Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 5 vom 17.2.1999 Seite 39 bis 44
Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes – Entschädigungsregelung – |
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Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes – Entschädigungsregelung –
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Regelung
über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen
gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
– Entschädigungsregelung –
Vom 5. November 1998
Die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat am 5.11.1998 gem. §§ 8 Abs. 6, 13 Ziff. 11 der Satzung vom 13. Dezember 1989 (GV NRW. 1989, S. 664) zuletzt geändert durch den Sechsten Nachtrag vom 5. März 1998 (GV. NRW. , S. 381 ) in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBl. I 1976 S. 3845) die folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse – Entschädigungsregelung – vom 26. März 1987 (GV. NRW. S. 203) beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschußmitglieder erhalten als Ersatz ihrer Auslagen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen,
1. ein Tage- und
Übernachtungsgeld in Höhe der für den Geschäftsführer jeweils geltenden Sätze
des LRKG für mehrtägige Dienstreisen. Entstandene Mehrkosten für Übernachtungen
werden bei Nachweis entsprechend § 10 Abs. 1 LRKG erstattet.
2. Beträgt die Reisedauer
einschließlich Fahrzeiten weniger als sechs Stunden, so wird nur ein halbes
Tagegeld gewährt.
3. Findet die Sitzung am
Wohnort eines Organmitgliedes statt, gilt für die Gewährung des Tagegeldes
Ziff. 1 und 2 entsprechend.
§ 2
Sonstige Kosten
Die Mitglieder erhalten als Ersatz ihrer Kosten
1. bei Flugreisen die Kosten
der Touristenklasse,
2. bei Benutzung der
Eisenbahn die Fahrkosten der 1. Wagenklasse,
3. bei Benutzung eines
Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des jeweiligen Satzes
nach § 7 Nr. 3 b) aa) KfzVO.
Die Mitnahme von Personen ist nach § 6 Abs. 2 LRKG zu entschädigen,
4. für die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten.
§ 3
Pauschbetrag für Sitzungen
Ein Pauschbetrag von 100,00 DM je Kalendertag wird für die Teilnahme an Sitzungen, unabhängig von deren Zahl und Dauer gezahlt.
§ 4
Auslagen
Auslagen für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet.
§ 5
Pauschbetrag für Zeitaufwand
Folgende Organmitglieder erhalten gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SGB IV für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand.
1. Der Vorsitzende der
Vertreterversammlung 200,00 DM
2. Der Vorsitzende des
Vorstandes 700,00 DM
Die Stellvertreter der Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages des Vorsitzenden.
§ 6
Öffentliche Bekanntmachung
Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Satzung öffentlich bekanntzumachen.
§ 7
Inkrafttreten
Dieser Beschluß tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft
Düsseldorf, den 5. November 1998
Der Vorsitzende der
Vertreterversammlung
Römer S t u h l m a n n
Genehmigung
Die vorstehende, von der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 5. November 1998 beschlossene „Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes“, in Kraft ab 1. Januar 1999, wird hiermit bis auf Widerruf gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SG IV genehmigt.
Essen, den 13.Januar 1999
I2 - 3546.110
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
S c h ü r m a n n
GV. NRW. 1999 S. 42