Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 42 vom 28.10.1999 Seite 561 bis 572
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999 (Nachtragshaushaltsgesetz 1999) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1999 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1999 und zur Änderung anderer Vorschriften |
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zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999 (Nachtragshaushaltsgesetz 1999) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1999 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1999 und zur Änderung anderer Vorschriften
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Haushaltsplan des Landes
Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999
(Nachtragshaushaltsgesetz 1999)
und
zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1999
und zur Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen Beteiligung
der Gemeinden am Solidarbeitrag
zur Deutschen Einheit
im Haushaltsjahr 1999 und zur
Änderung anderer Vorschriften
Vom 19. Oktober 1999
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
Artikel
I
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Haushaltsplan des Landes
Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999
(Nachtragshaushaltsgesetz 1999)
Artikel I des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999) und des Gesetzes zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. NRW. S. 750) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zahl 91.340.928.000 durch die Zahl 91.634.944.000 ersetzt.
2. Der dem Haushaltsgesetz 1999 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Gesetz beigefügten Gesamtplan ersetzt.
3. Der dem Haushaltsgesetz 1999 als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel
II
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1999
und zur Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen Beteiligung
der Gemeinden am Solidarbeitrag
zur Deutschen Einheit
im Haushaltsjahr 1999 und zur
Änderung anderer Vorschriften
Vom
19. Oktober 1999
Das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1999 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1999 und zur Änderung anderer Vorschriften vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW S. 762) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Artikel I, § 3 Abs. 1 wird die Zahl „14.522.400.000“ durch die Zahl „14.577.400.000“ ersetzt.
2. In Artikel I, § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „12.497.400.000“ durch die Zahl „12.552.400.000“ ersetzt.
3. In Artikel I, § 21 Abs. 1 wird die Zahl „23.800.000“ durch die Zahl „78.800.000“ ersetzt.
4. In Artikel I, § 21, wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3
eingefügt:
„(3) Aus den Mitteln nach Absatz 1 wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden
einmalig ein Betrag von 55 Mio. DM zur Verfügung gestellt, der zur Bewältigung
vordringlicher Probleme in Kindern und Jugendlichen zugute
kommenden kommunalen Einrichtungen bestimmt ist. Der Betrag wird
pauschal nach der Zahl der nicht volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner nach
der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW auf den 31.12.1997
fortgeschriebenen Bevölkerung (§ 40 Abs. 1) und einem Sockelbetrag verteilt.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. In Artikel II werden in §
3 Abs. 3 Satz 2 hinter die Worte „Gemeindefinanzierungsgesetz 1999“ die Worte „in
der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1998“ eingefügt.
Düsseldorf, den 19. Oktober 1999
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r
Der Innenminister
Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Jochen D i e c k m a n n
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie
und Verkehr
Peer S t e i n b r ü c k
Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport
Ilse B r u s i s
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
Gabriele B e h l e r
Der Minister
für Bauen und Wohnen
Michael V e s p e r
Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Bärbel H ö h n
Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
Birgit F i s c h e r
Anlage 1
Haushaltsplan des Landes NRW 1999
Anlage 2
Haushaltsübersicht
Anlage 3
Finanzierungsübersicht
Anlage 4
Kreditfinanzierungplan
GV. NRW. 1999 S. 566