Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 42 vom 28.10.1999 Seite 561 bis 572
Vierte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
7831
Vierte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsverordnung
zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
Vom 10. September 1999
Auf Grund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), wird verordnet:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1997 (GV. NRW. S. 205), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 Satz 1 erhält
folgende Fassung:
„Darüber hinaus sind Tierbesitzer, die am 15. Januar des Beitragsjahres mehr als 99 Schweine, 49 Pferde, 49 Schafe oder Ziegen halten, bei Geflügel mehr als 999 Tiere, verpflichtet, ihren Tierbestand auch zum 15. Januar des Beitragsjahres zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 3. Dezember des vorangegangenen Jahres um mehr als 10 v.H. erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde.“
2. In § 3 Abs. 1 werden nach
Satz 1 folgende Sätze angehängt:
„Teile der Rücklage können unter Berücksichtigung angemessener Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse zur Erzielung eines Ertrages kurzfristig angelegt werden. Die Auswahl der Anlage und die Gestaltung ihrer Konditionen müssen gewährleisten, dass zu jeder Zeit
1. ein betriebsnotwendiger Betrag zur Verfügung steht,
2. die Erhaltung der Vermögenssubstanz sichergestellt ist und
3. ein angemessener Ertrag erzielt wird.“
3. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält
folgende Fassung:
„Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen:
je Pferd 20,00 DM
je Rind 14,00 DM
je Schwein 7,00 DM
je Schaf 7,00 DM
je Ziege 7,00 DM
Geflügel je Tier 0,10 DM.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. September 1999
Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 1999 S. 562