Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 5 vom 17.2.1999 Seite 39 bis 44
Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der FernUniversität-Gesamthochschule in Hagen |
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Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der FernUniversität-Gesamthochschule in Hagen
Verordnung
über die Ermäßigung der Grundgebühr
für den Bezug von Fernstudienmaterial
an der FernUniversität-Gesamthochschule in Hagen
Vom 4. Dezember 1998
Aufgrund des § 3a Abs. 6 Satz 2 Hochschulgebührengesetz NW (HSGebG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (GV. NRW. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 1991 (GV. NRW. S. 452), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Die nach § 3a Abs. 1 des HSGebG gezahlte Grundgebühr wird auf Antrag für Studentinnen und Studenten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 11 Universitätsgesetz NW ermäßigt, sofern in Studiengängen für den Erwerb eines ersten berufsqualivizierenden Abschlusses für einen vorangegangenen Studienabschnitt die erfolgreiche Teilnahme am Fernstudium nachgewiesen wird. Als Studienabschnitte werden
1. das erfolgreich
abgeschlossene Grundstudium,
2. das erfolgreich
abgeschlossene Hauptstudium,
3. beim gemeinsamen
Studiengang Rechtswissenschaft mit der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf
ausschließlich für das erfolgreich abgeschlossene Studium als Voraussetzung für
die Zulassung zur 1. Juristischen Staatsprüfung
festgelegt.
§ 2
Der Nachweis wird von den eingeschriebenen Studierenden der FernUniversität-Gesamthochschule in Hagen durch Vorlage einer Kopie des Vordiploms- oder Zwischenprüfungszeugnisses oder durch Vorlage einer Kopie des Bachelor-, Diplom-, Magister- oder Masterabschlußzeugnisses geführt. Ersatzweise wird auch eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes über den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs anerkannt; dies gilt insbesondere für die im gemeinsamen Studiengang Rechtswissenschaft mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eingeschriebenen Studierenden.
§ 3
(1) Die bei der FernUniversität-Gesamthochschule Hagen eingeschriebenen Studierenden erhalten nach erfolgreichem Abschluss eines der Studienabschnitte gemäß § 1 die bei der FernUniversität-Gesamthochschule in Hagen während des entsprechenden Studienabschnitts nach § 3a HSGebG gezahlten Gebühren bis zu den festgesetzten Obergrenzen erstattet.
(2) Als Obergrenzen werden festgesetzt:
1. Für das erfolgreich
abgeschlossene Grundstudium eine Ermäßigung von 400,--DM.
2. Für das erfolgreich
abgeschlossene Hauptstudium mit dem Erwerb eines Diplom I- oder
Bachelorzeugnisses eine Ermäßigung von 600,00DM. Ein schon nach Nr. 1
angerechneter Ermäßigungsbetrag wird hiervon abgezogen.
3. Für das erfolgreich
abgeschlossene Hauptstudium mit dem Erwerb eines Diplom II- oder Master- oder
Magisterzeugnisses eine Ermäßigung von insgesamt 800,--DM. Ein schon nach Nr. 1
und 2 angerechneter Ermäßigungsbetrag wird hiervon abgezogen.
4. Für das erfolgreich
abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium im gemeinsamen Studiengang mit
der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eine Ermäßigung von 300,--DM.
§ 4
Die Ermäßigungsbeiträge werden grundsätzlich nicht ausgezahlt, sondern den Gebührenkonten der Studierenden gutgeschrieben. Ein bei einer Exmatrikulation auf dem Gebührenkonto vorhandenes Guthaben wird auf Antrag ausgezahlt; der Anspruch auf Auszahlung verfällt nach Ablauf von 12 Monaten nach Exmatrikulationsdatum.
§ 5
Die weiteren Einzelheiten des Ermäßigungsverfahrens regelt die FernUniversität-Gesamthochschule in Hagen.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 mit Wirkung für die ab Sommersemester 1999 erfolgreich an der FernUniversität-Gesamthochschule in Hagen abgeschlossenen Studienabschnitte gemäß § 1 in Kraft. Am selben Tage tritt die über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der FernUniversität-Gesamthochschule vom 22. Oktober 1985 (GV. NRW. 1986 S. 24) außer Kraft.
Düsseldorf, den 4. Dezember 1998
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV. NRW. 1999 S. 43