Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 41 vom 15.10.1999 Seite 555 bis 560
Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (ÄndG -WBFG) |
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Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (ÄndG -WBFG)
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Gesetz
zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (ÄndG
-WBFG)
Vom 14. September 1999
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Das Wohnungsbauförderungsgesetz vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Buchstabe b)
wird wie folgt neu gefasst:
„b) der Wohnungsbauförderungsanstalt für den Bereich des Landes die
Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen oder Zuschüssen, soweit dies für
besondere Bereiche, besondere Programme oder Maßnahmen aus Gründen der
einheitlichen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.“
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) In Buchstabe b) wird Doppelbuchstabe cc) wie folgt geändert
„cc) des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit.“
b) nach dem Buchstaben e) wird am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f) angefügt:
„f) der Mieterseite.“
c) In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „d) und e)“ ersetzt durch die Worte „d) bis f)“.
3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt
geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Satz 3 (alt) werden die Wörter „Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr“ ersetzt durch „Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport.“
4. In § 17 Abs. 2 wird das
Wort „öffentliche“ gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 14. September 1999
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r
(L. S.)
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie
und Verkehr
Peer S t e i n b r ü c k
Der Minister
für Bauen und Wohnen
Michael V e s p e r
GV. NRW. 1999 S. 557