Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 5 vom 17.2.1999 Seite 39 bis 44

Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes – Entschädigungsregelung –
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Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes – Entschädigungsregelung –

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Regelung
über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen
gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
– Entschädigungsregelung –

Vom 5. November 1998

Die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat am 5.11.1998 gem. §§ 8 Abs. 6, 13 Ziff. 11 der Satzung vom 13. Dezember 1989 (GV NRW. 1989, S. 664) zuletzt geändert durch den Sechsten Nachtrag vom 5. März 1998 (GV. NRW. , S. 381 ) in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBl. I 1976 S. 3845) die folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse – Entschädigungsregelung – vom 26. März 1987 (GV. NRW. S. 203) beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschußmitglieder erhalten als Ersatz ihrer Auslagen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen,

1. ein Tage- und Übernachtungsgeld in Höhe der für den Geschäftsführer jeweils geltenden Sätze des LRKG für mehrtägige Dienstreisen. Entstandene Mehrkosten für Übernachtungen werden bei Nachweis entsprechend § 10 Abs. 1 LRKG erstattet.

2. Beträgt die Reisedauer einschließlich Fahrzeiten weniger als sechs Stunden, so wird nur ein halbes Tagegeld gewährt.

3. Findet die Sitzung am Wohnort eines Organmitgliedes statt, gilt für die Gewährung des Tagegeldes Ziff. 1 und 2 entsprechend.

§ 2
Sonstige Kosten

Die Mitglieder erhalten als Ersatz ihrer Kosten

1. bei Flugreisen die Kosten der Touristenklasse,

2. bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten der 1. Wagenklasse,

3. bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des jeweiligen Satzes nach § 7 Nr. 3 b) aa) KfzVO. Die Mitnahme von Personen ist nach § 6 Abs. 2 LRKG zu entschädigen,

4. für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 3
Pauschbetrag für Sitzungen

Ein Pauschbetrag von 100,00 DM je Kalendertag wird für die Teilnahme an Sitzungen, unabhängig von deren Zahl und Dauer gezahlt.

§ 4
Auslagen

Auslagen für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet.

§ 5
Pauschbetrag für Zeitaufwand

Folgende Organmitglieder erhalten gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SGB IV für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand.

1. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung         200,00 DM

2. Der Vorsitzende des Vorstandes                           700,00 DM

Die Stellvertreter der Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages des Vorsitzenden.

§ 6
Öffentliche Bekanntmachung

Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Satzung öffentlich bekanntzumachen.

§ 7
Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft

Düsseldorf, den 5. November 1998

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
Römer  S t u h l m a n n

Genehmigung

Die vorstehende, von der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 5. November 1998 beschlossene „Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes“, in Kraft ab 1. Januar 1999, wird hiermit bis auf Widerruf gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SG IV genehmigt.

Essen, den 13.Januar 1999

I2 - 3546.110

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

S c h ü r m a n n

GV. NRW. 1999 S. 42