Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 41 vom 15.10.1999 Seite 555 bis 560

Durchführungsverordnung zur Experimentierklausel des § 126 Gemeindeordnung (ExperimentDVO)
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Durchführungsverordnung zur Experimentierklausel des § 126 Gemeindeordnung (ExperimentDVO)

2023

Durchführungsverordnung zur Experimentierklausel
des § 126 Gemeindeordnung (ExperimentDVO)

Vom 23. September 1999

Aufgrund des § 126 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 130 Abs.1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird mit Zustimmung des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1
Befreiung von § 27 Abs. 1 GO

(1) Abweichend von ' 27 Abs. 1 GO wird die Stadt Duisburg von der Pflicht zur Bildung eines Ausländerbeirates mit der Maßgabe befreit, an dessen Stelle einen Beirat für Zuwanderung und Integration zu bilden.

(2) Dieser Beirat besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern.

Hiervon werden 17 Mitglieder gemäß § 27 Abs. 2 – 7 GO in unmittelbarer Wahl durch die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner gewählt.

8 Mitglieder werden aus dem Kreis der Ratsmitglieder nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bestellt.

Den Vorsitz in dem Beirat führt ein Mitglied aus der Mitte der 17 gemäß § 27 GO direkt zu wählenden Mitglieder.

(3) Der Beirat hat beratende Funktion und kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere wird er sich mit der Lösung der Probleme beschäftigen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener ethnischer Herkunft ergeben.

Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister leitet dem Beirat Vorlagen, die Angelegenheiten der Zuwanderung und Integration betreffen, vor der Beratung im Rat, in anderen Ausschüssen des Rates oder Bezirksvertretungen zu. Im übrigen hat der Beirat die Rechte und Pflichten gemäß § 27 Abs. 7 bis 10 GO.

(4) Einzelheiten für die Durchführung der Wahl der gemäß § 27 GO direkt zu wählenden Mitglieder zu diesem Beirat sind in der Wahlordnung für die Wahl des Beirats für Zuwanderung und Integration festgelegt.

§ 2
Verfahren

Das Innenministerium kann durch Erlass die näheren Einzelheiten zur Durchführung des Modellversuchs regeln.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Sie tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Düsseldorf, den 23. September 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 1999 S. 556