustVO FeV)
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Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörden
nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
(ZuständigkeitsVO FeV - ZustVO
FeV)
Vom 6. Januar 1999
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1, 2 und 3, 36 Abs. 6, 48 Abs. 4 Nr. 7, 67 Abs. 1, 3 und 4, 71 Abs. 5, 74 Abs. 1 Nr. 1 und § 76 Nr. 16 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18.August 1998 (BGBl. I S. 2214) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz vom 10.Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), wird verordnet:
§ 1
Untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden) im Sinne des
§ 73 Abs. 1 Satz 1 FeV sind die Kreisordnungsbehörden.
§ 2
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
1. die Bestimmung einer geeigneten Stelle zur Abnahme der Ortskundeprüfung nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV,
2. die Anerkennung und
Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 und 3 FeV,
3. die Aufsicht über die
anerkannten Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und
die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 2 FeV und
4. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV von den Vorschriften des
- § 4 Abs. 2 FeV über die Mitführpflicht des Führerscheins,
- § 10 Abs. 1 und 3 FeV über das Mindestalter,
- § 18 Abs. 1 und 2 FeV über die Fristen zur Wiederholung und der Gültigkeit von Fahrerlaubnisprüfungen,
- § 48 Abs. 4 und 5 FeV über die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
§ 3
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die Anerkennung von Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 FeV,
2. die Anerkennung von Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 FeV,
3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Abs. 5 FeV,
4. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV, soweit nicht in § 2 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, und
5. die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 und § 76 Nr. 16 FeV,
6. die Zustimmung zur Teilnahme von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 und M nach Nr. 1.1.4 der Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 FeV.
§ 4
Für die Prüfung zum Erwerb der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 FeV und für die Ausstellung der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 FeV sind die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr der im Land Nordrhein-Westfalen tätigen Technischen Überwachungsvereine zuständig. Daneben können auch Schulen oder private Ersatzschulen, die nach § 5 Abs. 3 FeV anerkannt sind, Prüfungen abnehmen und Prüfbescheinigungen ausstellen.
§ 5
Die Landesinnungsverbände für das Augenoptiker-Handwerk sind zuständig für
1. die Bestimmung von Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Sehtests nach § 67 Abs. 4 Satz 2 FeV,
2. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Abs. 4 Satz 3 FeV und
3. die Aufsicht über die
Sehteststellen
bei den amtlich anerkannten Betrieben von Augenoptikern nach § 67 Abs. 4 Satz 4 FeV.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 6. Januar 1999
Der Minister für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
GV. NRW. 1999 S. 33