Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 44 vom 16.11.1999 Seite 579 bis 588
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den Höchstbetrag für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den Höchstbetrag für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen
213
Verordnung zur Aufhebung der
Verordnung
über den Höchstbetrag für den Ersatz von Verdienstausfall
nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen
Vom 27. Oktober 1999
Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung über den Höchstbetrag für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 16. Mai 1995 (GV. NRW. S. 472) wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 27. Oktober 1999
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 1999 S. 580