Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 45 vom 19.11.1999 Seite 589 bis 600
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare |
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Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare
20321
Verordnung
über die Gewährung
von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen
und Forstinspektoranwärter
sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare
Vom 25. Oktober 1999
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NW - FDAG NW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), geändert durch Artikel 16 des Ersten Modernisierungsgesetzes - 1. ModernG NRW - vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird verordnet:
§ 1
Allgemeines, Höhe der Unterhaltsbeihilfe
(1) Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten als Ausbildungsvergütung eine Unterhaltsbeihilfe. Dazu gehören ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag. Der Grundbetrag für die Forstinspektoranwärterinnen/Forstinspektoranwärter wird in Höhe des Grundbetrages gewährt, der nach dem Bundesbesoldungsgesetz Anwärterinnen und Anwärtern für Laufbahnen mit einem Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 9, A 10 oder A 11 zusteht. Der Grundbetrag für Forstreferendarinnen/Forstreferendare entspricht dem höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrag. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.
(2) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Weitere Leistungen werden nicht gewährt.
§ 2
Entstehen und Beendigung des Anspruchs auf
Unterhaltsbeihilfe
(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tage der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tage des Dienstantritts an.
(2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Abweichend hiervon wird die Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, in dem die Entscheidung über das Bestehen der Laufbahnprüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung verkündet wurde, längstens jedoch bis zum Tage vor dem Entstehen eines Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber.
(3) Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 3
Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten
Erhält eine/ein Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter oder eine/ein Forstreferendarin/Forstreferendar ein Entgelt für eine Nebentätigkeit, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Abs. 1 angerechnet, soweit es den Grundbetrag zuzüglich Familienzuschlag übersteigt.
§ 4
Fernbleiben vom Dienst
Bleibt eine/ein Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter oder eine/ein Forstreferendarin/Forstreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens die Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Die Entscheidung trifft die zuständige Ausbildungsbehörde.
§ 5
Kürzung der Unterhaltsbeihilfe
(1) Die zuständige Ausbildungsbehörde kann die Ausbildungsvergütung um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn die/der Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter bzw. die/der Forstreferendarin/Forstreferendar die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2. in besonderen Härtefällen.
(3) Die Verwaltungsvorschriften zu § 66 BBesG sind entsprechend anzuwenden.
§ 6
Rückforderung
Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin/der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen kann von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise absehen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
Düsseldorf, den 25. Oktober 1999
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r
Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 1999 S. 598