Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 50 vom 20.12.1999 Seite 655 bis 660
Verordnung zur Aufhebung der Verordnungen über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen bei auswärtiger Beschäftigung sowie für Lehrer bei Schulwanderungen und Schulfahrten |
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Verordnung zur Aufhebung der Verordnungen über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen bei auswärtiger Beschäftigung sowie für Lehrer bei Schulwanderungen und Schulfahrten
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Verordnung
zur Aufhebung der Verordnungen
über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen
bei auswärtiger Beschäftigung sowie
für Lehrer bei Schulwanderungen und Schulfahrten
Vom 25. November 1999
Aufgrund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums bei auswärtiger Beschäftigung vom 4. Oktober 1978 (GV. NRW. S. 544), geändert durch Verordnung vom 15. November 1984 (GV. NRW. S. 752), und die Verordnung über die Festsetzung von Aufwandsvergütungen für Lehrer bei Schulwanderungen und Schulfahrten vom 4. Oktober 1978 (GV. NRW. S. 544) werden aufgehoben.
§ 2
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.
Düsseldorf, den 25. November 1999
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV. NRW. 1999 S. 657