Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 48 vom 9.12.1999 Seite 635 bis 642

Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe - Entschädigungsregelung -
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Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe - Entschädigungsregelung -

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Regelung
der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane und der von den
Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse
des Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe
- Entschädigungsregelung -

Vom 29. Oktober 1999

Die Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe hat am 29. Oktober 1999 aufgrund der §§ 8 Abs. 6; 13 Ziffer 11 der Satzung vom 19. Juni 1979 (GV. NRW. S 818), zuletzt geändert durch den 12. Nachtrag zur Satzung vom 22. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 778) in Verbindung mit § 41 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BGBl. I 1976 S. 3845) auf den Vorschlag des Vorstands vom 17. September 1999 hin die folgende Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - beschlossen:

§ 1
Allgemeines

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse erhalten nach näherer Bestimmung dieser Entschädigungsregelung.

1. Erstattung der aus Anlass von Reisen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verband entstandenen baren Auslagen (§ 41 Abs. 1 SGB IV)

2. Ersatz des Verdienstausfalles (§ 41 Abs. 2 SGB IV)

3. Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 41 Abs. 3 SGB IV)

(2) Auf die nach dieser Entschädigungsregelung zu erbringenden Leistungen werden vergleichbare Leistungen angerechnet, auf die gegen Dritte wegen der nach dieser Regelung zu entschädigenden Tätigkeit Ansprüche bestehen.

§ 2
Erstattung der baren Auslagen

(1) Bei Reisen, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds von Selbstverwaltungsorganen oder Ausschüssen erforderlich sind oder die sonst auf Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans oder Ausschusses durchgeführt werden, erfolgt die Erstattung der baren Auslagen einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz –LRKG) in der jeweils gültigen Fassung, ferner nach Maßgabe der aufgrund des LRKG erlassenen Rechtsverordnungen, in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Soweit bare Auslagen nicht oder nur schwer nachweisbar sind, genügt die Glaubhaftmachung durch Einzelaufstellung und schriftliche Erklärung.

(3) Sofern ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans oder eines von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschusses aufgrund körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen, wird dem Kraftfahrer Tagegeld und bei mehrtägigen Dienstreisen Übernachtungskostenerstattung nach dem LRKG gewährt.

§ 3
Ersatz des Verdienstausfalles

Der Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienstes und die Erstattung der den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur Sozialversicherung richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB IV.

§ 4
Pauschbetrag für Zeitaufwand

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder – im Vertretungsfall die Stellvertreter – für jeden Kalendertag einer Sitzung als Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) einen Betrag von 100,00 DM (Sitzungsgeld).

(2) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen die nachstehenden Pauschbeträge für Zeitaufwand:

1. Vorsitzende/Vorsitzender der Vertreterversammlung 200,00 DM monatlich

2. Vorsitzende/Vorsitzender des Vorstandes 700,00 DM monatlich.

(3) Die Stellvertreter der nach Abs. 2 zu entschädigenden Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages der jeweiligen Vorsitzenden.

(4) Die Pauschbeträge nach den Absätzen 2 und 3 werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.

§ 5
Zahlweg, Vorschusszahlung

(1) Die Zahlungen nach dieser Entschädigungsregelung erfolgen auf dem Überweisungsweg auf ein Konto bei einem Geldinstitut.

(2) Auf Antrag wird den nach dieser Entschädigungsregelung Anspruchsberechtigten ein Reisekostenvorschuss in Höhe von 300,00 DM gewährt. Den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane wird auf Antrag ein Reisekostenvorschuss in Höhe von 600,00 DM gewährt.

§ 6
Öffentliche Bekanntmachung

Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Abs. 5 Satz 1 der Satzung öffentlich bekanntzumachen.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelung vom 14. Juli 1981 (GV. NRW. 1981, S. 462) in der Fassung der Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 24. Juni 1987 (GV. NRW. 1988, S. 4), 14. Mai 1983 zuletzt geändert am 22. Oktober 1998 (GV. NRW. 1998, S. 778) außer Kraft.

Münster, den 29. Oktober 1999

Rainer  J o h n

Vorsitzender der Vertreterversammlung

Lothar  S z y c h

Vorsitzender des Vorstandes

Genehmigung

Die vorstehende, von der Vertreterversammlung am 29. Oktober 1999 beschlossene Neufassung der Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 41 Abs. 4 SGB IV genehmigt.

Essen, den 11. November 1999

I.2 - 3546.109

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

S c h ü r m a n n

GV. NRW. 1999 S. 641