Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 40 vom 8.10.1999 Seite 541 bis 554
Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2000 (TSK-BeitragsVO 2000) |
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Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2000 (TSK-BeitragsVO 2000)
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Verordnung
über die Beiträge an die Tierseuchenkasse
für das Jahr 2000 (TSK-BeitragsVO 2000)
Vom
26. August 1999
Aufgrund des § 12 des
Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754),
geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), wird verordnet:
§ 1
(1) Für Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2000 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:
1. Ziegen
Beiträge für Ziegen werden nicht
erhoben.
2. Pferde
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren je Bestand = 10,00 DM
4 und mehr Tieren je Tier = 3,00 DM
3. Rinder
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren je Bestand = 10,00 DM
4 bis 50 Tieren je Tier = 5,65 DM
51 bis 100 Tieren je Tier = 5,75 DM
101 und mehr Tieren je Tier = 6,50 DM
4. Schweine
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren je Bestand = 10,00 DM
4 bis 300 Tieren je Tier = 3,25 DM
301 bis 750 Tieren je Tier = 3,45 DM
751 und mehr Tieren je Tier = 3,75 DM
5. Schafe
Beiträge in Beständen mit
1 bis 10 Tieren je Bestand = 10,00 DM
11 und mehr Tieren je Tier = 1,00 DM
6. Geflügel
a) Hühner
Beiträge für Hühner
je angefangene hundert Tiere = 1,50 DM
b) Gänse, Enten, Truthühner
Beiträge für Gänse, Enten, Truthühner
je Tier = 0,06 DM
(2) Bestand im Sinne dieser
Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten
oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.
§ 2
(1) Die Beiträge sind innerhalb
eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte
Rechnungen gelten als Bescheide.
(2) Beim Geflügel werden Beiträge
unter 10,00 DM nicht erhoben.
(3) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als drei Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
a) Geschlossene Systeme
Alle Schweine werden in einem
geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den
Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und
direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben,
die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der
Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.
b) Zuchtbetriebe
Der Bezug von Zuchtschweinen
erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder
Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen
oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.
c) Mastbetriebe
Der Bezug aller im Beitragsjahr
eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt
höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte
Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere
auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt
haben.
d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die
Bedingung nach Buchstabe b) und für den Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.
Die Verpflichtungserklärung muss
bis zum 31. Januar 2000 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet
abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die
Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen;
hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt
mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage
einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.
Die Vergleichbarkeit in Fragen der
Hygiene nach den Buchstaben a) und b) wird von dem Untersuchungszentrum der
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe oder dem Tiergesundheitsamt der
Landwirtschaftskammer Rheinland auf Antrag festgestellt. Anträge auf
Vergleichbarkeit für das Beitragsjahr 2000 sind bis zum 1. Dezember 1999 bei
diesen Stellen einzureichen.
(4) Bei Rindern wird für Bestände mit mehr als drei Rindern ein Bonus von 3,00 DM je Tier auf den Gesamtbeitrag für Rinder gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
a) Zuchtbetriebe
Bis zum 31. Januar 2000 wird beim zuständigen Veterinäramt eine Erklärung entsprechend Anlage 1 der Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) vom 14. Januar 1999 (MBl. NRW. S. 209) abgegeben und
die in den BVD-Leitlinien vorgesehenen Impfungen werden tatsächlich durchführt und
den weiteren Verpflichtungen aus
den BVD-Leitlinien während des gesamten Beitragsjahres wird nachgekommen.
b) Mastbetriebe
In den Mastbestand werden im
Beitragsjahr ausschließlich Tiere eingestallt, die von einer Bescheinigung über
die BVD-Freiheit oder BVD-Unverdächtigkeit gemäß
Anlage 2 der Leitlinien des BML für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion
mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die
Sanierung infizierter Rinderbestände (BAnz. S. 1474) begleitet sind.
c) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die
Bedingung nach Buchstabe a) und für den Mastbestand nach Buchstabe b) erfüllt.
Für den Mastbestand gilt die Bedingung nach Buchstabe b) auch als erfüllt, wenn
Nutzrinder aus dem eigenen Zuchtbestand eingestallt und für diesen die
Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllt werden.
Die Verpflichtungserklärung muss
bis zum 31. Januar 2000 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet
abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die
Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.
(5) Das Beitragsjahr ist das
Kalenderjahr 2000.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO
1999 vom 26. Juni 1998 (GV. NRW. S. 507) außer Kraft; diese Verordnung ist weiter
für Beitragsforderungen aus dem Jahr 1999 anzuwenden.
Düsseldorf, den 26. August 1999
Die
Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV.
NRW. 1999 S. 552